Planungsdokumente: Öffentliche Auslegung zur 47. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet: Ortsteil Willinghusen, nördlich Am Eichenhain, westlich Barsbütteler Landstraße, südlich Am Bondenholz

Begründung

5.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden

5.2.1 Bestand der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

A) Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation

Überblick:

Das Plangebiet wird zurzeit von einer Ackerfläche eingenommen, auf der im letzten Jahr Mais angebaut war. Im Norden, Osten, Westen und zum Teil im Südwesten befinden sich Knicks. Die Knicks sind nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützt. An den Süden des Plangebietes grenzt eine Wohnsiedlung an, im Osten verläuft die 'Barsbütteler Landstraße', an die sich weiter östlich ebenfalls ein Wohngebiet anschließt. Im Norden verläuft die Straße 'Am Bondenholz' und weiter nördlich befindet sich ebenfalls ein Wohngebiet. Im Westen schließt sich nach dem Knick das Landschaftsschutzgebiet 'Willinghusen' an; es befindet sich jedoch außerhalb des Geltungsbereiches.

Die Ausweisung einer 'Wohnbaufläche' (W) und von 'Flächen für den Gemeinbedarf' auf der Ackerfläche wird zu dem Verlust dieser und zu umfangreichen Flächenversiegelungen durch die Gebäude und die befestigten Hof- und Rangierflächen führen. Ebenfalls wird der dargestellte überörtliche Radweg Flächenversiegelungen nach sich ziehen. Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar, die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2.16 ermittelt und ausgeglichen werden müssen.

Um eine Erschließung der Fläche zu erhalten, werden drei Knickdurchbrüche erforderlich. Zwei der Knickdurchbrüche werden sich voraussichtlich im Osten des Plangebietes befinden, um eine Erschließung des Wohngebietes von der 'Barsbütteler Landstraße' her zu erhalten und noch eine separate Zufahrt für die Feuerwehr zu bekommen. Der dritte Knickdurchbruch wird aufgrund der Verlängerung der Straße 'Am Eichenhain' im Süden des Plangebietes erfolgen. Die Ausgestaltung des Bebauungsplanes Nr. 2.16 wird zeigen, ob ausreichende Abstände zu den verbleibenden Knicks durch die zukünftigen Gebäude eingehalten werden können oder ob zukünftig eine Beeinträchtigung vorliegt. Nach derzeitigem Planungsstand wird aber eher davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung zukünftig vorliegen wird und ein Ausgleich für den Funktionsverlust erforderlich wird. Ob und wie genau eine Beeinträchtigung stattfindet, kann allerdings erst auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplanes sicher beurteilt werden.

Gemäß den 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' von 20. Januar 2017 sind Knick-Beeinträchtigungen im Verhältnis 1 : 1 und Knick-Beseitigungen im Verhältnis 1 : 2 auszugleichen.

Der Ausgleichsknick soll auf einer gemeindeeigenen Fläche nachgewiesen werden. Die genaue Ausgleichsermittlung erfolgt auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplanes Nr. 2.16.

Sollte die Planung nicht umgesetzt werden, würde die Ackerfläche weiterhin bewirtschaftet werden. Der Knickabschnitt würde ggf. nicht beeinträchtigt und die drei Knickabschnitte nicht beseitigt werden. Es würde kein Flächenverbrauch erfolgen.

B) Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter

Es werden die Schutzgüter einzeln beschrieben und bewertet. Die Bewertung orientiert sich an den Bestimmungen des Runderlasses 'Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht', der im Jahr 2013 gemeinsam vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein herausgegeben wurde.

Boden und Relief

Das Plangebiet besteht aus einer Ackerfläche. Die Böden im Plangebiet sind als anthropogen überprägt zu bezeichnen.

