Planungsdokumente: B-Plan Nr. 7 "Freizeitanlage am Danewerkmuseum" der Gemeinde Dannewerk für das Gebiet südlich der Hauptstraße und östlich des Ochsenwegs

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1 Verwendete Verfahren bei der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten

Methodische Grundlage für den Umweltbericht ist die Auswertung der vorhandenen Unterlagen sowie die planerische Einschätzung auf Basis dieser Unterlagen und einer Ortsbegehung sowie der Biotoptypenkartierung. Das Prüfverfahren ist nicht technischer, sondern naturwissenschaftlicher Art. Die Geländeaufnahmen und Kartierungen wurden gemäß den Hinweisen des gemeinsamen Erlasses „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums vom 09.12.2013 vorgenommen.

Die Informationen des LLUR aus der LANIS Datenbank wurden für die Erarbeitung der artenschutzrechtlichen Belange ausgewertet.

Besondere Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten, technische Lücken oder fehlende Kenntnisse wurden nicht festgestellt.

5.2 Maßnahmen zur Überwachung

Nach § 4c Satz 1 BauGB muss die Kommune im Rahmen des ‚Monitorings‘ die vorhergesehenen erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Planung überwachen bzw. im Rahmen der Überwachung auch die entsprechenden unvorhergesehenen Auswirkungen ermitteln, um so in der Lage zu sein, ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Hierzu sind folgende Überwachungsmaßnahmen geeignet:

  • Für den gesamten Geltungsbereich gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Für den gesamten Geltungsbereich unregelmäßige Überwachungstermine in mittel- bis langfristigen Abständen zur Überwachung der anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Die o.g. Überwachung erfolgt im Regelfall durch ‚Inaugenscheinnahme‘ und unter räumlicher Berücksichtigung unmittelbar angrenzender Flächen.

Auf die rechtliche Zuständigkeit anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Vollzugskontrolle der Festsetzungen, wird hier allgemein hingewiesen. Diese bleibt unabhängig vom Monitoring unberührt.

Die Überwachung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung folgender Projektwirkungen bzw. Schutzgüter:

  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Festsetzungen in Teil A und B (hier insbesondere der Erhaltungsgebote und der zulässigen Nutzungen).
  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Hinweise im Text Teil B.
  • Genereller Schutz und Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen außerhalb des Geltungsbereiches durch das Vorhaben.
  • Kontrolle der Berücksichtigung des schonenden Umgangs mit Mutter- bzw. Oberboden.
  • Unvorhergesehene Vorkommen gefährdeter/geschützter Arten und Berücksichtigung von Artenschutzbestimmungen gemäß BNatSchG und LNatSchG.
  • Unvorhergesehene Vorkommen sonstiger schädlicher Bodenveränderungen (§ 2 LBodSchG).
  • Unvorhergesehene Vorkommen von Kultur- oder Bodendenkmälern (§ 15 DSchG).

5.3 Allgemeine Zusammenfassung

Der Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Dannewerk wurde aufgestellt, um eine Adventuregolfanlage im Nahbereich der Welterbestätte Danewerk zu ermöglichen. Die Planung ist Teil des Gesamtkonzeptes zur Aufwertung des Danewerks als touristische Destination. Das Plangebiet wird als öffentliche Grünfläche „Adventuregolfanlage“ festgesetzt.

Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Durch die Planung wird die Errichtung einer Adventuregolfanlage ermöglicht. Im nördlichen Nahbereich sind Wohngebäude vorhanden. Erhebliche Auswirkungen durch Lärmimmissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Die Bäume und der Knick bieten Lebensräume für heimische Brutvögel. Dieser werden im Rahmen der Planung jedoch erhalten. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG ist daher auszuschließen. Der Knick gilt weiterhin als geschütztes Biotop gem. § 21 LNatSchG und ist entsprechend zu berücksichtigen.

Schutzgut Fläche: Die Planung beansprucht einen Teil einer Wiese, die die Gemeinde für Sport- und Freizeitzwecke nutzt. Der Verlust eines Teils dieser Fläche ist in dem Gesamtkonzept zur touristischen Aufwertung der Welterbestätte Danewerk begründet.

Schutzgut Boden: Flächige Neuversiegelungen erfolgen innerhalb des Plangebietes nicht. Die Spielbahnen und Wege werden in wasserdurchlässiger Bauweise hergestellt, sodass die Bodenfunktionen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Ein Ausgleich für Eingriffe in den Boden wird aufgrund der Flächengestaltung nicht notwendig. Bauliche Anlagen, z.B. für die Ausgabe der Spielgeräte oder Toiletten entstehen außerhalb des Plangebietes.

Schutzgut Wasser: Oberflächengewässer von der Planung nicht betroffen. Anfallendes Niederschlagswasser wird auf den sandigen Böden versickert. Die vorhandenen Gehölzstrukturen fördern weiterhin die Verdunstung. Erhebliche Veränderungen des Wasserhaushalts sind nicht zu erwarten.

Schutzgut Klima/Luft: Durch Errichtung einer Adventuregolfanlage sind aufgrund der in Schleswig-Holstein häufig vorkommenden Winde und der geringen Vorbelastung im ländlichen Raum keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes zu erwarten. Die vorhandenen Vegetationsstrukturen werden erhalten und sich weiterhin positiv auf das Kleinklima und die Luftqualität auswirken.

Schutzgut Landschaftsbild: Erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch die Ausweisung der Adventuregolfanlage nicht verursacht, da keine baulichen Anlagen mit hoher Fernwirkung entstehen werden. Der Knick sowie die Straßenbäume werden zur Eingrünung erhalten. Parallel zur Bauleitplanung erfolgt eine Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet.

Schutzgut kulturelles Erbe und Sachgüter: Das Plangebiet befindet sich in der Pufferzone zur Welterbestätte Dannewerk, weswegen der Denkmalschutz von besonderer Bedeutung ist. Innerhalb des Plangebietes sind keine archäologischen Denkmale bekannt. Die Umsetzung der Planung wird eng mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden abgestimmt, um Beeinträchtigungen zu vermeiden. Der Knick bleibt als Bestandteil der kulturhistorischen Knicklandschaft erhalten.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der großen Entfernung und den Wirkfaktoren des Vorhabens nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung:

Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde Dannewerk sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der geringen Größe des Vorhabens sowie den Planinhalten nicht als erheblich zu bezeichnen.

Nach Durchführung aller vorgesehener Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.