Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 108 der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.4.7 Schutzverordnungen

Innerhalb des Plangebietes gelten Schutzverordnungen und der Schutz aus unterschiedlichen Gesetzen. Stichpunktartig sind hier zu nennen:

  • Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG sind nicht gegeben.
  • Knicks sind nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG geschützt.
  • Südlich des bestehenden Betriebsstandortes befinden sich geschützte Grünlandflächen sowie ein Röhrichtbestand (§ 21 Abs. 1 LNatSchG).
  • Die Waldflächen im Südwesten des Plangebietes sowie östlich an das Plangebiet angrenzend unterliegen dem Schutz des LWaldG.
  • Das nächstgelegene FFH-Gebiet ist das ca. 1,6 km südwestlich gelegene Gebiet 1423-302 'Tiergarten'.

2 Ziel und Zweck der Planung

Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der baulichen und sonstigen Nutzung wird für das o.g. Plangebiet der Bebauungsplan Nr. 108 aufgestellt. Er trifft innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung entsprechend der kommunalen Zielsetzungen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde notwendig, um in dem Planbereich auf einer Gesamtfläche von ca. 8,97 ha eine den Funktionsbedürfnissen der Stadt Schleswig und des Kreises Schleswig-Flensburg entsprechende bauliche Entwicklung zu ermöglichen.

Der Standort „Haferteich“ wurde seit den 50-iger Jahren zur Ablagerung von Abfällen (Deponie Haferteich), von der damals noch für die Abfallentsorgung zuständigen Stadt Schleswig, genutzt. Ende 1993 ging die Zuständigkeit, und damit auch der Anlagenstandort Haferteich, für die Abfallentsorgung des gesamten Kreisgebietes von dem Abfallzweckverband und der Stadt Schleswig auf den Kreis Schleswig-Flensburg über. Der Standort Haferteich wird seitdem von der 1993 gegründeten Abfallwirtschaft Schleswig-Flensburg GmbH, kurz ASF, betrieben.

Im Jahr 1999 wurde die Umschlaganlage von der ASF vergrößert und der Anlagenstandort ertüchtigt. Gleichzeitig wurde der Standort um den Betrieb eines Recyclinghofes erweitert. Die notwendigen Genehmigungen wurden 1999 auf Basis des BImSchG erteilt.

Bis zum heutigen Tag wird die Anlage für den Abfallumschlag der Fraktionen Restmüll, Biomüll und Sperrmüll genutzt. Darüber hinaus wurden und dürfen die Fraktionen PPK und LVP umgeschlagen werden. Der Betrieb des Recyclinghofes wurde im Frühjahr 2000 aufgenommen. Neben dem klassischen Holsystem, wurde damit ein Bringsystem für Abfälle der Bürgerinnen und Bürger des Kreises etabliert.

Sowohl der Recyclinghof als auch die Umschlaghalle wurden in der Vergangenheit wiederholt umgebaut, erweitert oder ertüchtigt. Zudem wurden auf dem Gelände im Jahr 2009 ein Verwaltungsgebäude mit Aufenthalts- und Sanitärbereich für die Mitarbeiter und ein Gebäude mit Lager- und Werkstattbereich errichtet. Neben den bereits beschriebenen Funktionsbereichen, sind noch die Nutzung des Standortes als Behälterlager mit Behälterwaschplatz, die Containerstellflächen, die LKW- und PKW-Stellplätze sowie die Werkstatt zu erwähnen.

Am Standort werden zurzeit 38 Mitarbeiter beschäftigt.

Den Recyclinghof nutzen jedes Jahr rd. 70.000 Kunden, mit steigender Tendenz.

Aufgrund der Vielzahl der abgebildeten Funktionen und der begrenzten Nutzfläche, bietet der im Außenbereich befindliche Ist-Standort nicht das notwendige Erweiterungspotential. Die bisher unvermeidbare parallele Nutzung der vorhandenen Betriebsfläche von privaten und gewerblichen Anlieferungen über eine gemeinsame Zufahrt und den daraus folgenden Mischverkehrssituationen, führen nachhaltig zu Problemen und Gefahrensituationen, die den Standort als Abfallumschlagsanlage und operativen Logistikstandort einschränken. Die steigenden angelieferten Abfallmengen, einhergehend mit einem ansteigenden Aufkommen von An- und Abtransporten sowie dem Erfordernis, Kapazitäten und Flächen für die weitergehende Abfalltrennung im Sinne des Kreislaufgesetzes (KrWG) anzubieten, haben die ASF veranlasst, Überlegungen zur zukunftssicheren Entwicklung und Erweiterung des Betriebsstandortes anzustellen.

