Planungsdokumente: 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde Windeby für den Bereich "Bocksteen"

Begründung

4. Durchführung des Änderungsverfahrens gemäß § 13a BauGB

Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Windeby hat am 20.09.2021 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 beschlossen. Die Änderung des Bebauungsplanes soll nach dem Verfahren für die 'Bebauungspläne der Innenentwicklung' gemäß § 13a BauGB erfolgen. Die Voraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für 'Bebauungspläne der Innenentwicklung sind:

  • Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung, insbesondere durch Umnutzung und Verdichtung.
  • Die festzusetzende Grundfläche im Plangebiet liegt unter 20.000 m². Auch erfolgen im näheren Umfeld derzeit keine weiteren Bauleitplanungen, so dass entsprechend § 13a (1) Nr. 1 BauGB keine Flächen von Bebauungsplänen mitzurechnen sind, die in einem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
  • Durch den Bebauungsplan wird auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz bedürfen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter.
  • Es bestehen weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen aus der Sicht der Gemeinde Windeby vor. Gemäß § 13 (2) Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen.

5. Natur und Landschaft

Da die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, wird gem. § 13 (3) BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Insofern ist diesbezüglich kein naturschutzfachlicher Ausgleich erforderlich. Zu berücksichtigen sind jedoch der Biotop- und der Artenschutz.

Biotope

Das nördliche Plangebiet ist mit einem Einzelhaus bebaut (SBe). Das östliche Grundstück ist als Ziergarten angelegt und gepflegt (SGz). Zudem ist hier ein strukturarmer Folienteich vorhanden, der intensiv gepflegt und von Vegetation freigehalten wird (FXz). Eine Thujahecke begrenzt das Grundstück nach Süden. Südlich der Hecke befindet sich eine bislang unbebaute, öffentliche Grünfläche. Diese wird augenscheinlich per Mahd offengehalten und war im Sommer 2021 mit einer Blühmischung angesät (SGa). Am südlichen und östlichen Rand der bislang unbebauten Grünfläche sind als Begrenzung lückig heimische Gehölze gepflanzt worden. Es handelt sich um junge Sträucher (u.a. Pfaffenhütchen, Hasel, Holunder) sowie mehrere Bäume geringen Alters (Stiel-Eiche Ø= ca. 20 cm, drei Berg-Ahorne Ø= 25 cm, 30 cm bzw. 2-stämmig je 15 cm).

Innerhalb des Plangebietes sind keine geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG vorhanden. Ca. 3,0 m südlich bzw. 3,0 m östlich außerhalb des Plangebietes verläuft jedoch ein nach § 21 LNatSchG geschützter Knick, der unter anderem mit Hasel, Hunds-Rose, Berg-Ahorn und Rot-Buche bestockt ist. Auf Höhe des bereits bebauten Grundstückes stocken drei stärkere Bäume als Überhälter (Rot-Buche Ø = ca. 80 cm, Stiel-Eichen Ø = ca. 60 bzw. 40 cm). Zwischen dem Knick und dem Plangebiet verläuft ein 3,0 m breiter, öffentlicher Grünstreifen, der im gültigen Bebauungsplan als „Knicksaum“ bezeichnet wird und regelmäßig gemäht wird. Der öffentliche Grünstreifen wird zum Schutz des Knicks nicht mit überplant. Er verbleibt weiterhin im öffentlichen Eigentum, wird nicht bebaut und gewährleistet der Gemeinde die Zugänglichkeit zur Durchführung einer fachgerechten Knickpflege. Die Baugrenze wird in 3,0 m Entfernung zur neuen Grundstücksgrenze festgesetzt, sodass hochbauliche Anlagen einen Mindestabstand von 6,0 m zum geschützten Knick einhalten werden. Zudem berücksichtigt die festgesetzte Baugrenze die Kronentraufbereiche der starken Überhälter auf dem östlich außerhalb gelegenen Knick. Einschränkungen des geschützten Biotopes sind aufgrund der vorgesehenen Mindestabstände und des Verbleibs in öffentlichen Eigentum nicht zu erwarten.