10. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, Nr. 25 a und b sowie § 9 Abs. 1 a BauGB)
- Auf der mit der Entwicklungsmaßnahme E1 festgesetzten Fläche sind die feuchtgeprägten Vegetationsbestände insgesamt zu erhalten. Entwässerungsmaßnahmen sind grundsätzlich unzulässig. In Folge einer ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung anfallende Erdmassen dürfen die Vernässung der Fläche nicht behindern. Die Maßnahmenfläche E1 ist zur Grünfläche G1 und G2 hin mit einem 1,20 m hohen Weidezaun mit mind. 3 Runddrähten einzufrieden.
- Auf der mit der Entwicklungsmaßnahme E2 festgesetzten Fläche ist ein naturnaher Bach auszubilden. Verbleibende Flächen sind zu einer Gras- und Krautflur zu entwickeln. Im Rahmen einer naturnahen Gewässerunterhaltung ist ein sukzessiver Gehölzaufwuchs entlang des Gewässerlaufes zulässig, solange mind. 30 % des Gewässerlaufes weiterhin besonnt sind. Innerhalb der Fläche ist ein wassergebundener öffentlicher Weg zulässig. Die feuchtgeprägten Vegetationsbestände sind insgesamt zu erhalten und Entwässerungsmaßnahmen grundsätzlich unzulässig. Die Maßnahmenfläche E2 ist zu den Baugrundstücken und zur Grünfläche G2 hin mit einem 1,20 m hohen Weidezaun mit mind. 3 Runddrähten einzufrieden.
- Auf der mit der Entwicklungsmaßnahme E3 festgesetzten Fläche ist eine Feuchtzone mit einem stehenden Gewässer, feuchten Hochstaudenfluren und Feuchtgebüschen zu entwickeln.
- Auf den mit den Entwicklungsmaßnahmen E4 festgesetzten Flächen ist ein naturnaher Wald zu entwickeln.
- Auf der mit der Entwicklungsmaßnahme E5 festgesetzten Fläche ist ein naturnahes Kleingewässer mit mind. 200 m² Grundfläche anzulegen und von Gehölzbewuchs freizuhalten. Die verbleibenden Flächenanteile sind zu einer Gras- und Krautflur zu entwickeln.
- Die mit den Entwicklungsmaßnahmen E6 festgesetzten Flächen sind zu einem Extensivgrünland zu entwickeln. Auf dem Flurstück 14 ist an der westlichen Flurstücksgrenze mit einem Mindestabstand von 2 m zum Knickfuß ein wassergebundener öffentlicher Weg zulässig. Auf dem Flurstück 146 ist an der nordwestlichen Flurstücksgrenze eine befestigte Wegefläche zulässig.
- Die festgesetzten Knickschutzstreifen auf den Grünflächen G3 und G3.1 sind durch eine extensive Nutzung zu einer Gras- und Krautflur zu entwickeln. Innerhalb der Knickschutzstreifen auf der Grünfläche G3 sind mit einem Mindestabstand von 2 m zum Knickfuß öffentliche Wege in wassergebundener Ausführung zulässig.
- Bauliche Anlagen sowie Versiegelungen jeder Art und Ablagerungen sind im Bereich des als Grünfläche festgesetzten Knickschutzstreifens - K -, im Kronentraufbereich vorhandener Bäume sowie auf allen Maßnahmenflächen unzulässig.
- Der Geländeverlauf ist im Bereich der unbebauten Baugrundstücksflächen zu erhalten bzw. nach Abschluss der Bauarbeiten wieder herzurichten.
- Das Regenrückhaltebecken innerhalb der festgesetzten Fläche für Versorgungsanlagen ist naturnah auszugestalten.
- Die oberen Abdeckungen von Tiefgaragen außerhalb darüber liegender Geschosse müssen eine Begrünung mit einem Substrataufbau von mindestens 50 cm aufweisen. Für die begrünten Flächen ist eine Begehbarkeit sicherzustellen. Wegeführungen sind zulässig.
- Dem Plangebiet werden rd. 67.930 m² Ausgleichsfläche ohne Biotopbezug, 31.580 m² Ausgleichsfläche als Waldersatz sowie 155 lfm Knickneuanlage als externe Kompensationsmaßnahmen zugeordnet. Die Ausgleichsmaßnahmen setzen sich wie folgt zusammen:
Ausgleichserfor-dernis | Ausgleichsmaßnahme | ||
Bezeichnung | tatsächliche Fläche | anrechenbare Fläche | |
Schutzgut Boden | |||
16.400 m² |
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Schutzgut Wasser | |||
Retention / Rückhaltung |
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Feuchtwald | |||
52.950 m² |
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Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften | |||
86.320 m² |
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394 m Knickausgleich |
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Schutzgut Landschaftsbild | |||
Eingrünung |
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* externe Kompensationsmaßnahme ** Kompensationsmaßnahme innerhalb des Plangebietes
Für den Ausgleich nach Landeswaldgesetz müssen Neuwaldbildungen in einer Größe von 35.300 m² nachgewiesen werden. Dieser Ausgleich erfolgt multifunktional mit dem Ausgleich der Eingriffsregelung über die Maßnahmenflächen E4 und die Aufforstungsfläche an der Grabauer Straße.
Die Zuordnung des Ausgleichs erfolgt gem. § 9 Abs 1a BauGB.