Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Damp "Dorotheenthal"

Textliche Festsetzungen

11 Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (5) BauGB)

11.1 Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß § 34 Abs. 4 des Bundeswasser- straßengesetzes (WaStrG) in der derzeit gültigen Fassung weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.

Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue noch mit Natrium- dampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein. Anträge zur Errichtung von Leuchtreklamen usw. sind dem WSA Ostsee daher zur fachlichen Stellungnahme vorzulegen.

12 Hinweise

12.1 Denkmalschutz

Es ist davon auszugehen, dass im Bereich der Hofanlage Dorotheental für die meisten Maß- nahmen eine denkmalrechtliche Genehmigung beantragt werden muss. Das gilt mindestens für die Errichtung von Anlagen und Gebäuden, Gestaltungsmaßnahmen von Wegen und Straßen und größeren Pflanzmaßnahmen.

12.2 Waldabstand

Nördlich des Geltungsbereiches befindet sich Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Gemäß § 24 LWaldG ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand) durchzuführen.

Sofern seitens der Bauaufsicht keine brandschutztechnischen Bedenken hinsichtlich der später zu errichtenden Gebäude bestehen, stellt die untere Forstbehörde eine Unterschreitung des Waldabstandes um 10 Meter in Aussicht. Die Ausnahme ist im konkreten Bauantragsverfahren zu beantragen.

12.3 Artenschutz

12.3.1 Bei Gehölzbeseitigungen sind folgende Bauzeitenregelungen zu berücksichtigen:

- Bauverbotszeit Gehölzbrüter: 01.03. bis 30.09.

- Bauverbotszeit Fledermäuse / Tagesverstecke und Sommerquartiere: 01.03. bis 30.11.

- Bauverbotszeit Fledermäuse / Winterquartiere: ganzjährig, ökologische Baubegleitung erforderlich.

12.3.2 Bei Gebäuderückbauten und -umbauten sind folgende Bauzeitenregelungen zu berücksichtigen:

- Bauverbotszeit Schwalben u. Sperlinge: 15.03 bis 15.09.

- Bauverbotszeit sonstige Gebäudebrüter: 15.03. bis 31.08.

- Alternativ für Brutvögel: Besatzkontrollen, Vergrämungsmaßnahmen und ökologische Baubegleitung.

- Zulässige Bauzeitenfenster Fledermäuse: 15.03. bis 30.04. und 15.08. bis 10.10. unter ökologischer Baubegleitung.

12.3.3 Bei der Baufeldfreimachung und -vorbereitung der Bodenbrüter geeigneten Flächen südl. des Guts Dorotheental und östl. der Straße `Dorotheental´, wenn diese Ackerfläche zur Brutzeit brach liegt, ist folgende Bauzeitenregelung zu berücksichtigen:

- Bauverbotszeit Bodenbrüter: 01.03 bis 15.08.

- Alternativ: Besatzkontrollen, Vergrämungsmaßnahmen und ökologische Baubegleitung.

12.3.4 Bei Arbeiten in den 2 Bestandsteichen des Gutes Dorotheental ist folgende Bauzeitenregelung zu berücksichtigen:

- Zulässiges Bauzeitenfenster Amphibien: 15.08. bis 31.10.

12.3.5 Im Plangebiet werden im Zuge der Baumaßnahmen 29 Nisthilfen für (Haus-) Sperlinge Gebäude gebunden installiert.

12.3.6 Im Plangebiet werden im Zuge der Baumaßnahmen 16 wochenstubengeeignete Quartiere für Zwerg- und Mückenfledermäuse Gebäude gebunden installiert und 12 Quartierkästen für das Braune Langohr Baum gebunden installiert.

12.3.7 Für die Plangebietsbereiche westlich der Straße 'Dorotheental' ist ein fledermausverträgliches Beleuchtungskonzept zu erarbeiten und umzusetzen.

12.3.8 Zur Umsetzung des geplanten Vorhabens ist die Erarbeitung eines Maßnahmenplans für die artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie eine ökologische Baubegleitung die artenschutzrechtl. relevanten Artengruppen betreffend erforderlich.