Planungsdokumente: Gemeinde Welmbüttel - 4. Änderung F-Plan - ehemaliges Bundeswehrlager

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Mensch und Gesundheitsschutz

Gesetzliche Vorgaben

Nach § 50 BImSchG sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Maßgeblich für die Bewertung der Lärmbelästigung in der Bauleitplanung ist die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ und die TA Lärm. Für die Bewertung der Geruchsbelästigung ist die Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL maßgebend.

Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:

- Schallimmissionen von benachbarter Standortschießanlage der Bundeswehr nicht gesundheitsgefährdend,

- keine dauerhaften Wohnungen und Arbeitsstätten im Plangebiet vorgesehen,

- für umgebende Flächen mit Wohnnutzung (Hölckenweg) keine erheblichen Belastungen durch Kfz-Verkehr zu erwarten.

Kultur- und sonstige Sachgüter

Als Kulturgüter sind Denkmale zu berücksichtigen.

Gesetzliche Vorgaben

Nach § 1 DSchG Schleswig-Holstein dienen Denkmalschutz und Denkmalpflege „dem Schutz, der Erhaltung und der Pflege der kulturellen Lebensgrundlagen. (…) Mit diesen Kulturgütern ist im Rahmen einer nachhaltigen Ressourcennutzung schonend und werterhaltend umzugehen.“

Berücksichtigung:

- Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale oder Baudenkmale sind nicht zu erwarten.

6.1.4.2 Fachplanungen

Landschaftsrahmenplan:

Im Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (Stand 2020) sind folgende Darstellungen für den Bereich des Plangebietes enthalten.

Südöstlich und nordwestlich außerhalb des Plangebietes liegen Gebiete mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems (Schwerpunktbereiche). Dies sind im Südosten das FFH-Gebiet „Wald bei Welmbüttel“ (Schwerpunktbereich Nr. 185) und im Nordwesten das LSG „Welmbütteler Moor“ sowie ein Niederungsgebiet in Westerbostel im Osten, das der oberen Broklandsau und ihrer Zuflüsse zuzuordnen ist, das sich nach Nordwesten großräumig weiter Richtung Heide und Süderheistedt erstreckt.

Das FFH-Gebiet „Wald bei Welmbüttel“ erfüllt zudem die Voraussetzungen für eine Ausweisung als Naturschutzgebiet.

Der Bereich des Plangebietes liegt gemäß LRP in einem großräumigen Gebiet mit besonderer Erholungseignung.

Landschaftsplan:

Die Karte Bestand zum Landschaftsplan der Gemeinde aus dem Jahr 1997 stellt das Plangebiet überwiegend als Brachfläche dar. Im nördlichen Bereich ist Laubwald so-wie ein Kleingewässer, Tümpel verzeichnet. Der Laubwald wird im Norden durch einen Knick abgeschlossen, der auf der Grenze des Plangebietes verläuft.

Der aktuelle Biotopbestand wurde im Rahmen der Umweltprüfung in einer Biotoptypenkartierung aufgenommen (siehe Kap. 6.2.2).

Der Landschaftsplan der Gemeinde Welmbüttel, hier die Karte ‚Entwicklung‘ aus dem Jahr 2000, stellt den in Welmbüttel liegenden Teil des Plangebietes sowie das gesamte nördliche Gemeindegebiet als „Biotopverbund Eignungsfläche für Schwerpunktbereich -sichern, entwickeln-“ dar. Diese Darstellung ist auch über die Gemeindegrenze Richtung Gaushorn getroffen.

Geplante Ausweisung Landschaftsschutzgebiet

Seitens des Kreises Dithmarschen ist die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes (LSG) ‚Riesewohld‘ geplant, in dem das Plangebiet voraussichtlich liegen wird.

Das geplante LSG ‚Riesewohld‘ umfasst eine ca. 6.318 ha große Fläche in der Geestlandschaft im westlichen Bereich des Kreises Dithmarschen. Das Plangebiet liegt hier im nördlichen Randbereich des geplanten LSG.

Zum Schutzzweck des LSG ‚Riesewohld‘ enthält die LSG-Verordnung in § 3 (2) u. (3) folgende Angaben:

„(2) Der allgemeine Schutzzweck dieser Verordnung ist

1. der Erhalt des naturraumtypischen Landschaftsbildes wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit, seiner besonderen kulturhistorischen Bedeutung und seiner besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung sowie

2. die Erhaltung des von vertikalen Bauwerken bislang nur gering beeinträchtigten, naturraumtypischen Landschaftsbildes mit seiner Bedeutung für das Landschaftserleben.

(3) Der besondere Schutzzweck dieser Verordnung ist

1. der Erhalt und der Schutz des für diesen Naturraum typischen Reliefs mit den markant ausgeprägten Moränen von Schrum und weiteren markanten Höhenzügen sowie den in die Geest eingeschnittenen Niederungsbereichen […],

2. Erhalt der historischen, alten Wälder und Bauernwälder sowie weiterer landschaftsbildprägender Waldbestände,

3. der Erhalt der historischen Knicklandschaft,

4. der Erhalt der archäologischen Denkmale sowie

5. das Freihalten von nicht landschaftsgerechten Nutzungen und das Landschaftsbild überprägenden Bauwerken, Anlagen und Strukturen.“

Die Darstellungen des Landschaftsrahmenplanes und die geplante Ausweisung des LSG ‚Riesewohld‘ werden in der Umweltprüfung im Zusammenhang mit den jeweiligen Schutzgütern behandelt.