Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Damp "Dorotheenthal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.11 Artenschutz

Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange wurde vom Büro Stolle aus Kiel ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Die artenschutzrechtliche Prüfung zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 20 der Gemeinde Damp kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von Bauzeitenregelungen und weiteren artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Hinblick auf die möglichen Beeinträchtigungen artenschutzrechtlich relevanter Tier- und Pflanzenarten keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG berührt werden. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist demnach für keine der prüfrelevanten Arten bzw. Artengruppen erforderlich.

Zusammenfassend sollen im Folgenden nochmals alle Maßnahmen tabellarisch aufgeführt werden, die im Ergebnis der Konfliktanalyse als notwendig und zielführend abgeleitet wurden, um die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden.

Die erforderlichen, artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind in nachstehender Tabelle zusammengefasst dargestellt.

Arten (-gruppe)ZugriffsverbotMaßnahme
Brutvögel: Gruppe GehölzbrüterSchädigungs-/ Tötungsverbot § 44 (1) 1 BNatSchGVermeidungsmaßnahme: Büsche, Sträucher und Aufwuchs bis 10 cm Brusthöhendurchmesser (BHD) sind außerhalb der Brutzeit bzw. im Zeitraum 01.10. – 28./29.02. zu roden. Für Bäume ab 10 cm BHD ist zuvor eine fledermauskundliche Baumkontrolle erforderlich: Bäume ohne Fledermaus-Quartiereignung Fällung im Zeitraum 01.10. – 28./29.02; Bäume mit nur sommerlicher Quartiereignung für Fledermäuse Fällung im Zeitraum 01.12. – 28./29.02; Bäume mit Winterquartier-Eignung für Fledermäuse erfordern eine ökol./fledermauskundl. Fällbegleitung.
Brutvögel: Gruppe GehölzbrüterVerbot der Schädigung/ Zerstörung v. FuR-Stätten § 44 (1) 3 BNatSchGKeine Ausgleichsmaßnahme erforderlich.
Brutvögel: Gruppe Gebäudebrüter (inkl. Rauchschwalbe und Haussperling)Schädigungs-/ Tötungsverbot § 44 (1) 1 BNatSchGVermeidungsmaßnahme: Beginn der Sanierungs-/Umbauarbeiten im Zeitraum 15.09. – 28./29.02 und in Folge Arbeitsbetrieb ohne größere Unterbrechung zur Vermeidung der Ansiedlung von Vogelbruten.
Brutvögel: Rauchschwalbe (5 BP):Verbot der Schädigung/ Zerstörung v. FuR-Stätten § 44 (1) 3 BNatSchGAusgleichsmaßnahme: Schaffung der Rauchschwalben-Zugänglichkeit der 'Remise' (gem. Absprache m. Vorhabenträger), künstl. Nisthilfen hier nicht erforderlich; Frist: vor Beseitigung/Verschluss des angestammten, kleinen Brutraumes im EG 'Speicher/Bootslager'. (Umsetzung erfolgt im Winter 2020/2021 gem. telef. Mitteilung Vorhabenträger, Umsetzung festgestellt 28.05.21 im Rahmen Lokaltermin).
Brutvögel: Haussperling (19 BP):Verbot der Schädigung/ Zerstörung v. FuR-Stätten § 44 (1) 3 BNatSchGAusgleichsmaßnahme: Schaffung von 19 x 1,5 = 29 Stk Haussperling-Nisthilfen Gebäude gebunden, dabei jeweils mind. 5 Stk im räumlichen Verbund; Frist: vor Beseitigung / Unbrauchbarmachung des angestammten Bruthabitats 'Reithalle'.
Brutvögel: Gruppe Bodenbrüter der AgrarlandschaftSchädigungs-/ Tötungsverbot § 44 (1) 1 BNatSchGBetrifft flächenbezogen nur die bislang als (Pferde-) Weide und Paddock genutzten Flächen südl. des Guts Dorotheental und zudem nur dann die aktuell agrarisch genutzten Ackerflächen östl. der Straße 'Dorotheental', wenn diese zur Brutzeit brach liegen. Vermeidungsmaßnahme: Beginn der Baufeldfreimachung und -vorbereitung im Zeitraum 15.08. – 28./29.02 und in Folge Arbeitsbetrieb ohne größere Unterbrechung; alternativ, außerhalb o.g. Zeitraum: Bodenbrüter-Besatzkontrollen und Vergrämungsmaßnahmen für Bodenbrüter, um eine Baufeldfreimachung und -vorbereitung außerhalb o.g. Zeitraums zu ermöglichen.
Brutvögel: Gruppe Bodenbrüter der AgrarlandschaftVerbot der Schädigung/ Zerstörung v. FuR-Stätten § 44 (1) 3 BNatSchGKeine Ausgleichsmaßnahme erforderlich.
Fledermäuse: Gruppe GebäudefledermäuseSchädigungs-/ Tötungsverbot § 44 (1) 1 BNatSchGVermeidungsmaßnahmen: Beginn der Sanierungs-/Umbauarbeiten im Zeitraum 15.03. – 30.04. oder im Zeitraum 15.08. – 10.10. und in Folge Arbeitsbetrieb ohne größere Unterbrechung. Ökol./fledermauskundl. Baubegleitung.
Fledermäuse: Zwerg- u. Mückenfledermaus, Braunes LangohrStörungsverbot § 44 (1) 2 BNatSchGVermeidungsmaßnahme: Fledermausverträgliches Beleuchtungskonzept für die B-Plan-Bereiche westl. der Straße 'Dorotheental'.
Fledermäuse: Zwerg- u. Mückenfledermaus, Braunes LangohrVerbot der Schädigung/ Zerstörung v. FuR-Stätten § 44 (1) 3 BNatSchGAusgleichsmaßnahmen: Fledermauskundl. Ausgleichskonzept; Mindestanforderung: Schaffung 2 x 8 Gebäude-Quartiere und 4 Cluster à 3 Baum-Quartiere (jeweils erhöhte fachl. Anforderungen). Fledermausverträgliches Beleuchtungskonzept für die B-Plan-Bereiche westl. der Straße 'Dorotheental'.
AmphibienSchädigungs-/ Tötungsverbot § 44 (1) 1 BNatSchGVermeidungsmaßnahme: Arbeiten in den 2 Bestandsteichen des Gutes Dorotheental im Zeitraum 15. August - 31. Oktober.
Alle artenschutzrechtl. relevanten Tiergruppen (Brutvögel, Fledermäuse, Amphibien)Alle relevanten Eingriffe und BeeinträchtigungenErarbeitung u. Umsetzung eines Maßnahmenplans zur Vermeidung der artenschutzrechtl. Verbote. Ökol. Baubegleitung die artenschutzrechtl. relevanten Artengruppen betreffend.

