Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Damp "Dorotheenthal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.7 Beschreibung der eingesetzten Techniken und Stoffe

Für den Erhalt, den Rückbau bzw. die Neuanlage der Gebäude und versiegelten Flächen werden voraussichtlich nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. eingesetzt.

2.8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind für die landwirtschaftlichen Nutzflächen im östlichen und südlichen Plangebiet die Beibehaltung des Status quo und keine Veränderungen des derzeitigen Umweltzustandes zu erwarten. Die Flächen würden weiterhin konventionell landwirtschaftlich genutzt werden. Vorhandene Knickstrukturen am Rand der Nutzflächen würden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gepflegt. Vorhandene Lebensräume würden an dieser Stelle nicht beeinträchtigt.

Der Gebäudebestand im nördlichen Plangebiet bliebe vorerst erhalten. Da die vorhandenen Gebäude jedoch nicht mehr sinnvoll und wirtschaftlich für die moderne Landwirtschaft zu nutzen sind, ist bei einem Ausbleiben der Planung und der dadurch ermöglichten Umnutzung der Gebäude mittelfristig der Leerstand des historischen Gutshofes Dorotheental zu erwarten. Bei einem Leerstand der Gebäude und anschließendem Verfall ist von dauerhaften Beeinträchtigungen des Ortsbildes südwestlich des Ostseebades Damp auszugehen. Die Freiflächen um das Gebäude herum würden voraussichtlich nicht weiter gepflegt werden und sich ruderal entwickeln.

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaẞnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelungen von Boden sowie der Veränderung des Landschaftsbildes und des Wasserhaushalts verursachen. Zudem sind Beeinträchtigungen von Lebensräumen streng geschützter Tierarten zu erwarten. Die einzelnen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen (z.B. Schallschutz) und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.