4. Stellplätze, Garagen und Nebengebäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
In den Gebieten WA 1 und WA 10 sind nach § 12 Abs. 6 BauNVO Stellplätze und Garagen außerhalb der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftsstellplätze unzulässig.
Im WA 4 - Gebiet ist eine Fläche für Gemeinschaftstiefgarage festgesetzt. Ausnahmsweise können zusätzliche oberirdische Stellplätze für Menschen mit Behinderungen und für Besucher bis zu einer max. Anzahl von 2 Stellplätzen je 10 Wohnungen zugelassen werden. Diese Stellplätze sind innerhalb einer Grundstückstiefe von max. 20 m, gemessen senkrecht zur festgesetzten Straßenbegrenzungslinie, anzuordnen. Ausnahmsweise können oberirdische Garagen zugelassen werden, wenn sie in ein Hauptgebäude integriert werden.