Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 105 der Stadt Schleswig

Textliche Festsetzungen

10. Baugestalterische Festsetzungen § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO-SH

10.1 In den Bauflächen 1 bis 7 sowie 17 und 18 sind die Hauptdächer der Hauptgebäude nur als Gründächer zulässig.

10.2 In den Bauflächen 1 bis 7 sowie 17 und 18 sind die Hauptdächer der Hauptgebäude nur als Flachdächer oder flach geneigte Dächer zulässig.

10.3 Die Errichtung von Solaranlagen auf den Dächern ist zulässig.

10.4 In den Bauflächen 8 bis 16 sind die Hauptdächer der Hauptgebäude nur als Satteldächer, giebelständig zur öffentlichen Verkehrsfläche und nur mit nicht glänzenden Dacheindeckungsmaterialien in Schwarz oder Grautönen zulässig.

10.5 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ sowie Garagen und Carports dürfen nur mit einem Gründach errichtet werden.

10.6 Die Dachgestaltung zusammengehöriger Doppelhäuser bzw. zusammengehöriger Hausgruppen ist hinsichtlich Dachneigung, Dachform, Farbe und Material der Dacheindeckung einheitlich auszuführen.

10.7 In den Bauflächen 1 bis 18 sind als Fassadenmaterial nur Verblendsteine oder Klinkerfassaden in hellen braunen, beigen und grauen Farbtönen zulässig. Für untergeordnete Bauteile sowie das jeweils oberste Geschoss sind auch andere Materialien zulässig.

Carports und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

10.8 Garagen, angebaut oder freistehend, sind mit dem gleichen Fassadenmaterial wie das zugehörige Hauptgebäude herzustellen.

10.9 Außenflächen von Gebäuden sind innerhalb einer Hausgruppe (zusammengehörige Hausgruppenscheiben) oder eines Doppelhauses in einheitlichen Baustoffen mit gleicher Farbgebung herzustellen. Ausnahmen für untergeordnete Bauteile sind zulässig.

10.10 In den Bauflächen 1 bis 18 sind als Einfriedigung zu den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen nur Hecken aus Laubgehölzen mit einer Höhe von max. 120 cm zulässig.

10.11 Im Bereich des Sondergebietes 'Seminarzentrum' (SO 1.3) ist als Einfriedigung zur öffentlichen Verkehrsfläche auch eine Mauer mit einer Höhe von im Mittel 2,50 m über der Oberkante der angrenzenden Straßenverkehrsfläche zulässig.

10.12 Im Bereich des Sondergebietes 'Hotel' (SO 1.1) sind an der Südostgrenze in Richtung der Schlei als Einfriedigungen nur Hecken aus Laubgehölzen mit einer Höhe von max. 100 cm zulässig.

11. Nachrichtliche Übernahmen § 9 (6) BauGB

Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß § 34 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der derzeit gültigen Fassung weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.

Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue noch mit Natriumdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein.

Anträge zur Errichtung von Leuchtreklamen, Baustellenbeleuchtung sowie Straßen- und Gehwegbeleuchtung usw. sind dem WSA Lübeck daher zur fachlichen Stellungnahme vorzulegen.

12. Artenschutzrechtliche Hinweise

12.1 Zum Schutz von Brutvögeln sind Gehölzbeseitigungen innerhalb des Zeitraumes 01.10. bis 28.02. durchzuführen. Wenn dies nicht möglich ist, ist durch eine Besatzprüfung auszuschließen, dass Vogelbruten vorhanden sind.

12.2 Zum Schutz von Fledermäusen sind Gehölzbeseitigungen innerhalb des Zeitraumes 01.12. bis 28.02. durchzuführen. Wenn dies nicht möglich ist, ist durch eine Besatzprüfung auszuschließen, dass Fledermäuse vorhanden sind.

12.3 Vor Beseitigung von Höhlenbäumen ist eine Quartierseignung und Besatzkontrolle sowie anschließende Entwertung bei Nichtbesatz eines Winterquartierpotenzials im Herbst (September-Oktober) durchzuführen. Bei Verlust einer Wochenstubenquartierstruktur sind zum Ausgleich 3 Quartierkästen mit Sommerquartierfunktion und bei Verlust einer Winterquartierstruktur 2 Quartierkästen mit Winterquartierfunktion in den umliegenden Gehölzen anzubringen (CEF-Maßnahme).

Bei Brutvogel-Konkurrenz ist zudem je Fledermauskasten ein zusätzlicher Vogelkasten am selben Baum bereitzustellen.