Laut Landwirtschafts- und Umweltatlas Schleswig-Holstein besitzt der Boden im Plangebiet eine schwach trockene Feuchtestufe mit einem mittleren Bodenwasseraustausch (vgl. Abb. 1 und 2)

Abb. 1: Bodenkundliche Feuchtestufe (Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas S.H.)

Eine schwach trockene Feuchtestufe ist für Acker geeignet, für intensive Ackernutzung im Sommer zu trocken und für intensive Grünlandnutzung zu trocken. Der Standort wird als Ackerfläche genutzt.

Abb. 2: Bodenwasseraustausch (Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas S.H.)

Der Bodenwasseraustausch ist ein Parameter für das Rückhaltevermögen des Bodens für nicht sorbierbare Stoffe, wie zum Beispiel Nitrat. Im vorliegenden Fall liegt ein mittlerer Wasseraustausch vor, sodass ein mittleres Verlagerungsrisiko der nicht sorbierbaren Stoffe besteht.

Die natürliche Ertragsfähigkeit, sowie die Nährstoffverfügbarkeit und die Feldkapazität des Bodens sind als mittel einzustufen (Abb. 3 - 5).

Abb. 3: Natürliche Ertragsfähigkeit (Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas S.H.)

Abb. 4: Nährstoffverfügbarkeit im effektiven Wurzelraum (Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas S.H.)

Abb. 5: Feldkapazität im effektiven Wurzelraum (Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas S.H.)

Der Boden hat aufgrund der Abbildungen 1 - 5 eine allgemeine Schutzwürdigkeit.

Schutzwürdige Bodenformen sind der Tabelle 3 des 'Landschaftsprogrammes Schleswig-Holstein', herausgegeben vom Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein im Jahre 1999, zu entnehmen. Gemäß 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil A Bodentyp, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - geologischer Dienst - Flintbek 2016' handelt es sich im Plangebiet um Pseudogley. Pseudogleye sind in der o. g. Tabelle jedoch nicht aufgeführt, sodass es sich hier nicht um eine schutzwürdige Bodenform handelt.

Gemäß des Geotechnischen Berichtes vom Ingenieurbüro Dr. Lehners + Wittorf vom 15.07.2020 stehen im Plangebiet nach der Mutterbodenüberdeckung überwiegend "rollige Böden (schluffarme Sande) sowie bereichsweise bindige Böden (Geschiebelehm) an, die bis zu den Erkundungstiefen bei 5,0 m angetroffen wurden.

Geschiebelehm wird vor allem im nördlichen und westlichen Planbereich mit Schichtdicken bei maximal 3,0 m angetroffen. … Der flächig im Plangebiet anstehende Sand, angesprochen als feinsandiger Mittelsand mit schwach grobsandigen Beimengungen, wird mit den maximal 5,0 m tiefen Aufschlüssen nicht durchteuft. …" (vgl. Geotechnischer Bericht vom Ingenieurbüro Dr. Lehners + Wittorf vom 15.07.2020, S. 5).

Das Plangebiet ist in topographischer Hinsicht leicht bewegt. Es fällt von Nordwesten nach Südosten ab.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche würde weiterhin als Ackerfläche genutzt werden. Flächenversiegelungen würden nicht stattfinden.

Bewertung

Die Böden haben eine allgemeine Schutzwürdigkeit sowie eine anthropogene Überprägung. Sie haben demnach eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturhaushalt.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Boden durch die Planung beeinträchtigt wird.

Wasser - Grund- und Oberflächenwasser

Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Oberflächengewässer. Hinsichtlich der Flurabstände des Grundwassers konnten während der Arbeiten zur Baugrunduntersuchung keine Grundwasserstände ermittelt werden. Gem. Geotechnischer Bericht steht daher das Grundwasser nicht oberflächennah an. Das bedeutet, dass der mittlere Flurabstand mehr als 1,00 m beträgt.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Versickerungsfähigkeit bleibt unverändert.

Bewertung

Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für den Grundwasserschutz und für den Oberflächenwasserschutz.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Wasser durch die Planung beeinträchtigt wird.

