Planungsdokumente: 19.Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Damp für den Bereich "Dorotheenthal"

Begründung

3.5 Umweltbericht

Zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Damp wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil 2 der Begründung) beschrieben und bewertet.

3.6 Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Im Rahmen der Aufstellung der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Damp werden die Belange des Umweltschutzes durch eine vertiefende Darstellung der Eingriffe in Natur und Landschaft ergänzt. Die im Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 20 enthaltene Eingriffsregelung für die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt den Ausgleich, der v.a. durch den Eingriff in das Schutzgut Boden aufgrund von Versiegelungen ausgelöst wird.

Weite Bereiche des Plangebietes werden als Grünflächen mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen dargestellt. Dabei sollen nur wenige Bereiche einer intensiveren Nutzung unterliegen. Hierzu zählen z.B. die vorhandenen Hausgärten im Norden des Plangebietes oder ein Bereich nördlich der baulichen Erweiterungen im SO Tourismus (hier sollen die Voraussetzungen für sportliche Aktivitäten geschaffen werden). Die sonstigen Grünflächen dienen v.a. dem Erhalt der vorhandenen Parkanlage um den Hof Dorotheental sowie der Entwicklung naturnaher Grünflächen wie Obstwiesen oder Gehölzflächen. Im weiteren Verfahren der verbindlichen Bauleitplanung werden hierzu detaillierte Festsetzungen getroffen. Einzelne Bereiche sollen auch vorrangig der naturschutzfachlichen Aufwertung dienen und werden als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt. Auch für diese Bereich werden im weiteren Verfahren detaillierte Angaben erarbeitet.

Die Gemeinde verfolgt gemeinsam mit dem Vorhabenträger das Ziel, v.a. die Bereiche innerhalb des Landschaftsschutzgebietes zukünftig naturnah zu entwickeln und gegenüber der aktuellen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung einen Mehrwert für Natur und Landschaft zu erreichen. Dabei wird eine nachhaltige Entwicklung angestrebt, die derzeit eine Anpflanzung von ca. 11.000 m² Gehölzflächen und ca. 1.000 Laubbäumen sowie die Neuanlage von ca. 330 m Knick vorsieht.

Auf den 'Verkehrsinseln' zwischen den Straßen Dorotheental bzw. Nieby und der Kreisstraße 61 haben sich im Laufe der Jahre kleine Waldflächen entwickelt. Zudem befindet sich eine weitere kleine Waldfläche östlich der Straße Dorotheental, gegenüber der Zufahrt zur Hofanlage Dorotheental. Diese Waldflächen befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes. Der Waldabstandsstreifen von 30 m (gem. § 24 LWaldG) ist in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt. Die ehem. Arbeiterhäuser im Norden des Plangebietes liegen vollständig innerhalb dieses Waldabstandsstreifens. Für diese Gebäude sind weder bauliche Veränderungen noch wesentliche Nutzungsänderungen vorgesehen. Daher greift hier der Bestandsschutz. Für die nördliche Scheune sind dagegen bauliche Veränderungen und eine wesentliche Nutzungsänderung vorgesehen. Da die bisherige Scheune (aktuelle Nutzung als Sägewerk) eine alte Holzverschalung besitzt, gehen die Gemeinde und der Vorhabenträger davon aus, dass sich die Brandgefährdung durch den Umbau deutlich reduzieren wird. Insofern hat die untere Forstbehörde bei einem ersten Ortstermin eine grundsätzliche Bereitschaft signalisiert, im weiteren Verfahren eine Unterschreitung des Waldabstandes für dieses Gebäude zu prüfen.

3.7 Hochwasserschutz

Nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 Landeswassergesetz (LWG) gibt es ein Bauverbot in den Hochwasserrisikogebieten an der Küste (§ 59 Abs. 1 Satz 2 LWG). Kleine Teile im Osten des Plangeltungsbereiches befinden sich in einem Hochwasserrisikogebiet gem. § 59 Abs. 1 LWG entlang der Ostseeküste. Hierzu zählen auch die Bereiche, in denen bauliche Anlagen vorgesehen sind. Aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ist eine Bebauung an anderer Stelle innerhalb des Plangeltungsbereiches nicht möglich.

