Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 108 der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1 Art der baulichen Nutzung

Ziel ist es, den im Plangebiet bestehenden Betriebsstandort der ASF zu sichern und zu entwickeln. Für das gesamte Plangebiet wird als Art der baulichen Nutzung daher ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung 'Abfallwirtschaft' festgesetzt. Dies entspricht den im Kapitel 2 dargestellten Planungszielen für dieses Gebiet. Das Sondergebiet dient der Errichtung von baulichen Anlagen zur Sammlung, Lagerung, Umschlag, Sortierung und Behandlung von Abfällen einschließlich der erforderlichen Verwaltungs- und Personaleinrichtungen. Hierunter sind prinzipiell auch noch weitere, im Zusammenhang mit der Abfallwirtschaft stehende Tätigkeiten zu verstehen, selbst wenn sie hier nicht im Einzelnen aufgeführt sind.

Dementsprechend sind im Sondergebiet 'Abfallwirtschaft' folgende Nutzungen zulässig:

  • Anlagen zur Annahme, Sammlung, Lagerung, Umschlag, Sortierung und Behandlung von Abfällen,
  • Büro- und Sozialgebäude,
  • Maschinen- und Fahrzeughallen einschl. Lager- und Werkstattbereichen,
  • anlagespezifische Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
  • betriebsinterne Tankstellen und Waschplätze.

Zudem sind die Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Verkehr sowie erforderliche Nebenanlagen zulässig.

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet durch die zulässige Grundfläche (GR) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Das Maß der baulichen Nutzung mit einer GR von 12.600 m² sowie max. ein bis zwei Vollgeschossen orientiert sich an der gewollten städtebaulichen Aufteilung sowie an den Anforderungen der Abfallwirtschaft und lässt im Plangebiet zudem ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten bestehen.

Die Festsetzung einer max. Gebäudehöhe von 12,00 m über dem Erdgeschossfertigfußboden im Sondergebiet dient dem städtebaulich notwendigen Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. Eine übermäßige Fernwirkung der Gebäude wird somit vermieden. Dem gleichen Ziel dient die Festsetzung zur Begrenzung der Höhe von Nebenanlagen auf 7,00 m über dem Erdgeschossfertigfußboden.

Das Orts- und Landschaftsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfußbodens gewahrt bleiben. Aufgrund des bewegten Ausgangsgeländes werden für die einzelnen Baufelder jeweils differenzierte Höhen festgesetzt. Für die Baufelder 1 und 2 im Norden des Plangebietes wird eine Höhe von max. 43,20 m bzw. 43,80 m über NHN festgesetzt. Diese Höhenfestsetzung orientiert sich vorwiegend an den vorhandenen Geländehöhen und den bereits vorhandenen Gebäuden in diesem Bereich. Im Bereich der Baufelder 3 und 4 werden für die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens Höhen von max. 41,50 m bzw. 43,00 m über NHN festgesetzt. Hiermit soll ein Ausgleich zwischen Auf- und Abtragsflächen erreicht und eine harmonische Einbindung in die Umgebung gesichert werden.

Aufgrund der Besonderheiten eines Betriebsstandortes der Abfallwirtschaft darf die zulässige Grundfläche innerhalb des Sondergebietes 'Abfallwirtschaft' durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Lagerflächen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundfläche von insgesamt 38.000 m² überschritten werden.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

Bauweise

Abweichend von der offenen Bauweise sind in der abweichenden Bauweise auch Gebäude mit einer Länge von über 50 m zulässig, da für gewerblich genutzte Gebäude oftmals Gebäudelängen über 50 m erforderlich sind. Diese Festsetzung sichert eine optimale Ausnutzung der Flächen.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Die Ausweisung der Baufelder ergibt sich aus der Lage der bestehenden baulichen Anlagen und der geplanten betrieblichen Strukturen. Die Baugrenzen werden dabei bis an den Rand des Sondergebietes ausgedehnt, um im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung oder bei späteren Erweiterungen eine ausreichende Flexibilität zu gewährleisten. Eine städtebauliche Fehlentwicklung ist aus Sicht der Stadt Schleswig an dieser Stelle dadurch nicht zu befürchten.

Die Baugrenzen halten die erforderlichen Mindestabstände zu den Nachbargrenzen, dem angrenzenden Wald im Osten und den Knicks ein. Zu den bestehenden und auch zu erhaltenden Knicks halten die Baugrenzen einen Mindestabstand von 5,0 m ein. Zu den entwidmeten Knicks, deren Bewuchs ebenfalls zu erhalten ist, halten die Baugrenzen einen Abstand von mindestens 3,0 m ein. Im Bereich der älteren Buchen im östlichen Planbereich wird zu deren Schutz die Baugrenze mit einem Abstand von 2,50 m außerhalb des Kronentraufbereiches festgesetzt.