Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Trittau

Verordnung - Text Teil B

6. Nebenanlagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)

6.1

In den allgemeinen Wohngebieten ist die Errichtung von Nebenanlagen, Garagen und Carports in den Vorgärten zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche der den öffentlichen Straßenverkehrsflächen zugewandten Gebäudeseiten unzulässig. Offene Stellplätze sind zulässig.

6.2

Nebenanlagen sowie Garagen, Carports und offene Stellplätze sind in den Bereichen unzulässig, die in der Planzeichnung als Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB). Dies gilt auch für genehmigungsfreie Nebenanlagen. Hiervon sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,20 m ausgenommen.