Zur zukunftssicheren Entwicklung des Betriebsstandortes sind folgende Maßnahmen geplant, die abschnittsweise und im laufenden Betrieb umgesetzt werden sollen:

  1. Verlegung des Recyclinghofes mit einer eigenen Zu- und Ausfahrt zur Entkoppelung der gewerblichen und privaten Verkehrsströme,
  2. Neubau von Umschlaghallen mit verbesserten Logistikflächen und einer zukunftsangemessenen Flächenbemessung,
  3. Vergrößerung und Optimierung des Behältermanagements mit Werkstatt und Behälterwaschanlage zur Bewirtschaftung des „Mehrtonnensystems“,
  4. Schaffung von Fahrzeug- und Containerstellflächen für die Sammel- und Transportfahrzeugflotte.

Perspektivisch können die Erfordernisse einer operativen Tätigkeitserweiterung folgende zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden lassen:

- Erweiterung der Personalunterkünfte, mit Schwarz-Weiß-Bereichen,

- Erweiterung der Werkstattbereiche,

- Erweiterung der Verwaltungs- und Büroflächen,

- Ausweisung von Mitarbeiterparkplätzen.

Wesentliche Planungsziele sind somit die Sicherung und nachhaltige Entwicklung des Betriebsstandortes der Abfallwirtschaft Schleswig-Flensburg im Sinne der Daseinsvorsorge. Aufgrund der vom Kreis Schleswig-Flensburg übertragenen Zuständigkeit als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbWG) sowie der damit verbundene Erhalt (bzw. der Ausbau) der Arbeitsplätze. Zudem soll die angestrebte Entwicklung nachhaltig unter Berücksichtigung der vorhandenen Biotopstrukturen und der Topographie erfolgen.

Im Hinblick auf den Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung (Ziel der Raumordnung, vgl. Kapitel 3.9 Abs. 4 LEP-Fortschreibung 2021) sind vorrangig bereits erschlossene Flächen im Siedlungsgefüge zu bebauen. Bevor Kommunen neue, nicht erschlossene Bauflächen ausweisen, ist von ihnen aufzuzeigen, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotenziale ausschöpfen können. Hierzu zählen alle Baugrundstücke im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 BauGB, im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen sind, sowie in Bereichen gemäß § 34 BauGB. Innenentwicklung umfasst zudem die Nutzung von Brachflächen und leerstehenden Gebäuden sowie andere Nachverdichtungsmöglichkeiten. Diesem Grundsatz folgend hat die Stadt Schleswig eine entsprechende Prüfung vorgenommen.

Aufgrund der benötigen Fläche (ca. 5,0 ha) sowie den mit dem Betrieb von Anlagen/Einrichtungen der Abfallwirtschaft verbundenen Emissionen, scheiden die Bereiche gemäß § 34 BauGB aus, da sich ein solcher Betrieb nicht mit dem Einfügegebot in Einklang bringen lässt. Im nächsten Schritt hat die Stadt die rechtskräftigen Bebauungspläne hinsichtlich möglicher Flächenreserven geprüft. Hier hat sich die Stadt Schleswig auf die ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebiete beschränkt, da nur in diesen Gebietstypen die Ansiedlung einer Abfallwirtschaftsanlage darstellen lässt. Innerhalb der Bebauungspläne Nr. 38B (Gewerbegebiet östlich der Flensburger Straße, südlich Lattenkamp), Nr. 39 (Gewerbegebiet an der Straße 'Ratsteich') sowie Nr. 69 (Gewerbegebiet an der Margarethenwallstraße) sind keine wesentlichen freien Bebauungsmöglichkeiten gegeben. Innerhalb der Gewerbe- und Industriegebiete nördlich der Schleidörfer Straße und östlich der St. Jürgener Straße (Bebauungspläne Nr. 6A, 40 A bis C und 78) sind noch zwei größere unbebaute Flächen vorhanden. Dies betrifft Flächen innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 40C (Industriegebiet Heinrich-Hertz-Straße) nördlich bzw. südlich einer vorhandenen Biogasanlage. Für die nördliche Fläche befindet sich derzeit eine 3. Änderung des Bebauungsplanes im Aufstellungsverfahren. Ziel dieser Änderung ist Sicherung der Erschließung des Bereiches zur Vermarktung an Gewerbebetriebe aller Art, da die Stadt derzeit keine sonstigen Gewerbeflächen anbieten kann. Die Fläche südöstlich der Biogasanlage ist derzeit nicht erschlossen und daher nicht bebaubar. Über den Bebauungsplan Nr. 93 strebt die Stadt Schleswig derzeit auch eine Erweiterung des Gewerbegebietes 'St.-Jürgen' nach Norden an. Das Aufstellungsverfahren ruht derzeit und wird auch noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Zudem sieht die Stadt auch für diesen Bereich die Nutzung durch ortsübliche Gewerbebetriebe vor.

