Planungsdokumente: Gemeinde Pahlen - B-Plan 13 - Hesen

Begründung

3.4.3 Versickerung von Niederschlagswasser

Die durch ein Baugebiet entstehende Versiegelung des Bodens entzieht dem Wasserkreislauf die Möglichkeit, Niederschlagswasser zurückzuführen. Eine dezentrale Versickerung, wie sie überwiegend für die vorliegende Planung vorgesehen ist, trägt dazu bei, durch die direkte Rückführung des Niederschlagswassers einen naturnahen Wasserhaushalt zu erhalten.

Nach den baugeologischen Gutachten (s. Anlage 9.1 und 9.2) liegt für jedes geplante Grundstück eine Rammkernsondierung vor, die unter anderem Aussagen zu den unterschiedlichen Bodenschichten, zum Grundwasserstand und dem Durchlässigkeitsbeiwert (Kf-Wert) gibt. Auf 22 Grundstücken lässt der KfWert aufgrund des sandigen Bodens eine dezentrale Versickerung des Niederschlagswasser zu. Die betreffenden Grundstücke sind in der Planzeichnung als Flächen für die „Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses -Versickerung-“ gekennzeichnet.

Der Niederschlagsabfluss der übrigen 10 Baugrundstücke sowie das auf der Straßenverkehrsfläche anfallender Oberflächenwasser werden über Freigefälleleitungen gesammelt und zu dem im Bereich des Geländetiefpunktes geplanten Regenrückhaltebeckens (RRB) in der nordöstlichen Ecke des Plangebietes geführt.

3.4.4 Artenschutz

Im Rahmen der Bauleitplanung wurde ein gesonderter Fachbeitrag Artenschutz erarbeitet, der dieser Begründung als Anlage 9.3 beigefügt ist. Im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages werden Aussagen hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf europäisch besonders oder streng geschützte Arten getroffen.

Im Rahmen der Untersuchung wurde eine Potentialabschätzung zu den möglichen Vor-kommen der beschriebenen Arten durchgeführt.

Um die möglichen Beeinträchtigungen des Vorhabens auf die potentiell vorkommenden Arten zu analysieren, wurden die Auswirkungen beschrieben und definiert. Aufbauend darauf erfolgte die Bewertung der artenschutzrechtlichen Relevanz des Vorhabens auf die jeweilige Art.

Zusammengefasst können folgende Aussagen zu den Auswirkungen und den potentiellen Beeinträchtigungen getroffen werden:

Von einem Vorkommen von Vogelarten der Offenlandschaften (z.B. Kiebitz und Feldlerche) im Geltungsbereich ist nur bedingt auszugehen. Um einen Verstoß gegen das Verbot Nr. 1 (Tötung) und 2 (erhebliche Störung) gänzlich ausschließen zu können, ist eine Bauzeitenregelung (Brut- und Setzzeit von März bis Juli) zu berücksichtigen. Mit dem Beginn des Vorhabens vor der Brutzeit kann davon ausgegangen werden, dass potentielle Fortpflanzungsstätten noch nicht besetzt wurden, so dass ein Verstoß gegen das Verbot Nr. 1 (Tötung) und Nr. 2 (erhebliche Störung) nicht vorliegt.

Fällt der Maßnahmenbeginn in die Zeit zwischen dem 01. März und 31. Juli (Schwer-punkt der Brutzeit der heimischen Bodenbrüter), sind rechtzeitig geeignete Vergrämungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Bauflächen sind vor Baubeginn zu begutachten und ein geeigneter Nachweis, dass keine Brutstätten durch das Vorhaben betroffen sind, zu erbringen. Damit kann ein Verstoß gegen das Verbot Nr. 1 (Tötung) und Nr. 2 (erhebliche Störung) ausgeschlossen werden.

Bei einer eventuellen Beseitigung von Gehölzen, welche als potentielle Habitate für Vögel anzusprechen sind, ist zwecks artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahme der Schutzzeitraum gemäß § 39 (5) BNatSchG zu beachten. Dieser umfasst den Zeit-raum vom 01. März bis 30. September eines Jahres. Mit der Beachtung dieser Vor-schrift wird dem Störungs-, Tötungs- und Verletzungsverbot Rechnung getragen.

Sind Gehölze in dem Zeitraum zwecks Erschließungsmaßnahmen zu entfernen, ist das Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde herzustellen und ggf. gutachterlich der Nachweis zu führen, dass die Belange von Gehölzbrütern nicht betroffen werden.