Klima, Luft

Das Plangebiet besteht überwiegend aus einer Ackerfläche. Bei Ackerflächen handelt es sich um strukturlose Flächen mit keiner geschlossenen Vegetationsdecke. Die Bedeutung für das Lokalklima ist abhängig von der vorhandenen Vegetation und der Größe der Vegetationsflächen. Da die Ackerfläche keine geschlossene Vegetationsdecke aufweist, trägt sie nur eingeschränkt zur Kaltluftentstehung bei. Die Bedeutung dieser Ackerfläche für die Kaltluftentstehung ist deshalb als gering einzustufen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Es ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich des Lokalklimas.

Bewertung

Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für das Lokalklima.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Klima/Luft durch die Planung beeinträchtigt wird.

Arten und Lebensgemeinschaften

Das Plangebiet wird zurzeit von einer Ackerfläche eingenommen, auf der im letzten Jahr Mais angebaut wurde. Im Norden, Osten, Westen und zum Teil im Südwesten befinden sich Knicks. Die Knicks sind nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützt. Vorkommende Knickgehölze sind unterer anderem: Hainbuche, Weißdorn, Schlehe, Brombeere, Schwarzer Holunder und Buche. Die Überhälter der Knicks bestehen überwiegend aus Eichen. Südlich des Plangebietes befindet sich ein Wohngebiet, im Osten verläuft die 'Barsbütteler Landstraße', im Norden die Straße 'Am Bondenholz'. An die beiden Straßen anschließend befinden sich weitere Wohngebiete. Im Westen grenzt das Landschaftsschutzgebiet 'Willinghusen' an das Plangebiet an. Es wird durch den vorhandenen Knick vom Plangebiet abgetrennt.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche bietet weiterhin Lebensraum und Nahrungshabitat für die hier und in der Umgebung vorkommende Tierarten.

Bewertung

Die Knicks haben aufgrund ihres naturnahen Charakters und des Schutzstatus eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz.

Die Ackerfläche hat eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften durch die Planung beeinträchtigt wird.

Landschaftsbild

Das Plangebiet ist durch seine Lage am Ortsrand geprägt. Es bereitet den Lückenschluss zwischen dem südlich angrenzenden Wohngebiet zu den sich im Norden und Osten befindlichen Wohngebieten vor. Durch die Ortsrandlage ist für den gewählten Standort eine Vorbelastung für das Landschaftsbild gegeben. Da der Geltungsbereich zwar bis an die nördlich gelegene Straße 'Am Bondenholz' heranreicht, jedoch nicht über die volle Breite der Fläche, wird ein Teil der bisherigen Ackerfläche weiterhin als solche erhalten. Der Übergang des zukünftigen Wohngebietes und der Gemeinbedarfsflächen zur restlichen Ackerfläche muss daher eingegrünt werden. Dies soll in Form einer Heckenpflanzung erfolgen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Innerhalb des Geländes verbleibt der Blick auf die Ackerfläche, die Knicks sowie auf das im Süden befindliche Wohngebiet, ebenso wie aus der Umgebung auf das Gelände.

Bewertung

Es ist davon auszugehen, dass eine Eingrünungsmaßnahme zwischen dem Plangebiet und der verbleibenden Ackerfläche erforderlich wird.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Landschaftsbild durch die Planung beeinträchtigt wird.

Mensch, menschliche Gesundheit

Da an das Plangebiet bereits Wohngebiete angrenzen, führt die Schaffung eines weiteren Wohngebietes zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für die Bewohner der benachbarten Wohngebiete, als es bisher bereits der Fall ist. Zu beachten ist jedoch der geplante Standort der Feuerwehr. Hier wird im weiteren Verfahren vermutlich eine schalltechnische Untersuchung erforderlich werden.

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftliche Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können und in Kauf zu nehmen sind.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche würde weiterhin als landwirtschaftliche Fläche genutzt werden. Mit Immissionen aus der Landwirtschaft ist zu rechnen. Es würden sich keine weiteren Immissionen durch Verkehrszunahme oder die Feuerwehr ergeben.

Bewertung

Die Ausweisung des 'Wohnbaufläche' (W) wird zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' führen. Der Standort der Feuerwehr muss vermutlich schalltechnisch auf die Verträglichkeit mit den angrenzenden Wohngebieten geprüft werden.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Mensch durch die Planung beeinträchtigt wird.

Kultur- und sonstige Sachgüter

Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

Fläche

Im vorliegenden Fall werden zusätzliche Flächen aus der freien Landschaft in Anspruch genommen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Es würde keine Inanspruchnahme der Fläche erfolgen.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die über die zu den einzelnen Schutzgütern behandelten Aspekte hinausgehen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

C) Kurzzusammenfassung

Die Überplanung bedingt eine zusätzliche Bodenversiegelung bzw. einen damit verbundenen Landschaftsverbrauch. Durch die Beseitigung von drei Knickabschnitten im Osten und Süden des Plangebietes ergeben sich nachteilige Umweltauswirkungen.

Es kann noch nicht sicher beurteilt werden, ob ausreichende Abstände zu den verbleibenden Knicks durch die zukünftigen Gebäude eingehalten werden können, um sie als unbeeinträchtigt zu bewerten. Es wird davon ausgegangen, dass die Knicks zum Teil entwidmet werden. Mit der Ausgestaltung des Bebauungsplanes Nr. 2.16 wird sicher bewertet werden können, ob eine Knick-Entwidmung erforderlich wird.

5.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes

A) Prognose bei Durchführung der Planung

Schutzgut Boden

Die Ausweisung einer 'Wohnbaufläche' (W) und von 'Flächen für den Gemeinbedarf' sowie eines überörtlichen Radweges führen zu umfangreichen Flächenversiegelungen für die Anlage der Gebäude und der befestigten Hof-, Stellplatz- und Rangierflächen. Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar und müssen ausgeglichen werden. Die genaue Ermittlung der Eingriffe und die Planung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgen auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplanes Nr. 2.16.

Schutzgut Wasser

Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine Oberflächengewässer.

Gemäß des Geotechnischen Berichtes steht das Grundwasser nicht oberflächennah an. Das bedeutet, dass der mittlere Flurabstand mehr als 1,00 m beträgt.

Gemäß des Geotechnischen Berichtes vom Ingenieurbüro Dr. Lehners + Wittorf vom 15.07.2020 stehen im überwiegenden Bereich der Erschließungsfläche "unter der Mutterbodenschicht Sande an, die gem. der Körnungslinie Anlage 2, Blatt 4, als Fein- und Mittelsande mit schwach grobsandigen Beimengungen angebrochen wurden." … Die Sande sind gem. des Berichtes für eine Versickerung des Niederschlagswassers geeignet (vgl. Geotechnischer Bericht vom Ingenieurbüro Dr. Lehners + Wittorf vom 15.07.2020, S. 15/16).

Ein Entwässerungskonzept wird im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 2.16 erarbeitet.

Schutzgut Klima/Luft

Die Ausweisung einer 'Wohnbaufläche' (W) und von 'Flächen für Gemeinbedarf' sowie eines überörtlichen Radweges und die damit verbundenen Flächenversiegelungen werden keine Auswirkungen auf das Lokalklima haben.

Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften

Die geplante Bebauung wird zu der Beseitigung einer Ackerfläche führen. Es ist vorgesehen, die vorhandenen Knicks bzw. dessen Gehölze größtenteils zu erhalten. Lediglich die Beseitigung von drei Knickabschnitten wird zu Erschließungszwecken notwendig. Der erforderliche Ausgleich wird im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 2.16 geregelt.