Im Geltungsbereich wirksamer Flächennutzungspläne sind darüber hinaus Reserveflächen in städtebaulich integrierten Lagen zu überprüfen. Der Flächennutzungsplan der Stadt Schleswig sieht lediglich am östlichen Rand der Industrie- und Gewerbegebiete nördlich der Schleidörfer Straße noch gewerblich nutzbare Flächenreserven vor. Diese sollen jedoch aufgrund des vorhandenen Bedarfes und der geringen Verfügbarkeit von Gewerbeflächen im Stadtgebiet auch zukünftig einer gewerblichen Entwicklung vorbehalten bleiben und nicht für abfallwirtschaftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin ist das Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik im Osten des Stadtgebietes unmittelbar an der Schlei gelegen im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt. Auch hier handelt es sich um Außenbereichsflächen. Zudem ist aus Sicht der Stadtplanung der Stadt Schleswig in diesem Bereich keine gewerbliche Entwicklung mehr gewollt. Flächenreserven in städtebaulich integrierten Lagen sind in der Stadt Schleswig nicht vorhanden.

Neben den vorgenannten Kriterien sprechen auch eine Reihe von weiteren Aspekten für den gewählten Standort. Wesentlich ist v.a., dass es an dieser Stelle in verkehrsgünstiger Lage bereits einen etablierten Anlagenstandort mit abfallwirtschaftlichen Funktionsbereichen wie Recyclinghof, Umschlaghalle, Logistik etc. gibt. Durch die benachbarte ehemalige Deponie wird dieser Bereich noch über Jahrzehnte ein Standort der Abfallwirtschaft bleiben. Insofern ist es naheliegend und zielführend, die erforderlichen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten räumlich zu konzentrieren und diesen Standort langfristig auszubauen. Eine räumliche Trennung der unterschiedlichen Betriebszweige stellt aus betriebswirtschaftlicher Sicht keine sinnvolle Option dar, da hiermit i.d.R. ein höherer logistischer und personeller Aufwand verbunden ist. Zudem wäre dann in einem bisher unbelasteten Bereich ein neuer Abfallwirtschaftsstandort erforderlich.

Die Planung entspricht dem in Ziffer 7.1.2 Regionalplan V 2002 dargelegten Grundsätzen, wonach der Bereitstellung geeigneter Gewerbeflächen durch eine entsprechende Flächenvorsorge an geeigneten Standorten in den Schwerpunkten der Siedlungsentwicklung (zentrale Orte und Stadtrandkerne, Gemeinden mit planerischer Gewerbe- und Dienstleistungsfunktion oder ergänzender überörtlicher Versorgungsfunktion) Rechnung zu tragen ist.

Die Planung entspricht aus Sicht der Stadt außerdem den in Ziffer 3.7 der Fortschreibung des LEP (2021) dargelegten Grundsätzen, wonach die Bereitstellung geeigneter Gewerbeflächen vorrangig in den Schwerpunkten (zentrale Orte und Stadtrandkerne sowie Ortslagen auf den Siedlungsachsen) auszuweisen sind.

Aus den vorgenannten Gründen hat sich die Stadt Schleswig dazu entschieden, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung und langfristige Sicherung des bereits vorhanden Abfallwirtschaftsstandortes am Haferteich zu schaffen.

3 Planinhalt und Festsetzungen