Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Winnemark für das Gebiet südöstlich der Dorfstraße und nördlich der Straße "Rebelswisch"

Begründung

1.2 Bestand

Die Planfläche wird im Westen als Spielplatz mit einer regelmäßig gemähten Rasenfläche genutzt. Entlang der Dorfstraße stehen auf dem Spielplatz 5 Zierkirschen. Der östliche Teil des Planbereichs ist als Pferdekoppel in Nutzung.

Das Gebiet wird im Süden von einem Knick begrenzt, der u.a. mit einigen Überhältern bewachsen ist.

Entlang der nördlichen und östlichen Grenze des Plangebietes verläuft ein wassergebundener Wanderweg, der intensiv genutzt wird.

Das Gelände weist Höhen von ca. 12 m üNHN im Bereich des Spielplatzes und ca. 8 m üNHN im Übergang zur Straße Rebelswisch im Norden auf.

1.3 Grundlage des Verfahrens

Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Winnemark hat am 14.03.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll nach dem Verfahren über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren gemäß § 13b BauGB erfolgen. Die Voraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind:

  • Der Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit von Wohnnutzung auf Flächen, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.
  • Die festzusetzende Grundfläche im Plangebiet liegt unter 10.000 m². Auch erfolgen im näheren Umfeld derzeit keine weiteren Bauleitplanungen, so dass entsprechend § 13a (1) Nr. 1 BauGB keine Flächen von Bebauungsplänen mitzurechnen sind, die in einem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
  • Durch den Bebauungsplan wird auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz bedürfen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten sind.

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes vor.

1.4 Rechtliche Bindungen

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB besteht für die Gemeinde eine so genannte 'Anpassungspflicht' an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, d.h. Bedenken aus Sicht der Landesplanung unterliegen nicht der kommunalen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.