Folgende Hinweise zum Artenschutz werden in die textlichen Festsetzungen aufgenommen:

  1. Bei Gehölzbeseitigungen sind folgende Bauzeitenregelungen zu berücksichtigen: - Bauverbotszeit Gehölzbrüter: 01.03. bis 30.09. - Bauverbotszeit Fledermäuse / Tagesverstecke und Sommerquartiere: 01.03. bis 30.11. - Bauverbotszeit Fledermäuse / Winterquartiere: ganzjährig, ökologische Baubegleitung erforderlich.
  2. Bei Gebäuderückbauten und -umbauten sind folgende Bauzeitenregelungen zu berücksichtigen: - Bauverbotszeit Schwalben u. Sperlinge: 15.03 bis 15.09. - Bauverbotszeit sonstige Gebäudebrüter: 15.03. bis 31.08. - Alternativ für Brutvögel: Besatzkontrollen, Vergrämungsmaßnahmen und ökologische Baubegleitung. - Zulässige Bauzeitenfenster Fledermäuse: 15.03. bis 30.04. und 15.08. bis 10.10. unter ökologischer Baubegleitung.
  3. Bei der Baufeldfreimachung und -vorbereitung der Bodenbrüter geeigneten Flächen südl. des Guts Dorotheental und östl. der Straße 'Dorotheental', wenn diese Ackerfläche zur Brutzeit brach liegt, ist folgende Bauzeitenregelung zu berücksichtigen: - Bauverbotszeit Bodenbrüter: 01.03 bis 15.08. - Alternativ: Besatzkontrollen, Vergrämungsmaßnahmen und ökologische Baubegleitung.
  4. Bei Arbeiten in den 2 Bestandsteichen des Guts Dorotheental ist folgende Bauzeitenregelung zu berücksichtigen: - Zulässiges Bauzeitenfenster Amphibien: 15.08. bis 31.10.
  5. Im Plangebiet werden im Zuge der Baumaßnahmen 29 Nisthilfen für (Haus-) Sperlinge Gebäude gebunden installiert.
  6. Im Plangebiet werden im Zuge der Baumaßnahmen 16 wochenstubengeeignete Quartiere für Zwerg- und Mückenfledermäuse Gebäude gebunden installiert und 12 Quartierkästen für das Braune Langohr Baum gebunden installiert.
  7. Für die Plangebietsbereiche westlich der Straße `Dorotheental´ ist ein fledermausverträgliches Beleuchtungskonzept zu erarbeiten und umzusetzen.
  8. Zur Umsetzung des geplanten Vorhabens ist die Erarbeitung eines Maßnahmenplans für die artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie eine ökologische Baubegleitung die artenschutzrechtl. relevanten Artengruppen betreffend erforderlich.

Beleuchtung

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen (§ 41 a BNatSchG) sind neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlangen technisch und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind. Daher wird folgende Festsetzung mit in den Bebauungsplan aufgenommen:

Für die Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warmweißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.

