13. Lärmschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
- Lärmschutzanlage
Innerhalb der festgesetzten Schutzfläche mit der Zweckbestimmung Lärmschutzanlage ist eine 188 m lange und 3 m hohe Lärmschutzanlage, gemessen von der Oberkante der Gleishöhe zu errichten. Die Lärmschutzanlage muss mit einem Schalldämmmaß von min. 24 dB errichtet werden und ist mindestens bis zu einer Höhe von 2,50 m über gewachsenen Boden auf der Ostseite dauerhaft zu begrünen.
- Außenwohnbereiche Erdgeschoss
Innerhalb der festgesetzten Flächen für den Ausschluss von Außenwohnbereichen im Erdgeschoss sind offene Freisitze und Terrassen nicht zulässig. Außenwohnbereiche in geschlossener Bauweise (nicht beheizte Wintergärten) sind zulässig. Diese Außenwohnbereiche sind auch offen zulässig, wenn mit Hilfe einer Immissionsprognose nachgewiesen wird, dass in der Mitte des jeweiligen Außenwohnbereichs der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags um nicht mehr als 3 dB(A) überschritten wird.
- Außenwohnbereiche Obergeschosse
Innerhalb der festgesetzten Flächen für den Ausschluss von Außenwohnbereichen in den Obergeschossen sind offene Balkone und Dachterrassen nicht zulässig. Außenwohnbereiche in geschlossener Bauweise (nicht beheizte Wintergärten und geschlossene Loggien) sind zulässig. Diese Außenwohnbereiche sind auch offen zulässig, wenn mit Hilfe einer Immissionsprognose nachgewiesen wird, dass in der Mitte des jeweiligen Außenwohnbereichs der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags um nicht mehr als 3 dB(A) überschritten wird.
- Lärmschutzmaßnahmen für Außenbauteile
Zum Schutz der Wohn- und Büronutzungen und weiterer schutzbedürftiger Nutzungen werden in der Planzeichnung maßgebende Außenlärmpegel differenziert in schutzbedürftige Räume (MAw) und Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden (MAs) gemäß DIN 4109 (Juli 2016) und den Entwürfen der 1. Änderungen (Januar 2017) festgesetzt. Die schalltechnischen Eigenschaften der Gesamtkonstruktion (Wand, Fenster, Lüftung) müssen den Anforderungen des jeweiligen maßgebenden Außenlärmpegels genügen.
Bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung des Gebäudes sind in den nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß gemäß DIN 4109 (Juli 2016) und den Entwürfen der 1. Änderungen (Januar 2017) in den jeweiligen maßgebenden Außenlärmpegeln einzuhalten.
Im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 (Juli 2016) und den Entwürfen der 1. Änderungen (Januar 2017) nachzuweisen.
Den festgesetzten maßgebenden Außenlärmpegeln (MAw und MAs) entsprechen folgende Anforderungen an den passiven Lärmschutz:
Maßgeblicher Außenlärmpegel La | erforderliches bewertetes Schalldämm-Maß der Außenbauteile 1) R´w,res | |
db(A) | Wohnräume db(A) | Büroräume 2) db(A) |
61-65 | 35 | 30 |
66-70 | 40 | 35 |
71-75 | 45 | 40 |
1) resultierendes Schalldämmmaß des gesamten Außenbauteils (Wände, Fenster und Lüftung zusammen)
2) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises gemäß DIN 4109 ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung an den Gebäudefassaden geringere Beurteilungspegel resultieren.
- Schallgedämmte Lüftungen
Zum Schutz der Nachtruhe sind im gesamten Plangeltungsbereich bei Neu-, Um- und Ausbauten für Schlaf- und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, falls der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sichergestellt werden kann und die Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 erfüllt werden.