Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Winnemark für das Gebiet südöstlich der Dorfstraße und nördlich der Straße "Rebelswisch"

Begründung

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Planungsgebiet durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.

Das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,25 bzw. 0,30 sowie max. 2 Vollgeschossen orientiert sich in angemessener Weise an der städtebaulich gewollten aufgelockerten, ortstypischen Bebauung. Das bauliche Nutzungsmaß mit einer GRZ von 0,25 bzw. 0,30 liegt unterhalb der Obergrenzen nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO), trägt zu einer orttypischen, aufgelockerten Bebauung bei und bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum auf den Baugrundstücken. Die Differenzierung der Werte ergibt sich aus den unterschiedlichen Bauflächenausweisungen für die einzelnen Grundstücke. Dies beruht vor allem auf den Grünflächenanteilen der Grundstücke angrenzend an den südlichen Knick. So weisen die Grundstücke 3, 5, 7, 9 und 11 bei einer Größe von ca. 700 m² nur ca. 580 m² für die GRZ anrechenbare Baufläche auf. Ziel dieser Differenzierung ist es, auf allen Grundstücken ortsübliche Gebäudegrößen erreichen zu können. Als Bezugsgröße dient hierbei die Bebauung im angrenzenden Baugebiet 'Rebelswisch'.

Um auch moderne Bauformen (sog. Stadthäuser) errichten zu können, wird die Anzahl der Vollgeschosse mit 2 festgesetzt. Die Festsetzung einer Traufhöhe von max. 6,00 m dient der Vermeidung von optisch dreigeschossig wirkenden Gebäuden, die den Rahmen einer dörflichen Wohnbebauung sprengen würden.

Die Festsetzungen einer maximalen Firsthöhe von 8,50 m dient dem Schutz des Landschaftsbildes und dem Erreichen einer ortstypischen Bebauung.

Für untergeordnete bauliche Anlagen, wie Garagen und überdachte Stellplätze sowie Nebenanlagen mit geneigten Dächern, ist die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 4,50 m ab Oberkante Gelände begrenzt. Für die gleichen Objekte mit Flachdach ist die Höhe auf höchstens 3,00 m beschränkt. Die Begrenzung gilt auch für Nebenanlagen wie z.B. Schuppen oder Gartenhäuser.

Das Orts- und Landschaftsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfußbodens gewahrt bleiben. Die Erdgeschossfußbodenhöhe darf demnach nicht mehr als 50 cm über der mittleren Höhe des zum Grundstück gehörenden Erschließungsstraßenabschnittes liegen. Für die Eckgrundstücke 1 und 3 ist hierzu in der Planzeichnung der zugrunde zulegende Straßenabschnitt festgelegt. Für das Grundstück 10 gilt eine entsprechende Höhe von 20 cm. Hiermit sollen übermäßige Bodenauffüllungen auf diesem etwas tiefer liegenden Grundstück vermieden werden.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

Bauweise

Im Allgemeinen Wohngebiet werden Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise festgesetzt, was dem Charakter der gewollten Nutzung und der angrenzend vorhandenen Bebauung entspricht.

Zur Schaffung von familiengerechten Wohnhäusern wird die Anzahl der Wohnungen auf max. 2 Wohneinheiten je Wohngebäude begrenzt. Wenn die Wohngebäude an einer Grundstücksgrenze aneinandergebaut sind (Doppelhaus), ist je Wohngebäude nur eine Wohneinheit zulässig. Dadurch soll eine Massierung von Klein-Appartements und damit verbunden ein übermäßiges Verkehrsaufkommen ausgeschlossen sowie eine möglichst ungestörte Wohnruhe erzielt werden. Zudem wird hierdurch dem wohnbaulichen Entwicklungsrahmen der Gemeinde Winnemark Rechnung getragen.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Da diese einen gewissen Spielraum bei der Gebäudeplatzierung einräumen sollen, werden sie nicht als grundstücksbezogenes Baufenster, sondern großflächig und grundstücksübergreifend ausgebildet.

Zum Schutz der vorhandenen Knicks ist die Errichtung von Garagen und Stellplätzen sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 3 m vom Knickfuß nicht zulässig. Zum südlichen Knick wird hierzu eine 3 m breite private Grünfläche 'Knickschutz' festgesetzt. Die Baugrenzen halten zu den festgesetzten Grünflächen einen Abstand von mind. 3 m ein, sodass insgesamt zwischen Baugrenze und Knickfuß ein Abstand von mindestens 6 m festgesetzt wird.

Garagen und Stellplätze dürfen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur mit einem Mindestabstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie der Erschließungsstraße errichtet werden, um den Straßenraum nicht zusätzlich einzuengen und die Einsicht beim Ein- und Ausparken sicherzustellen. Zusätzlich ist es so Besuchern möglich noch hinter den Fahrzeugen der Anwohner zu parken und so den öffentlichen Straßenverkehrsraum freizuhalten. Durch diese Maßnahmen wird die Verkehrssicherheit der Erschließungsstraße erhöht.

3.4 Baugestalterische Festsetzungen

Durch die Vorschriften zur Gestaltung, die im Teil B der Satzung festgelegt sind, wird ein weitgehender Spielraum für die zulässige Dachform und -neigung eingeräumt. Die Häuser dürfen mit geneigten Dächern errichtet werden. Lediglich ein Neigungsspektrum zwischen 15 und 50 Grad ist vorgegeben, so dass Flachdächer bzw. ortsuntypische Steildächer ausgenommen sind. Bestimmte Dachformen, wie z.B. Walm- oder Pultdächer, sind nicht vorgegeben. Für Gründächer gelten diese Vorgaben nicht, da die Gemeinde diese besonders fördern möchte.

Die Eindeckung der Hauptdächer soll konventionell in Material und Farbgebung erfolgen, wobei auch umweltfreundliche Solaranlagen und Gründächer ohne Neigungsvorschrift zugelassen sind. Aus gestalterischen Gründen sind aufgeständerte oder überkragende Anlagen unzulässig, da diese oft einen gewerblichen Charakter haben, der nicht in ein Wohngebiet passt.

Garagen, Carports und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ mit einer Dachbegrünung zu errichten. Mit dieser Festsetzung möchte die Gemeinde die Verdunstungsrate im Wohngebiet erhöhen und einer Verschlechterung der Wasserhaushaltsbilanz entgegen wirken. Zudem soll hiermit die Erhöhung der Artenvielfalt im Wohngebiet unterstützt werden.

Auch für die Gestaltung der Außenwandmaterialien ist ein breites Spektrum gewählt worden, um den Bauwilligen einen umfassenden Gestaltungsspielraum einzuräumen. Mit der Festsetzung, dass Garagen im gleichen Material und in der gleichen Farbe wie das Hauptgebäude auszuführen sind, möchte die Gemeinde eine zu große Material- und Farbenmischung auf den einzelnen Grundstücken vermeiden.

Um den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt so gering wie möglich zu halten wird die Festsetzung, das Stellplätze mit ihren Zufahrten nur in wasserdurchlässiger Ausführung (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster) zulässig sind, in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Festsetzung dient ebenfalls dem städtebaulichen Ziel einer offenen durchgrünten Bebauungsstruktur.

Die Satzung enthält mit den örtlichen Bauvorschriften Regelungen gemäß § 84 Landesbauordnung (LBO) zur Gestaltung baulicher Anlagen. Damit im Falle von Zuwiderhandlungen auf die Bußgeldvorschriften des § 82 Abs. 3 LBO zurückgegriffen werden kann, ist ein Hinweis gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderlich. Damit eine wirksame Ahndung von Verstößen möglich ist, wird ein entsprechender Hinweis mit in den Text (Teil B) der Satzung aufgenommen.