Von einer erheblichen Reduzierung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist nicht aus-zugehen, da eine potentielle Gehölzentfernung nur sehr kleinräumig stattfinden wird.

Zum Schutz von Amphibien während der Bauphase ist ein Amphibienzaun mit einer ‚Überwindungshilfe‘ in Richtung vom Planungsgebiet weg, an den Innenseiten der Knicks und entlang der übrigen Geltungsbereichsgrenzen zu errichten.

Der Zaun ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen zu errichten und nach Beendigung der Baumaßnahmen zu entfernen.

In den Abschnitten der benötigten Zufahrten ist der Zaun täglich zu Baubeginn zu entfernen und zu Bauende wieder aufzustellen. Da Amphibien nachts wandern, kann somit ein Verstoß nach § 44 (1) Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG ausgeschlossen werden.

Eine Zunahme von Störungen durch Licht- und Lärmemissionen sowie Bewegungen innerhalb des Plangebietes führt nicht zu einer erheblichen Störung oder einer Zerstörung von Fortpflanzungsstätten. Im räumlichen Zusammenhang wird die ökologische Funktion hinsichtlich der potentiell betroffenen Arten weiterhin erfüllt.

Unter Beachtung der genannten Vermeidungsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass die Verbotstatbestände (§ 44 BNatSchG) zum Artenschutz nicht berührt werden.

3.4.5 Vermeidung, Minimierung und Ausgleich

Eingriffe in Natur und Landschaft sind so weit wie möglich zu vermeiden oder zu minimieren. Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen. Unter Vermeidung ist jedoch nicht Verzicht auf das Vorhaben als solches zu verstehen. Zu untersuchen ist jedoch die Vermeidbarkeit einzelner seiner Teile und die jeweils mögliche Verringerung der Auswirkungen auf die Schutzgüter.

Planungsziel ist die Errichtung von Wohnbauflächen auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche.

Bestehende Gehölzstrukturen mit Ausnahme von geplanter Beseitigung der Knicks werden erhalten. Eingriffe in das Knicksystem werden somit überwiegend vermieden. Die Einbindung des Plangebietes in das Landschaftsbild bleibt gewahrt.

Die Bebauung und Versiegelung werden durch Festsetzung der bebaubaren Grundfläche auf das erforderliche Maß begrenzt. Durch die Begrenzung der Firsthöhe sowie eine anzulegende Hecke wird eine Einbindung in das Ortsbild geschaffen.

Durch die Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen nach Ziffer 3.4.4 werden Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zum Artenschutz unterlassen.

Im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB gelten bei einer zulässigen Grundfläche von weniger als 10.000 m² Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (vgl. § 13 a (2) Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich für den Eingriff in das Schutzgut Boden ist somit nicht erforderlich.

Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope, u. a. Knicks, sind hingegen weiterhin ausgleichspflichtig. Der Knick entlang der Straße Heese wird im Zuge der Planung entwidmet und als Grünfläche gemäß § 9 (1) Nr. 15 BauGB festgesetzt. Der verbleibende Knick resp. die festgesetzte Grünfläche ist im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen. Für Bereiche, in denen der Knick vollständig entfällt, ist ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 2 zu erbringen.

Knicklänge (m)AusgleichsverhältnisErforderlicher Ausgleich in m
Knickentwidmung Heese591 : 159
Einfahrt Planstraße A5 1 : 210
Aufweitung Bergstraße381 : 276
Gesamt102145

Tabelle 1: Erforderlicher Knickausgleich

Erforderlicher Knickausgleich145
Versetzung Knick für Aufweitung Bergstraße-59
Schließung Zufahrt Südwesten-7
Übriger erforderlicher Knickausgleich79

Tabelle 2: Realisierbarer Knickausgleich im Plangebiet

Für die zu entwidmenden und entfallenden Knicks ist in Summe ein Knickausgleich von 145 m erforderlich. Ein Ausgleichsbedarf von 66 m kann durch Versetzung des Knicks und die Schließung einer Zufahrt im Geltungsbereich bereitgestellt werden. Abzüglich dieses vor Ort realisierbaren Ausgleichs bleibt erforderlicher Knickausgleich von 79 m übrig.

Dieser wird der Gemeinde über die Firma ecodots im Naturraum Geest im Kreis Schleswig-Flensburg zur Verfügung gestellt. Über ein Sammelökokonto kann die Maßnahme auf den Flurstück 47 der Flur 1 der Gemarkung Hüsby verortet werden.

Darüber hinaus ist im beschleunigten Verfahren kein Ausgleich, beispielsweise für die Versiegelung des Bodens, notwendig.