Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 108 der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.10 Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise

Denkmalschutz:

Südwestlich des Plangebietes befindet sich ein Bodendenkmal. Es handelt sich dabei um den spätmittelalterlichen Gutshof 'Apenstorp' (aKD-ALSH-3878), von dem jedoch nur noch ein Plateau mit umlaufendem Graben vorhanden ist. Die trapezförmige, in Nordsüdrichtung 80 m lange, in Ostwestrichtung 45 m breite, von Gräben umgebene Hoffläche mit Erdzugbrücke (Zugang) im Osten wurde im südlichen Drittel durch die Bundesstraße 201 durchschnitten. Die Gräben waren ursprünglich etwa 2 m tief.

Bei Bauvorhaben im Bereich der überplanten Fläche handelt es sich gem. § 12 DSchG um genehmigungspflichtige Maßnahmen. Gem. § 12 Abs. 1 S. 3 DSchG bedürfen die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen und Erdarbeiten an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, der Genehmigung. Denkmale sind gem. § 8 Abs. 1 DSchG unabhängig davon, ob sie in der Denkmalliste erfasst sind, gesetzlich geschützt.

Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein stimmt der vorliegenden Planung zu. Da jedoch zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der weiteren Planung in ein Denkmal eingegriffen werden wird, sind gem. § 14 DSchG archäologische Untersuchungen erforderlich. Hierzu haben bereits erste Abstimmungsgespräche zwischen der ASF und dem ALSH stattgefunden.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Abfallrechtliche Belange

Auf der unmittelbar westlich des Plangebietes liegenden Deponie Haferteich wurden von ca. 1948 - 1990 Abfälle (Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme, Bauschutt, Gartenabfälle) abgelagert. Die Deponie hat eine Grundfläche von ca. 14 ha, die Einlagerungsfläche beträgt ca. 11 ha. Auf dieser Fläche liegen insgesamt 1.600.000 m3 Müll. Bis 2002 wurde die Deponie gesichert. Es wurde eine Oberflächenabdichtung einschließlich Sickerwasserfassung und Gasfassung errichtet. Seit 2002 befindet sich die Deponie in der Nachsorgephase mit Überwachungsprogramm u.a. zum Gashaushalt, Grundwasser und Sickerwasser.

Bodenschutz:

Die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes (§ 1 BBodSchG i. V. mit § 1a Abs. 2 BauGB) sind zu berücksichtigen. Es ist auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten.

Im Rahmen der Erschließungsplanung und -ausführung sind folgende Auflagen zu beachten:

Auflagen:

  • Der Boden ist im Rahmen der Erdarbeiten horizont- bzw. schichtenweise auszubauen und zu lagern. Beim Wiederauftrag ist auf den lagerichtigen Einbau der Substrate zu achten.
  • Beachtung „DIN 19731:1998-05 - Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial“ und „DIN 18915:2018-06 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten“.
  • Bei der Lagerung des Oberbodens ist auf eine maximale Höhe der Mieten von 2,0 m mit steilen Flanken zu achten. Die Oberfläche ist zu glätten aber nicht zu verschmieren. Die Lagerdauer ist zu begrenzen. Bei Anlage von Unterbodendepots sollten diese eine Höhe von 4 m nicht übersteigen.
  • Bei längeren Lagerdauern von mehr als 6 Monaten ist die Oberbodenmiete mit tiefwurzelnden, winterharten und stark wasserzehrenden Pflanzen (Luzerne, Lupine etc.) zu begrünen. Die Depots sollten generell nicht befahren werden.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen; idealerweise innerhalb des Planungsgebietes. Bei der Verwertung ist auf eine angepasste (ortsübliche) Schichtmächtigkeit des Oberbodens zu achten. Sollte eine landwirtschaftliche Aufbringung vorgesehen sein, ist ein entsprechender Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen (vgl. Hinweis).
  • Um den Einfluss auf die Versickerungsfähigkeit des Bodens in Form vermeidbarer Bodenverdichtungen zu minimieren, sind die Fahrzeugeinsätze so zu planen, dass die Überrollhäufigkeiten bzw. mechanischen Belastungen in später unbebauten Bereichen auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/zähflüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Hinweise:

  • Für eine Verwertung des Bodens auf landwirtschaftlichen Flächen ist - bei einer Menge > 30 m³ bzw. > 1.000 m² - ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
  • Bei ggf. durchzuführende (bauzeitigen) Grundwasserabsenkungen gilt:

Die Grundwasserabsenkung und das Einleiten des anfallenden Wassers in ein Gewässer stellen gem. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einen Benutzungstatbestand dar und bedürfen somit einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese ist gesondert beim Fachdienst Umwelt des Kreises Schleswig-Flensburg mit den entsprechenden Unterlagen zu beantragen.

Kampfmittel:

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Stadt Schleswig zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.

Hauptversorgungsleitungen:

Im Süden des Plangebietes verlaufen entlang der Bundesstraße B 201 eine Gastransportleitung sowie eine Hauptstromleitung. Beide Leitungen sind nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt.

Bundeswehr:

Der StOÜbPl Neuberend liegt in 1,8 km und die SaStOSchAnl Schleswig in 3,1 km Entfernung. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass Emissionen durch den Übungsbetrieb von beiden Liegenschaften auf das Plangebiet einwirken können.

4 Flächenverteilung

Der Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 8,97 ha mit folgender Unterteilung:

Sondergebiet Abfallwirtschaft ca. 42.950 m²

Straßenverkehrsflächen ca. 1.660 m²

Grünflächen ca. 12.085 m²

Flächen für Maßnahmen ca. 22.605 m²

Regenrückhaltebecken ca. 5.915 m²

Versorgungsflächen ca. 80 m²

Waldflächen ca. 4.435 m²

5 Kosten

Die Stadt Schleswig schließt mit dem Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten.