Planungsdokumente: 5. Änderung des Bebauungsplanes 47 der Stadt Tornesch „Businesspark Tornesch“ - Öffentliche Auslegung / TÖB-Beteiligung

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Inhaltsverzeichnis

Verordnung - Text Teil B

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Gemeinde Tornesch I.  Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB 

 

1. Trifft für den Änderungsbereich nicht zu.

2. Anpflanzung von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen

    (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)

 

2.1 Trifft für den Änderungsbereich nicht zu.

2.2 Baumpflanzungen auf den Baugrundstücken:

 

Auf jedem Baugrundstück sind je angefangener 1000 qm Grundstückfläche zwei großkronige Laub­bäume, Stammumfang mindestens 18 – 20 cm, auf einer jeweils mindestens 12 qm großen, offenen Vegetationsfläche zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang der Gehölze ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Anstelle von je zwei großkronigen Laubbäumen können drei kleinkronige Laubbäume, Stammumfang mindestens 14 – 16 cm, gepflanzt werden.

 

Artenvorschläge:

 

Großkronige Bäume:

 

Linde (Tilia in Sorten)

Spitzahorn (Acer platanoides)

Bergahorn (Acer pseudoplatanus)

Stieleiche (Quercus robur)

Hainbuche (Carpinus betulus)

Walnuß (Juglans regia)

Roßkastanie (Aesculus hippocastanum)

 

Kleinkronige Bäume:

 

Feldahorn (Acer campestre)

Vogelbeere (Sorbus aucuparia)

Weißdorn / Rotdorn (Crataegus in Sorten)

Vogelkirsche (Prunus avium)

Schwarzerle (Alnus glutinosa)

Obstbaum - Hochstämme

 

2.3 Stell- und Parkplatzbegrünung: 

 

PKW-Stellplätze auf den Baugrundstücken und PKW- Stellplätze der Park & Drive-Anlage sind mit einem großkronigen Laubbaum je angefangene 4 Stellplätze zu begrünen. Der Stammumfang der Bäume muss mindestens 18 - 20 cm betragen. Pro Baum ist eine offenen Vegetationsfläche von mindestens 12 qm freizuhalten. 

 

Artenvorschläge:

 

Linde (Tilia in Sorten)

Spitzahorn (Acer platanoides)

Bergahorn (Acer pseudoplatanus)

Stieleiche (Quercus robur)

Hainbuche (Carpinus betulus)

 

2.4 Trifft für den Änderungsbereich nicht zu.

3. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und

    Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

 

Maßnahme 1:

 

Die in Teil - A - Planzeichnung - festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit der Kennzeichnung "1" dienen dem Erhalt bestehender Knicks und Redder sowie der Anlage von Rückhaltegräben für Niederschlagswasser.

 

Hinweis:

 

Die Flächen sind entsprechend den Ausführungen des Grünordnungsplanes zu erstellen, zu pflegen und zu entwickeln.

 

(…)

 

Maßnahme 3:

 

Die in Teil - A - Planzeichnung - festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit der Kennzeichnung "3" dienen der Neuanlage von Knicks und Redder und der Anlage von Rückhaltegräben für Niederschlagswasser. 

 

Hinweis:

 

Die Flächen sind entsprechend den Ausführungen des Grünordnungsplanes zu erstellen, zu pflegen und zu entwickeln.

 

Maßnahme 4:

Die in Teil-A-Planzeichnung- festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit der Kennzeichnung "4" dienen der Anlage von naturnah gestalteten Rückhaltegräben für Niederschlagswasser und der Entwicklung von Ruderalvegetation.

Hinweis:

Die Flächen sind entsprechend den Ausführungen des Grünordnungsplanes, Kap.6.3.5 zu erstellen, zu pflegen und zu entwickeln.

(…)

 

Maßnahme 8:

 

Die innerhalb von in Teil - A - Planzeichnung - mit der Kennzeichnung "8" versehenen Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelegenen Wege sind zu entsiegeln. 

4. Grünflächen Regenrückhaltung (§ 7 Abs. 1 Nr. 15/20/25a BauGB)

Die öffentlichen Grünflächen "Regenrückhaltung" dienen der Oberflächenwasserrückhaltung in naturnah gestalteten Rückhaltebecken.

Vorbehaltlich des wasserrechtlichen Genehmigungs- bzw. Erlaubnisverfahren soll das eingeleitete Wasser über zwei Stufen geführt werden.

1. Absetzbecken mit Ölsperre

2. hydrobotanische Reinigungsstrecke mit einer größtmöglichen Länge

2/3 der nicht für Regenrückhaltebecken benötigen Flächen sind zu einer extensiv gepflegten Mähwiesen zu entwickeln. 1/3 der verbleibenden Fläche außerhalb der Regenrückhaltebecken sind mit Landschaftsgehölzen-Sträuchern, Bäumen und Heister- zu bepflanzen. Zu verwenden ist eine Pflanze je qm verfügbarer Pflanzfläche.

Artenvorschläge:

Bergahorn(Aver pseudoplatanus) Brombeere(aus örtlichen Beständen) Eberesche(Sorbus acuparia) Erle(Alnus glutinosa) Esche(Fraxinus excelsior) Feldahorn(Acer campestre) Hainbuche(Carpinus betulus) Hasel(Corylus avellana) Holunder(Sambucus nigra) Schlehe(Prunus spinosa) Stieleiche(Quercus robur) Traubenkirsche(Prunus padus) Weiden(Sallx spec.) Weißdorn(Crataegus monogyna) Wildapfel( Malussylvestris)

Hinweis:

Zur Anlage der Becken sowie zur Entwicklung der umgebenden Flächen sind die Ausführungen des Grünordnungsplanes, Kap. 6.6 zu beachten.

II.   Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 84 LBO)

 

1. Einfriedungen

 

Als Einfriedung zur öffentlichen Verkehrsfläche sind nur Laubgehölzhecken zulässig, die dauerhaft zu erhalten sind. Grundstücksseitig sind dahinter Draht- oder Metallgitterzäune zulässig. Die Heckenhöhe hat mindestens der Zaunhöhe zu entsprechen. Alternativ ist eine dichte Berankung der Zäune mit mindestens 3 Kletter- oder Schlingpflanzen / m möglich.

 

 

2. Werbeanlagen

 

Werbeanlagen dürfen nur auf der Außenwand der Gebäude angebracht werden. Eine freistehende Werbeanlage (auch als Gemeinschaftswerbeanlage) ist nur zulässig, wenn ausschließlich auf die eigene Leistung hingewiesen wird. Die Oberkante von freistehenden Werbeanlagen auf den Baugrundstücken darf eine Höhe von 27,0 m (gemessen ab Fahrbahnoberkante der Planstraße vor dem Baugrundstück) nicht überschreiten.

 

Zur Landesstraße 110 oder zur Kreisstraße 20 ausgerichtete beleuchtete Werbeanlagen sind in mattweißem Licht und blendfrei auszuführen.

 

 

III. Planungsrechtliche Festsetzungen

 

1. Nebenanlagen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO)

 

Nebenanlagen mit Ausnahme von Einfriedungen und Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

 

2. Garagen und Stellplätze (§ 12 Abs. 6 BauNVO)

 

Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

 

3. Sichtdreiecke (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)

 

In den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen (Sichtdreiecke) dürfen Anpflanzungen eine Höhe von 0,70 m (gemessen ab Fahrbahnoberkante) nicht überschreiten.

 

4. Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

 

4.1 Baulicher Schallschutz im Sondergebiet "Umwelttechnik und Sonderbetriebe":

                                                                  

Die im Sondergebiet "Umwelttechnik und Sonderbetriebe" ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Büroräume oder ähnliche Räume sind mit einem baulichen Schallschutz gemäß den Bestimmungen der DIN 4109 (Abschnitt 5) zu versehen.

 

Maßgeblich ist

 

a) Der Lärmbereich  V für Bauvorhaben zwischen der westlichen Plangebietsgenze (A23) und der in Teil –A- Planzeichnung  - festgelegte Linie 1 (60 m Abstand von der westlichen Planungsgebietsgrenze);

b) Der Lärmbereich IV für Bauvorhaben zwischen Teil A- Planzeichnung – festgelegten Linie 1 und 2 (60 -120 m Abstand von der westlichen Plangebietsgrenze);

c)  Trifft für den Änderungsbereich nicht zu.

 

Für die von der Autobahn bzw. den jeweils genannten Straßen abgewandten Gebäudefronten gilt jeweils der nächst niedrigere Lärmpegelbereich.

 

Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen:

Lärmpegel-               Maßgeblicher                         Erforderliches resultierendes

 bereich                    Außenlärmpegel         Schalldämmmaß      

Aufenthaltsräume in              Büroräume

Wohnungen,                          und ähnliche

Übernachtungsräume           Räume

in Beherbergungs-

betrieben und ähnliche

Räume

V                                71 – 75 dB(A)                         40 dB                                      45 dB

IV                               66 – 70 dB(A)                         40 dB                                      35 dB 

Die Anforderungen sind auch von Decken von Aufenthalts- oder Büroräumen, die den oberen Gebäudeabschluss bilden, sowie von Dächern und Dachschrägen von ausgebauten Dachräumen zu erfüllen.

Zur Sicherstellung der Nachtruhe sind Schlaf- und Kinderzimmer an allen Gebäudeseiten mit schallgedämmten Be- und Entlüftungen auszurüsten. Die Schalldämmung der Lüftungen/Lüftungselemente ist so auszuwählen, dass das angegebene resultierende Bauschalldämm-Maß der Umhüllungsflächen nicht unterschritten wird. Aus hygienischen Gründen ist ein Luftaustausch von 20 bis 30 m³ je Person und Stunde für Schlafräume erforderlich.

Die dem Wohnen zuzurechnenden Balkon-, Terrassenflächen oder Freisitze im Lärmpegelbereich IV sind durch lärmabschirmende Bauwerke vor erheblichen Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm zu schützen. Hierüber ist ein schalltechnischer Nachweis in Form eines Gutachtens über die Wirksamkeit der schallabschirmenden Bauwerke zu führen.

 

4.2 Trifft für den Änderungsbereich nicht zu.

 

4.3 Lärmschutz entlang der A 23:

Entlang der Bundesautobahn A 23 ist eine 4 m hohe (gemessen ab Fahrbahnoberkante der Autobahn) Lärmschutzanlage als Lärmschutzwall gemäß Querschnitt C – C zu errichten. Dieser ist gemäß Text I. 2.4 zu bepflanzen. Die erforderliche Höhe kann auch durch eine Kombination aus einem Erdwall und einer Lärmschutzwand errichtet werden.

 

4.4 Flächenschalleistungspegel im Sondergebiet "Umwelttechnik und Sonderbetriebe":

 

Der maximal zulässige Flächenschalleistungspegel für die Sondergebiete "Umwelttechnik und Sonderbetriebe" beträgt

 

Tags: L = 60 dB(A)

 

Nachts: L = 45 dB(A).

 

5. Abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO)

 

a = Offene Bauweise (Einzel- , Doppelhäuser und Hausgruppen), jedoch ohne Beschränkung der Gebäudelänge.

 

6. Abweichende Traufhöhen

 

6.1 Traufhöhe bei Lagergebäuden (§ 16 BauNVO)

 

Im Sondergebiet "Umwelttechnik und Sonderbetriebe" SO-U/05b sind Lagergebäude mit einer Traufhöhe von max. 21,5 m (gemessen ab Fahrbahnoberkante vor dem Baugrundstück) zulässig.

 

6.2 Ausnahmsweise Überschreitung der Traufhöhe (§ 31 Abs. 1 BauGB)

 

Auf der Fläche im Sondergebiet "Umwelttechnik und Sonderbetriebe" sind ausnahmsweise Überschreitungen der festgesetzten Traufhöhe um max. 25 m, jedoch nur bis zu einer Gesamthöhe von 46,5 m (gemessen ab Fahrbahnoberkante vor dem Baugrundstück) zulässig bei untergeordneten baulichen Anlagen oder Bauteilen wie z. B. Schlauchtrockentürmen, Silos und Lüftungs- oder Abgasschornsteinen. Die Grundfläche dieser Bauteile darf max. 10% der tatsächlich bebauten Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück betragen.

 

7. Trifft für den Änderungsbereich nicht zu.

8. Sonstiges Sondergebiet "Umwelttechnik und Sonderbetriebe" – (SO-U) - (§ 11 BauNVO)

 

 (1) Das Sondergebiet dient vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Betrieben, Anlagen und Einrichtungen der Bereiche Umwelttechnik und Abfallwirtschaft sowie von Betrieben und Einrichtungen, die wegen der Art ihrer Nutzung und/oder ihres Verkehrsaufkommens nicht siedlungsnah im Achsenraum untergebracht werden können oder sollen.

 

(2) Zulässig sind

 

(a) Betriebe, die in produzierender, verwertender, forschender, planender oder entwickelnder Tätigkeit den Bereichen Umweltschutz, Umwelttechnik, Abfallwirtschaft oder Abfallvermeidung zuzuordnen sind,

 

(b) Speditions- und Logistikbetriebe sowie Tankstellen,

 

(c) Lagerhäuser und -plätze, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude im Zusammenhang mit den unter Abs. 2 (a) und (b) genannten Betrieben,

 

(d) Stellplätze und Garagen.

 

(e) Trifft für den Änderungsbereich nicht zu.

(f) Trifft für den Änderungsbereich nicht zu.

 

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

 

(a) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.

 

(b) Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die einzelnen Betrieben oder dem gesamten Sondergebiet dienen.

 

 

IV. Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs. 6 BauNVO)

 

 

1. Trifft für den Änderungsbereich nicht zu.

2. Trifft für den Änderungsbereich nicht zu.  

3. Trifft für den Änderungsbereich nicht zu.

4. Trifft für den Änderungsbereich nicht zu

Aufgestellt:  Tornesch, 30.07.2015

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