Besonders geschützte und streng geschützte Arten

Die an das Plangebiet grenzenden Knicks stellen geeignete Bruthabitate für verschiedene Vogelarten dar. In den Knicks brüten vorwiegend Vogelarten, die als Gebüschbrüter weit verbreitet und allgemein häufig sind. Hierzu zählen Arten wie Amsel, Fitis, Zaunkönig, Rotkehlchen, Heckenbraunelle, Grasmücken-Arten, Zilpzap oder Goldammer.

Ackerflächen stellen potentielle Bruthabitate für Offenlandbrüter dar. Die Eignung als Bruthabitat ist jeweils abhängig von der Größe der Fläche und deren Umgebung. Da im vorliegenden Fall die überplante Ackerfläche von drei Seiten durch Knicks und von einer Seite durch Wohnbebauung begrenzt ist, kann davon ausgegangen werden, dass innerhalb des Plangebietes keine gefährdeten Offenlandbrüter (z. B. Feldlerche oder Kiebitz) vorkommen.

Die Berücksichtigung des Artenschutzes durch Festsetzungen von Fristen zu Gehölzentnahmen und der Baufeldräumung erfolgt auf der nachgeordneten Ebene des Bebauungsplanes Nr. 2.16.

Drei Knickabschnitte müssen im Zuge der Erschließung beseitigt werden. Es wird gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 2 notwendig.

Die Ausgestaltung des Bebauungsplanes Nr. 2.16 wird zeigen, ob ausreichende Abstände zu den Knicks durch die zukünftigen Gebäude eingehalten werden können. Es kann daher zum jetzigen Zeitpunkt auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung noch nicht sicher ausgeschlossen werden, dass einige Knickschnitte beeinträchtigt werden. Derzeit wird jedoch eher von einer Beeinträchtigung ausgegangen. Im Falle einer Beeinträchtigung wäre es erforderlich, dass neue Knicks in einem Verhältnis von mindestens 1 : 1 an geeigneten Standorten in der Feldflur als Ausgleich angelegt werden. Durch die Neuanlage von Knicks können die Funktionsverluste, die die Beeinträchtigung eines Knicks mit sich bringen, ausgeglichen werden.

Es ist vorgesehen, die restlichen nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützten Knicks im Plangebiet zu erhalten.

Ein entsprechender Antrag auf Knick-Beseitigung und ggf. Knick-Entwidmung ist bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Stormarn zu stellen.

Schutzgut Landschaftsbild

Das Plangebiet ist durch seine Lage am Ortsrand geprägt. Es bereitet den Lückenschluss zwischen dem südlich angrenzenden Wohngebiet zu den sich im Norden und Osten befindlichen Wohngebieten vor. Durch die Ortsrandlage ist für den gewählten Standort eine Vorbelastung für das Landschaftsbild gegeben. Da der Geltungsbereich zwar bis an die nördlich gelegene Straße 'Am Bondenholz' heranreicht, jedoch nicht über die volle Breite der Fläche, wird ein Teil der bisherigen Ackerfläche weiterhin als solche erhalten. Der Übergang dieses zukünftigen Wohngebietes und der Gemeinbedarfsflächen zur restlichen Ackerfläche muss daher eingegrünt werden. Dies soll in Form einer Heckenpflanzung erfolgen.

Auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplanes Nr. 2.16 werden die Eingrünungsmaßnahmen festgesetzt. Zudem wird geprüft, ob und welche Maßnahmen zur Durchgrünung des Plangebietes durchgeführt werden müssen.

Schutzgut Mensch

Die Darstellung einer 'Wohnbaufläche' sowie des überörtlichen Radweges führt zu keinen signifikanten höheren Beeinträchtigungen für die Bewohner der benachbarten Wohngebiete, als es bisher bereits der Fall ist. Zu beachten ist jedoch der geplante Standort der Feuerwehr. Hier wird im weiteren Verfahren vermutlich eine schalltechnische Untersuchung erforderlich werden.

