Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Thumby für das Gebiet "Feuerwehrhaus Damp"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2 Ziel und Zweck der Planung

Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der baulichen und sonstigen Nutzung wird für das o.g. Plangebiet der Bebauungsplan Nr. 2 aufgestellt. Er trifft innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung entsprechend den kommunalen Zielsetzungen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde notwendig, um innerhalb des Geltungsbereiches auf einer Gesamtfläche von ca. 550 m² eine den Funktionsbedürfnissen der Gemeinden Thumby und Damp entsprechende bauliche Entwicklung zu ermöglichen.

Die Gemeinde Damp muss nach den Hinweisen der Feuerwehrunfallkasse ihr Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Vogelsang erweitern oder durch einen Neubau ersetzen. Zudem reicht die Anzahl der vorhandenen Stellplätze zukünftig nicht mehr aus.

Das vorhandene Feuerwehrgerätehaus und der Bauhof der Gemeinde Damp liegen sehr verkehrsgünstig an der Landesstraße 26 und dem Florianweg. Von hier aus sind alle Bereiche der Gemeinde gut und schnell zu erreichen.

Um im Einsatzfall eine Trennung der ankommenden Fahrzeuge der Feuerwehrkammeraden und der abfahrenden Einsatzfahrzeuge zu gewährleisten, muss eine neue Zufahrt zur Landesstraße L 26 erstellt werden. Die örtlichen Verhältnisse lassen eine derartige Trennung im Bereich des Florianweges nicht zu.

Im Rahmen einiger Vorgespräche (mit dem Landesbetrieb Straßenbau- und Verkehr, der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde) hat die Gemeinde Damp die grundsätzliche Machbarkeit der neuen Zufahrt zur L 26 und der Anlage der Stellplätze auf der benachbarten Ausgleichsfläche geklärt. Um diese neue Zufahrt zu ermöglichen, werden auch Flächen der Gemeinde Thumby benötigt, da die Gemeindegrenze unmittelbar nördlich des bestehenden Feuerwehrgerätehauses verläuft.

Aus diesen Gründen hat sich die Gemeinde Thumby dafür entschieden, im Zusammenhang mit dem Neubau des Feuerwehrgerätehauses der Gemeinde Damp diesen Bereich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 bauplanungsrechtlich abzusichern.

Aufgrund der besonderen Situation und Aufgabenstellung dieses Bebauungsplanes sind die gemäß § 30 Abs. 1 BauGB für einen qualifizierten Bebauungsplan erforderlichen Mindestfestsetzungen nicht erforderlich, so dass es sich um einen sog. einfachen Bebauungsplan handelt.

3 Planinhalt und Festsetzungen

3.1 Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes in der Gemeinde Damp mit der Feuerwehr und dem gemeindlichen Bauhof muss neu geordnet werden, um im Einsatzfall kreuzende Verkehre zwischen den ankommenden Feuerwehrkammeraden und den abfahrenden Einsatzfahrzeugen zu vermeiden. Daher soll auf dem Gebiet der Gemeinde Thumby eine neue Zufahrt zur Landesstraße L 26 hergestellt werden, über die auch der geplante Parkplatz im Osten erschlossen wird. Zudem soll der überwiegende Verkehr des gemeindlichen Bauhofes über diese neue Anbindung abgewickelt werden. Die Ausfahrt zum Florianweg (in der Gemeinde Damp) soll zukünftig überwiegend den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr vorbehalten bleiben.

Der technische Ausbau der neuen Anbindung an die Landesstraße ist eng mit dem Landesbetrieb Straßenbau- und Verkehr, Niederlassung Rendsburg, abzustimmen.

Seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird auf folgende Punkte hingewiesen, die bei der weiteren Planung zu berücksichtigen sind.

  1. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes soll u. a. über eine neu herzustellende Zufahrt zur Landesstraße 26 (L 26) erfolgen. Ein Straßenteil dieser ausgewiesenen Zufahrt liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Thumby und soll mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Thumby planungsrechtlich gesichert werden. Das Anlegen dieser Zufahrt ist zwischen den Gemeinden Damp und Thumby abzustimmen.
  2. Gemäß § 29 (1) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBI. Seite 631) dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20 m von der L 26, gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden. Die Anbauverbotszone ist mit Maßangabe jeweils nachrichtlich in der Planzeichnung des Bebauungsplanes darzustellen.
  3. Die technische Ausbildung und der Bau der Einmündung der geplanten Zufahrt in die L 26 darf nur im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH), Standort Rendsburg erfolgen. Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten an der Einmündung sind dem LBV.SH, Standort Rendsburg Planunterlagen (RE-Entwürfe) in 3-facher Ausfertigung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Entwurf ist gemäß den gültigen technischen Regelwerken aufzustellen.
  4. Weitere direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zu den freien Strecken der Straßen des überörtlichen Verkehrs nicht angelegt werden.
  5. Zufahrten zu Landesstraßen außerhalb einer nach § 4 (2) StrWG festgesetzten Ortsdurchfahrt sind gebührenpflichtige Sondernutzungen. Unter Vorlage entsprechender Planunterlagen ist die erforderliche Sondernutzungserlaubnis bei dem LBV.SH, Standort Rendsburg zu beantragen.
  6. An der Einmündung der geplanten Zufahrt in die L 26 sind Sichtfelder gemäß der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, RASt 06 (Ausgabe 2006), Ziffer 6.3.9.3 auszuweisen. Die Sichtfelder müssen für wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe über Fahrbahnoberkante von ständigen Sichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeugen und sichtbehinderndem Bewuchs dauernd freigehalten werden. Ggf. sind flankierende Maßnahmen, wie z.B. Halteverbot, Geschwindigkeitsbeschränkung, Lichtsignalanlagen etc., erforderlich. Auch die Anlage von Müllcontainerstellplätzen sowie die zum Einwerfen und zum Entleeren notwendigen Halteflächen müssen außerhalb des Sichtfeldes vorgesehen werden. Innerhalb der Sichtfelder dürfen keine Parkplätze ausgewiesen werden.
  7. Alle Lichtquellen sind so abzuschirmen, dass eine Blendung der Verkehrsteilnehmer auf den Straßen des überörtlichen Verkehrs nicht erfolgt. Sie sind so auszubilden, dass sie durch ihre Form, Farbe, Größe oder dem Ort und die Art der Anbringung nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen können.
  8. Wasser geklärt oder ungeklärt, dazu gehört auch gesammeltes Oberflächenwasser, darf nicht auf Straßengebiet der L 26 geleitet werden.
  9. Die Darstellung der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist um sämtliche für die verkehrliche Erschließung benötigten Flächen, hier insbesondere des Sichtdreiecks, entsprechend zu erweitern, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Freihaltung zu schaffen.