Planungsdokumente: Gemeinde Welmbüttel - 4. Änderung F-Plan - ehemaliges Bundeswehrlager

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Biotopverbund

In der Umgebung des Plangebietes liegen Gebiete mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems. Dieses sind nach Darstellung des Landschaftsrahmenplans der Norderwohld (FFH-Gebiet „Wald bei Welmbüttel“) im Südosten, das Welmbütteler Moor im Nordwesten, der Niederungsbereich in Westerborstel im Osten sowie die Niederungsbereiche zwischen Heider- / Ostroher Moor und Moor bei Welmbüttel im Norden.

Der Landschaftsplan der Gemeinde Welmbüttel, hier die Karte ‚Entwicklung‘ aus dem Jahr 2000, stellt den in Welmbüttel liegenden Teil des Plangebietes sowie das gesamte nördliche Gemeindegebiet als „Biotopverbund Eignungsfläche für Schwerpunktbereich -sichern, entwickeln-“ dar. Diese Darstellung ist auch über die Gemeindegrenze Richtung Gaushorn getroffen.

Im Plangebiet kommt den Waldflächen eine Pufferfunktion zu, die Wirkungen von außen, etwa die aus der angrenzenden Standortschießanlage wirkenden Störungen, zu den wertvollen Naturgebieten wie dem Norderwohld abschirmen.

Als Lebensraum für wildlebende Tierarten weist das Plangebiet allgemeine Bedeutung auf. Für den räumlichen Wechsel von wertgebenden Vogel- und Fledermausarten zwischen wertvollen Naturgebieten der Umgebung, wie dem Norderwohld und dem Welmbütteler Moor, ist eine Funktion des Plangebietes im Biotopverbund möglich.

6.2.2.3 Bewertung der Auswirkungen

Bauliche Veränderungen und Eingriffe in den Biotopbestand

Das Sondergebiet liegt in Bereichen mit geringer bis allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.

Im Sondergebiet wird die Errichtung von Containern erfolgen. Hierdurch werden Flächen mit geringer bis allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz in Anspruch genommen. Diese zusätzlichen Übungseinrichtungen werden nicht fest installiert, aber längerfristig an einer Stelle stehen.

Die Nassgrünlandflächen liegen außerhalb des Sondergebietes. Diese gesetzlich geschützten Biotope sind zu erhalten. Das Aufstellen von Containern in diesen Bereichen ist nicht zulässig.

Aufgrund des Waldabstandes nach § 24 LWaldG ist ein Waldeingriff nicht vollständig vermeidbar. Die Planung ist jedoch so ausgerichtet, dass Waldeingriffe sehr wesentlich vermieden werden können. Dennoch sind in einzelnen Bereichen zur Herstellung des Waldabstandes Waldumwandlungen erforderlich. Davon betroffene Waldflächen weisen eine relativ geringe Strukturvielfalt und Naturnähe auf. Als Ausgleich werden Flächen im Plangebiet neu aufgeforstet.