3.12 Hochwasserschutz

Nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 Landeswassergesetz (LWG) gibt es ein Bauverbot in den Hochwasserrisikogebieten an der Küste (§ 59 Abs. 1 Satz 2 LWG). Kleine Teile im Osten des Plangeltungsbereiches befinden sich in einem Hochwasserrisikogebiet gem. § 59 Abs. 1 LWG entlang der Ostseeküste. Hierzu zählen auch die Bereiche, in denen bauliche Anlagen vorgesehen sind. Aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ist eine Bebauung an anderer Stelle innerhalb des Plangeltungsbereiches nicht möglich.

Zur Begrenzung der Hochwasserrisiken soll die Möglichkeit der Errichtung baulicher Anlagen in den Hochwasserrisikogebieten nur dann eröffnet werden, wenn dort ein ausreichender Schutz vor Hochwasser vorhanden ist.

Dieser Schutz kann gewährleistet werden, entweder durch einen Landesschutzdeich oder eine Schutzanlage, die einen einem Landesschutzdeich vergleichbaren Schutzstandard aufweist oder bei Baumaßnahmen, bei denen mit der Herstellung der baulichen Anlage die erforderlichen Schutzvorkehrungen geschaffen werden (siehe § 82 Abs. 2 Nr. 6 LWG).

Hochwasserschutzmaßnahmen einzelner baulicher Anlagen können durch die Bauausführung (z.B. hoch gelegene Gebäude) oder hochwasserangepasste Nutzung im unteren Gebäudebereich (z.B. Garage statt Wohnraum) geschaffen werden.

In der Bauleitplanung ist ein ausreichender Hochwasserschutz verbindlich festzulegen.

Für diesen Küstenabschnitt wird im Risikogebiet derzeit folgender Hochwasserschutz gefordert:

  • Räume mit Wohnnutzung auf mind. NHN + 3,00 m,
  • Räume mit gewerblicher Nutzung auf mind. NHN + 2,50 m,
  • Lagerung wassergefährdender Stoffe auf mind. NHN + 3,00 m,
  • Verkehrs- und Fluchtwege auf mind. NHN + 2,50 m.

Es sind bei Gebäuden, die sich vollständig oder teilweise innerhalb des Hochwasserrisikogebietes befinden:

a) Räume mit Wohnnutzung erst ab einer Höhe von NHN + 3,00 m Oberkante Fertigfußboden zulässig,

b) Räume mit gewerblicher Nutzung erst ab einer Höhe von NHN + 2,50 m Oberkante Fertigfußboden zulässig,

c) Sonstige Räume zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen, die nicht unter a) oder b) fallen, erst ab einer Höhe von NHN + 3,00 m Oberkannte Fertigfußboden zulässig,

d) die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen erst ab einer Höhe von NHN + 3,00 m Oberkante Fertigfußboden zulässig,

e) für Verkehrs- und Fluchtwege eine Mindesthöhe von NHN + 2,50 m aufzuweisen.

Ausnahmen von den Festlegungen a) bis d) können zugelassen werden, soweit durch andere bauliche Maßnahmen ein ausreichender Hochwasserschutz bis zu den festgesetzten Mindesthöhen gewährleistet wird. Als andere bauliche Maßnahmen gelten z.B. Türschotten, besondere Fensterdichtungen, Sicherung von Lüftungseinrichtungen und Lichtschächten, Sicherungsmaßnahmen der Haustechnik und Hausanschlüsse sowie bei der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, Rückstaueinrichtungen für Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Schutzvorkehrungen gegen Auftrieb bei Bauwerken und Lagerbehältern.

Eine Ausnahme von der Festsetzung e) kann zugelassen werden, soweit durch organisatorische Maßnahmen die rechtzeitige Evakuierung des Risikogebietes gesichert ist.

Zur Minimierung der Hochwassergefahren sind erforderliche Gründungen erosionssicher gegen Unterspülung zu errichten. Eine statische Überprüfung der Auftriebssicherheit im Hochwasserfall sollte durchgeführt werden. Vorkehrungen zur Sicherung des Gebäudes gegen Auftrieb sind mit Errichtung der Anlage durchzuführen. Die Nutzung eines Kellers oder einer Tiefgarage, soweit unterhalb von NHN + 2,75 m liegend, sollte minimiert oder ganz vermieden werden, ansonsten ist die Möglichkeit der Abschottung oder Flutung vorzusehen.

Die Grenze des Hochwasserrisikogebietes ist in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt.

3.13 Belange der Schifffahrt

Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß § 34 Abs. 4 Bundeswasserstraßengesetz weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.

Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue noch mit Natriumdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein.

Anträge zur Errichtung von Leuchtreklamen usw. sind dem WSA Ostsee daher zur fachlichen Stellungnahme vorzulegen.

Die Forderung 'Anträge zur Errichtung von Leuchtreklamen usw. sind dem WSA Ostsee daher zur fachlichen Stellungnahme vorzulegen', bezieht sich auch auf die Baustellenbeleuchtung und die Straßen- und Gehwegbeleuchtung.