Zur Begrenzung der Hochwasserrisiken soll die Möglichkeit der Errichtung baulicher Anlagen in den Hochwasserrisikogebieten nur dann eröffnet werden, wenn dort ein ausreichender Schutz vor Hochwasser vorhanden ist.

Dieser Schutz kann gewährleistet werden, entweder durch einen Landesschutzdeich oder eine Schutzanlage, die einen einem Landesschutzdeich vergleichbaren Schutzstandard aufweist oder bei Baumaßnahmen, bei denen mit der Herstellung der baulichen Anlage die erforderlichen Schutzvorkehrungen geschaffen werden (siehe § 82 Abs. 2 Nr. 6 LWG).

Hochwasserschutzmaßnahmen einzelner baulicher Anlagen können durch die Bauausführung (z.B. hoch gelegene Gebäude) oder hochwasserangepasste Nutzung im unteren Gebäudebereich (z.B. Garage statt Wohnraum) geschaffen werden.

In der Bauleitplanung ist ein ausreichender Hochwasserschutz verbindlich festzulegen.

Für diesen Küstenabschnitt wird im Risikogebiet derzeit folgender Hochwasserschutz gefordert:

  • Räume mit Wohnnutzung auf mind. NHN + 3,00 m,
  • Räume mit gewerblicher Nutzung auf mind. NHN + 2,50 m,
  • Lagerung wassergefährdender Stoffe auf mind. NHN + 3,00 m,
  • Verkehrs- und Fluchtwege auf mind. NHN + 2,50 m.

Es sind bei Gebäuden, die sich vollständig oder teilweise innerhalb des Hochwasserrisikogebietes befinden:

a) Räume mit Wohnnutzung erst ab einer Höhe von NHN + 3,00 m Oberkante Fertigfußboden zulässig,

b) Räume mit gewerblicher Nutzung erst ab einer Höhe von NHN + 2,50 m Oberkante Fertigfußboden zulässig,

c) Sonstige Räume zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen, die nicht unter a) oder b) fallen, erst ab einer Höhe von NHN + 3,00 m Oberkannte Fertigfußboden zulässig,

d) die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen erst ab einer Höhe von NHN + 3,00 m Oberkante Fertigfußboden zulässig,

e) für Verkehrs- und Fluchtwege eine Mindesthöhe von NHN + 2,50 m aufzuweisen.

Ausnahmen von den Festlegungen a) bis d) können zugelassen werden, soweit durch andere bauliche Maßnahmen ein ausreichender Hochwasserschutz bis zu den festgesetzten Mindesthöhen gewährleistet wird. Als andere bauliche Maßnahmen gelten z.B. Türschotten, besondere Fensterdichtungen, Sicherung von Lüftungseinrichtungen und Lichtschächten, Sicherungsmaßnahmen der Haustechnik und Hausanschlüsse sowie bei der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, Rückstaueinrichtungen für Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Schutzvorkehrungen gegen Auftrieb bei Bauwerken und Lagerbehältern.

Eine Ausnahme von der Festsetzung e) kann zugelassen werden, soweit durch organisatorische Maßnahmen die rechtzeitige Evakuierung des Risikogebietes gesichert ist.

Zur Minimierung der Hochwassergefahren sind erforderliche Gründungen erosionssicher gegen Unterspülung zu errichten. Eine statische Überprüfung der Auftriebssicherheit im Hochwasserfall sollte durchgeführt werden. Vorkehrungen zur Sicherung des Gebäudes gegen Auftrieb sind mit Errichtung der Anlage durchzuführen. Die Nutzung eines Kellers oder einer Tiefgarage, soweit unterhalb von NHN + 2,75 m liegend, sollte minimiert oder ganz vermieden werden, ansonsten ist die Möglichkeit der Abschottung oder Flutung vorzusehen.

Die Grenze des Hochwasserrisikogebietes ist in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt.