Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Damp "Dorotheenthal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet 'Tourismus' u.a. durch die zulässige Grundfläche bestimmt. Das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundfläche von max. 6.600 m² im Sondergebiet orientiert sich am baulichen Bestand, an der angestrebten Nutzung und den Anforderungen des Vorhabenträgers. Das Maß der baulichen Nutzung entspricht etwa 35 % der Sondergebietsfläche 'Tourismus' westlich der Straße Dorotheental und unterstreicht damit die aufgelockerte Bebauungsstruktur.

Für den Stellplatzbereich östlich der Straße Dorotheental, der dem Sondergebiet Tourismus zugeordnet ist, wird eine zulässige Grundfläche von 4.300 m² festgesetzt, wobei weitergehend definiert wird, dass diese Grundfläche nur für Stellplätze und Zufahrten sowie Nebenanlagen gilt.

Für das Sondergebiet 'Campingplatz für Wohnmobile' wird das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundfläche von insgesamt 1.400 m² festgelegt. Diese Größe orientiert sich an den Vorgaben des Vorhabenträgers und soll sicherstellen, dass keine übermäßigen hochbaulichen Anlagen errichtet werden können.

Aufgrund der Besonderheiten eines Wohnmobilplatzes darf die zulässige Grundfläche innerhalb des Sondergebietes 'Campingplatz für Wohnmobile' durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Standplätzen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundfläche von insgesamt 50.000 m² überschritten werden.

Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse wird im Sondergebiet 'Tourismus' überwiegend bestandsbezogen festgesetzt. Dementsprechend ist für das Herrenhaus sowie die untergeordneten Scheunen max. ein Vollgeschoss zulässig. Die großen Scheunen weisen eine Größe und Höhe auf, die bis zu drei Vollgeschosse ermöglicht. Die im Süden geplanten Gebäude sollen maximal 2 Vollgeschosse erhalten.

Im Sondergebiet 'Campingplatz für Wohnmobile' sind zum Schutz des Landschaftsbildes nur Gebäude mit max. einem Vollgeschoss zulässig.

Die Festsetzung von First- und Traufhöhen erfolgt im Sondergebiet 'Tourismus' überwiegend ebenfalls bestandbezogen, um den Charakter der Hofanlage zu sichern. Für die geplanten Neubauten im Süden des Sondergebietes werden Trauf- und Firsthöhen sinngemäß aus dem Bestand übernommen und weiterentwickelt.

Im Sondergebiet 'Campingplatz für Wohnmobile' wird zum Schutz des Landschaftsbildes die Höhe der baulichen Anlagen auf max. 8,00 m über der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens begrenzt. Aus dem gleichen Grund wird die Traufhöhe in diesem Bereich auf max. 3,50 m über der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens begrenzt. Damit soll in dem sensiblen Landschaftsraum eine zu große Dominanz der baulichen Anlagen vermieden werden.

Die Festsetzungen zur Höhenlage der baulichen Anlagen erfolgt bestandsbezogen, dient dem Denkmalschutz und soll dazu beitragen, dass sich die baulichen Anlagen auch zukünftig dem vorhandenen Gelände anpassen. Daher erfolgt für alle baulich genutzten Bereiche die Festsetzung, dass die Erdgeschossfertigfußbodenhöhe nicht mehr als 50 cm über dem angrenzenden vorhandenen Gelände liegen darf. Hierzu werden in der Planzeichnung die vorhandenen Geländehöhen dargestellt.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

Bauweise

Innerhalb der Bauflächen wird eine offene Bauweise festgesetzt, die auch zukünftig eine städtebaulich gewünschte aufgelockerte Bebauungsstruktur sichern soll.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Die Ausweisung der Baufelder ergibt sich aus der Lage der bestehenden baulichen Anlagen und der geplanten Stellung der neuen baulichen Anlagen. Aufgrund des Vorhabenbezuges liegen die Baugrenzen relativ eng um die Gebäude. Diese Festsetzung dient auch dem Denkmalschutz und soll das vorhandene Denkmalensemble dauerhaft in seinen baulichen Bezügen untereinander sichern.