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftliche Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können und in Kauf zu nehmen sind.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Schutzgut Fläche

Es erfolgt ein Landschaftsverbrauch, hier einer Ackerfläche, für die Schaffung von 'Wohnbauflächen', einem überörtlichen Radweg und 'Flächen für den Gemeinbedarf.

Wechselwirkungen

Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die über die zu den einzelnen Schutzgütern behandelten Aspekte hinausgehen.

Bau des geplanten Vorhabens (der geplanten Entwicklung)

Es ist im Vorfeld der Planung mit Beseitigung der drei Knickabschnitte zu rechnen, die für die Erschließung des gesamten Plangebietes notwendig werden.

Auswirkungen durch Bauphase, Abfälle, Techniken und schwere Unfälle

Während der Bauphase ist mit erheblichen Fahrzeugbewegungen im Gelände zu rechnen. Dies kann zu Geräuschentwicklungen führen. Zudem werden umfangreiche Versiegelungen für den Bau der Planstraße, des Radweges sowie der zukünftigen Gebäude und deren Hof- und Rangierflächen vorbereitet. Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der Baukörper zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens zu berücksichtigen. Durch den Abtrag des belebten Oberbodens und durch die Versiegelungen kommt es zu dem teilweisen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Bauflächen. Zudem wird es zur Verdichtung und damit zur teilweisen Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen der verbleibenden unversiegelten Freiflächen kommen.

Überschüssiger Boden ist fachgerecht zu entsorgen.

Damit während der Baumaßnahmen keine Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen beschädigt werden, ist die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' anzuwenden.

Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Klima

Durch die Planung entstehen keine besonderen klimaschädigenden Auswirkungen.

Eingesetzte Techniken und Stoffe

Es sind derzeit keine besonderen Verfahren und Stoffe bekannt.

Die Beleuchtungsanlagen, die auf dem Gelände eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.

Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen

Mit der Novelle des BauGB 2017 hat der Gesetzgeber u. a. Regelungen getroffen, die der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie dienen und den Gefahren von Störfällen Rechnung tragen sollen. Städte und Gemeinden sollen sich im Zuge der Bauleitplanung mit dem Themenfeld „Störfallbetrieb“ auseinandersetzen und das Ergebnis in der Begründung dokumentieren.

Vorliegend verhält es sich so, dass die Planung keine Zulässigkeit eines Störfallbetriebes begründet. Ein Wohngebiet birgt keine Risiken für die Umwelt, ebenso wenig wie der Standort einer Feuerwehr und einer Kindertagesstätte. In räumlicher Nähe befindet sich kein Störfallbetrieb, der auf das Plangebiet einwirken könnte.

Kumulierung mit benachbarten Nutzungen und Vorhaben

Mit benachbarten Nutzungen sind derzeit keine Kumulationen ersichtlich. Zu prüfen sind die Auswirkungen der zukünftigen Feuerwehr auf die benachbarten Wohngebiete.

B) Kurzzusammenfassung

Die Planung wird zu der Beseitigung einer Ackerfläche und drei Knickabschnitten führen. Die Ausgestaltung des Bebauungsplanes Nr. 2.16 wird zeigen, ob ausreichende Abstände zu den Knicks durch die zukünftigen Gebäude eingehalten werden können. Es kann daher auf dieser Ebene noch nicht sicher ausgeschlossen werden, dass einige Knickabschnitte beeinträchtigt werden. Es wird jedoch eher von einer Beeinträchtigung ausgegangen.

Beim Umgang mit dem Boden sind die DIN-Normen 18915 und 19731, zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen ist die DIN-Norm 18920 zu beachten. Es ist außerdem die Auswirkung der zukünftigen Feuerwehr auf die benachbarten Wohngebiete zu prüfen.

Es erfolgt ein Flächenverbrauch. Die Ausgleichsberechnung und -zuordnung ist bei der Ausgestaltung des nachfolgenden Bebauungsplanes Nr. 2.16 zu ermitteln.