Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Damp "Dorotheenthal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.3.2 Fachplanungen

Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Folgende planerischen Vorgaben sind aus den bestehenden Fachplänen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen:

Der Planbereich der Gemeinde Damp wird in der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2021 als Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung dargestellt. In den Entwicklungsräumen für Tourismus und Erholung soll eine gezielte regionale Weiterentwicklung der Möglichkeiten für Tourismus und Erholung angestrebt werden.

Nach dem Regionalplan für den Planungsraum III (2000) befindet sich das Plangebiet am Rand des Ordnungsraumes für Tourismus und Erholung. In der Teilaufstellung des Regionalplanes für den neuen Planungsraum II (2020) - Sachthema Windenergie an Land - sind die nächstgelegenen Vorranggebiete für die Windkraft ca. 3,7 km nordwestlich bzw. südwestlich dargestellt.

Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Damp ist das Plangebiet überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Sonderbaufläche ‚Sanatorium/Klinik‘ und ‚Campingplatz‘ dargestellt. Zudem ist das Gut Dorotheental als Denkmal (Gesamtanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt) dargestellt.

Im Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Damp wird der Planbereich überwiegend als Sonstige Sondergebiete ‚Tourismus‘ und ‚Wohnmobile‘ sowie als Grünfläche ‚Parkanlage‘ festgesetzt. Diese Festsetzungen weichen damit in der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab. Die damit notwendige 19. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Inhaltlich wird der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.

In Karte 1 des Landschaftsrahmenplans für den Planungsraum II (2020) finden sich für das Plangebiet keine Darstellungen. In Karte 2 des Landschaftsrahmenplanes ist der Küstenstreifen als Gebiet mit besonderer Erholungseignung dargestellt. Zudem sind die südlichen Teile des Plangebietes als Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes gekennzeichnet. Die angrenzenden Flächen erfüllen gemäß Landschaftsrahmenplan die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet. In Karte 3 des Landschaftsrahmenplanes sind Teile des Küstenstreifens als Hochwasserrisikogebiet (§§ 73, 74 WHG) dargestellt.

Im Entwicklungsteil des Landschaftsplanes der Gemeinde Damp (2000) wird das Ziel zur Erhaltung von Kultur- und Baudenkmälern für den Bereich des Gutes Dorotheental formuliert.

1.3.3 Schutzverordnungen

Die bislang unbebauten Teile des Plangebietes befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Schwansener Ostseeküste“ (Verordnung vom 21.06.2002) (§ 26 BNatSchG). Parallel zur vorgesehenen Planung wird daher für die überplanten Flächen eine Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet angestrebt werden. Abgesehen von dem genannten Landschaftsschutzgebiet liegen keine weiteren Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG für das Plangebiet und die angrenzenden Flächen vor. Flächen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes Schleswig-Holstein sind von der Planung ebenfalls nicht betroffen.

Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind von der Planung nicht direkt betroffen. Die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete finden sich mit dem FFH- und EU-Vogelschutzgebiet 1326-301 „NSG Schwansener See“ ca. 2,5 km nördlich der Plangebietes. Ca. 3,1 km nordwestlich befindet sich außerdem das FFH-Gebiet 1425-301 „Karlsburger Holz“. Aufgrund der großen Entfernungen ist von keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete durch das Vorhaben auszugehen.

Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind im Plangebiet mit den Knicks (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG) vorhanden. In der Biotopkartierung des Landes Schleswig-Holstein (2014-2020) sind für das Plangebiet keine Darstellungen enthalten. Südwestlich außerhalb befinden sich ein geschützter Sumpfwald sowie ein Stillgewässer. Diese geschützten Biotope sind von der Planung jedoch nicht betroffen.

Nördlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich eine Waldfläche, welche nach Landeswaldgesetz geschützt ist. Die vorhandene Bebauung im nördlichen Plangebiet unterschreitet den gesetzlichen Waldabstand von mindestens 30 m (§ 24 LWaldG) bereits. Weitere Waldflächen befinden sich im südwestlichen bzw. südöstlichen Nahbereich mit mehr als 30 m Abstand zum Plangebiet. Der 30 m-Waldabstand wird nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.

2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen