Planungsdokumente: Gemeinde Welmbüttel - 4. Änderung F-Plan - ehemaliges Bundeswehrlager

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2.2 Artenschutz

Zur Berücksichtigung der Vorschriften des besonderen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) sind im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Aussagen zur Betroffenheit europäisch geschützter Arten bei Realisierung der Planung erforderlich. Hierzu wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt, der den Unterlagen als Anlage 7.2 beiliegt.

Im Ergebnis der Relevanzprüfung sind Brutvögel und Fledermäuse planungsrelevant und hinsichtlich der Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG zu prüfen. Für die relevanten Arten dieser Artengruppen wurde daher eine Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände bei Umsetzung der Planungsziele vorgenommen.

Für die weiteren Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie besteht keine Relevanz, da diese im Ergebnis der Relevanzprüfung von der Planung nicht betroffen sind.

Aus der Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ergeben sich Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG bei Umsetzung der Planung; insbesondere eine Ausschlussfrist für Baumfällungen und die Kontrolle auf Baumhöhlungen sowie eine Bauzeitenregelung für Baumaßnahmen an Gebäuden. Die Maßnahmen sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung vertiefend darzustellen.

Bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz zum Artenschutz nicht eintreten werden.

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (§ 44 (5) BNatSchG) werden nicht erforderlich.

3.2.3 FFH-Verträglichkeit

Der Geltungsbereich der Bauleitpläne Gaushorn und Welmbüttel liegt in unmittelbarer Nähe des FFH-Gebietes „Wald bei Welmbüttel“ (DE-1721-301). Die Geltungsbereichsgrenze verläuft im südöstlichen Bereich direkt am FFH-Gebiet.

Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (vgl. § 34 Bundesnaturschutzgesetz).

Zu diesem Zweck wurde im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt. Die Verträglichkeitsuntersuchung ist der Begründung als Anlage 7.3 beigefügt.

In der Verträglichkeitsuntersuchung Natura 2000 zum Vorhaben, das über die 4. Änderung des Flächennutzungsplans / den Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Welmbüttel und den Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Gaushorn bauleitplanerisch vorbereitet wird, werden die Auswirkungen der Planung auf das benachbarte FFH-Gebiet DE-1721-301 „Wald bei Welmbüttel“ untersucht.

Die Bauleitpläne im Gebiet des ehemaligen Bundeswehrlagers werden mit dem Planungsziel aufgestellt, das Gebiet für Trainingseinheiten für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zur Verfügung zu stellen und bestehende Lagerhallen teilweise nachzunutzen.

Das Vorhaben wurde im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung hinsichtlich seiner Wirkungen auf das FFH-Gebiet charakterisiert. Das FFH-Gebiet wird dort mit den Erhaltungszielen und den wertgebenden Lebensraumtypen beschrieben.

Durch die geplanten Nutzungen sind betriebsbedingt akustische und optische Wirkungen durch Lärm, durch Bewegung von Menschen und durch Kfz-Verkehr zu erwarten.

Als Vorbelastung wird die benachbarte Standortschießanlage der Bundeswehr einbezogen, bei der im regelmäßigen Betrieb scharfe Munition verwendet wird. Die dadurch entstehenden Schallemissionen liegen deutlich über dem Niveau der Schallemissionen des Vorhabens. Durch Waldbestand und die Böschungskante zum Schutzgebiet werden die Vorhabenswirkungen teilweise abgeschirmt.

Die Untersuchung der Auswirkungen des Vorhabens kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und wertgebenden Lebensräume des FFH-Gebietes nicht zu erwarten sind. Die Erheblichkeitsschwelle wird in keinem der Wirkfaktoren erreicht.

Weitere Planungsvorhaben, die im Zusammenwirken mit der Umsetzung der Bauleitplanung eine Beeinträchtigung der FFH-Lebensraumtypen im untersuchten Bereich verursachen könnten, sind zurzeit nicht vorgesehen.

Erhebliche Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile des FFH-Gebietes DE-1721-301 „Wald bei Welmbüttel“ werden nicht prognostiziert.

3.2.4 Vermeidung, Verhinderung, Minimierung

Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen. Unter Vermeidung ist jedoch nicht der Verzicht auf das Vorhaben als solches zu verstehen. Zu untersuchen ist allerdings die Vermeidbarkeit einzelner seiner Teile und die jeweils mögliche Verringerung der Auswirkung auf die Schutzgüter. U.a. sind die folgenden Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen geplant:

  • Faktisch handelt es sich um ein bestehendes, leerstehendes Bundeswehrgelände mit Gebäudebestand. Erschließungsstrukturen sind vorhanden. Auf eine Neuinanspruchnahme von Grund und Boden kann sehr weitgehend verzichtet werden.

  • Die zulässigen Grundflächen orientieren sich eng am Bestand, sodass die zusätzliche Bodenversiegelung minimiert wird.

  • Die Fläche ist durch die angrenzende Bundeswehr-Schießanlage immissionstechnisch vorbelastet. Ebenso besteht durch die ehemalige Bundeswehr-Nutzung eine Vorprägung z.B. für Immissionen wie Lärm und Bewegung auf der Fläche.

  • Gleichzeitig wird aufgrund der Außenbereichslage zukünftig nur noch eine extensive Lagernutzung des Gebäudebestandes ermöglicht.

  • Es wird ein Nutzungskonzept entwickelt, das notwendige Waldeingriffe wesentlich reduziert.

  • Eingriffe in sonstige gesetzlich geschützte Biotope erfolgen nicht und werden insoweit verhindert. Die Biotopstrukturen werden arrondierend in Grünflächen eingebettet.

  • Nächtliche Beleuchtung ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

  • Die artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 3.2.2 der Begründung sind zu berücksichtigen.