Die ganz im Norden gelegene Scheune hat aktuell nur einen Abstand von ca. 9 m vom nördlich der Straße 'Dorotheental' befindlichen Wald. Entgegen der ersten Abstimmung mit der unteren Forstbehörde, nach der ein Umbau der Scheune einschließlich der angestrebten Nutzungsänderung am jetzigen Standort möglich wäre, wird nun seitens der unteren Forstbehörde der Standpunkt vertreten, dass der Waldabstand gem. § 24 LWaldG von 30 m grundsätzlich einzuhalten ist. Eine Waldumwandlung kann aus der Sicht der Forstbehörde in diesem Fall nicht in Aussicht gestellt werden, da es (aus Sicht der Forstbehörde) zumutbare Alternativen gäbe. Es seien zudem voraussichtlich keine öffentlichen Belange erkennbar, die eine ausreichende Begründung für eine Waldumwandlung liefern könnten. Die untere Forstbehörde stellt jedoch eine Unterschreitung des Waldabstandes um 10 Meter in Aussicht, sofern seitens der Bauaufsicht keine brandschutztechnischen Bedenken hinsichtlich der später zu errichtenden Gebäude bestehen. Die Ausnahme ist im konkreten Bauantragsverfahren zu beantragen. Ein entsprechender Hinweis wird in den Text (Teil B) der Satzung aufgenommen. Insofern wird nördlichste das Baufenster gegenüber der Ursprungsplanung um ca. 14,5 m nach Westen verschoben und um ca. 3,5 m verkürzt, um die Vorgaben der Forstbehörde einhalten zu können. Um die angestrebte Wiederherstellung und Symmetrie der Hofanlage zu erhalten, muss auch das südliche Baufenster für den Neubau der ergänzenden 'Scheune' verschoben und verkürzt werden.

Die Außensitzbereiche von Gastronomiebetrieben sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Da die Baugrenzen wie zuvor beschrieben eng um die vorhandenen Gebäude gelegt wurden, soll mit dieser Festsetzung die Herstellung von Außensitzbereichen ermöglicht werden, auch wenn diese zur Hauptnutzung gezählt würden und damit nur innerhalb der Baugrenzen zulässig wären.

Hinsichtlich der Herstellung von ebenerdigen Terrassen wird eine Überschreitung der Baugrenzen um bis zu 4 m zugelassen. Auch diese Festsetzung erfolgt unter der Maßgabe, dass die Baugrenzen die hochbaulichen Anlagen eng umgrenzen sollen und somit die Terrassen, die regelmäßig der Hauptanlage zugeordnet werden, die Baugrenzen überschreiten müssen.

3.4 Baugestalterische Festsetzungen

Im Rahmen der Festlegung der Vorschriften zur Gestaltung der baulichen Anlagen werden v.a. denkmalrechtliche Belange sowie das Einfügen in das vorhandene Gebäudeensemble und die umgebende Landschaft berücksichtigt.

Bezüglich der Dachform und der Dachneigung erfolgt für den Bereich des Sondergebietes 'Tourismus' die Festsetzung, dass die Hauptdächer der Gebäude nur als Satteldächer mit einer Dachneigung von 15 bis 48 Grad zulässig sind. Dies entspricht dem vorhandenen baulichen Bestand der Hofanlage Dorotheental. Nebendachflächen sind bis zu 15 % der Grundfläche Gebäudes auch mit anderen Dachneigungen zulässig, um einen gewissen Gestaltungspielraum zu ermöglichen.

Im Sondergebiet 'Campingplatz für Wohnmobile' sind die Hauptdächer der Gebäude nur als Satteldächer mit einer Dachneigung von 40 bis 50 Grad zulässig. Nebendachflächen sind bis zu 15 % der Grundfläche Gebäudes auch mit anderen Dachneigungen zulässig.

Aus Gründen des Klima- und Artenschutzes gelten die Vorschriften der Dachneigung nicht für Gründächer.

Wintergärten, Terrassenüberdachungen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmung ausgenommen, da sie regelmäßig von untergeordneter Bedeutung sind.

Für die Dacheindeckung sind im Sondergebiet 'Tourismus' nur Dachziegel, Metall- oder Bitumeneindeckungen sowie Grün- oder Reetdächer zulässig. Glänzende oder stark reflektierende Materialien sind hierbei unzulässig. Dies entspricht der vorhandenen Materialität der Bestandsgebäude.

Im Sondergebiet 'Campingplatz für Wohnmobile' sind für Dacheindeckungen nur Metalleindeckungen oder Gründächer zulässig. Glänzende oder stark reflektierende Materialien sind hierbei zum Schutz des sensiblen Landschaftsbildes ebenfalls unzulässig.

Das Anbringen von Photovoltaik- bzw. Solaranlagen ist zulässig. Im Bereich des Sondergebietes 'Tourismus' unterliegt die Errichtung von Solaranlagen dem denkmalrechtlichen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG SH.

Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmung ausgenommen, da sie regelmäßig von untergeordneter Bedeutung sind.

Die Sanitärgebäude im Teilbereich 2 des Sondergebietes 'Campingplatz für Wohnmobile' sind aus Gründen des Landschafts- sowie des Klima- und Artenschutzes nur mit einem Gründach zulässig.

Für die Außenwandgestaltung sind im Sondergebiet 'Tourismus' nur Fassaden aus Sichtmauerwerk (Mauerziegel und Mauersteine) und Holz zulässig. Diese Festsetzung soll den vorhandenen Charakter der alten Hofanlage dauerhaft erhalten.

Im Sondergebiet 'Campingplatz für Wohnmobile' sind aus Gründen des Landschaftsschutzes nur Fassaden aus Holz zulässig.

Weitergehende Details zur Baugestaltung werden über den Vorhaben- und Erschließungsplan geregelt.