Planungsdokumente: Gemeinde Steenfeld VEP B-Plan Nr. 1 "Sondergebiet Biogasanlage Thies"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2.1 Schutzgut Mensch und Gesundheit

Erholungseignung

Das Plangebiet liegt wie das gesamte Gemeindegebiet in einem großräumigen Gebiet mit besonderer Erholungsfunktion (Quelle Landschaftsrahmenplan). Das Plangebiet als Biogasanlagen-Betriebsgelände weist über die landschaftstypischen Knicks hinaus keine für die Erholungseignung bedeutsamen Elemente oder Strukturen auf.

Zum Schutzgut Landschaft siehe entsprechender Abschnitt weiter unten.

Immissionen

Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wurden eine Schall-immissionsprognose und eine Geruchsimmissionsprognose erstellt, die die Biogasanlage einschließlich der Fahrbewegungen über die Privatstraße untersuchen.

- Schallimmissionen

Es wurden die Schallleistungspegel der schallemittierenden Einrichtungen der Biogasanlage nach Herstellerangaben sowie Mess- und Tabellenwerten zusammengestellt. Auf Grundlage dieser Emissionsdaten wurde sodann die Schallimmissionsprognose für die Anlage im geänderten Betriebszustand mit dem Ausbreitungsmodell IMMI der Fa. Wölfel durchgeführt.

Die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose nach TA Lärm zeigen, dass im bestimmungsgemäßen Betrieb die lmmissionsrichtwerte der TA Lärm und der gültigen Bebauungspläne für die beurteilungsrelevanten lmmissionsorte bezogen auf den Tageszeitraum um deutlich mehr als 10 dB(A) unterschritten werden.

Für die lauteste Nachtstunde unterschreiten die berechneten Beurteilungspegel die jeweiligen Orientierungswerte und Richtwerte um mehr als 10 dB(A).

Auch unter Berücksichtigung des Betriebs der Notfackel werden die lmmissionsrichtwerte nach TA Lärm eingehalten.

Ein schädliches Zusammenwirken von Anlagengeräuschen mit Fremdgeräuschen und Verkehrsgeräuschen nach TA Lärm 7.4 ist nicht zu erwarten.

Beurteilungsrelevante kurzzeitige Geräuschspitzen, welche die lmmissionsrichtwerte am Tage um mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um mehr als 20 dB(A) überschreiten, treten nicht auf.

Erhebliche Belästigungen durch tieffrequenten Schall sind nicht zu erwarten, da gemäß Schallimmissionsprognose keine Anhaltspunkte für tieffrequente Geräuschimmissionen vorliegen.

- Geruchsimmissionen

Die Geruchsimmissionsprognose hat folgendes Ergebnis. Im Bereich der nächstliegenden beurteilungsrelevanten Wohnnutzungen überschreiten die prognostizierten relativen Geruchsstundenhäufigkeiten der Zusatzbelastung nicht den Wert von 0,02. Demnach werden irrelevante Immissionen durch den Betrieb der geänderten Biogasanlage prognostiziert. Gemäß GIRL soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf Flächen, auf denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert von 0,02 nicht überschreitet.

Zudem wurde die Gesamtbelastung im Bereich der nächstliegenden, beurteilungsrelevanten Wohnnutzungen ermittelt.

Als Vorbelastung werden dabei die benachbarte Biogasanlage sowie eine am südlichen Ortsrand von Spann befindliche Rinderanlage berücksichtigt. Die Haltung von Ponys auf dem Ferienponyhof südlich des Plangebietes ist durch die zuständigen Behörden nicht genehmigt und ist daher als nicht Vorbelastung berücksichtigt.

Es wurde festgestellt, dass die prognostizierten Geruchsstundenhäufigkeiten von maximal 0,18 den zulässigen Immissionsrichtwert für den Außenbereich von bis zu 0,25 nicht überschreiten.

Die Ergebnisse der Geruchsimmissionsprognose lassen damit den Schluss zu, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch anlagenbedingte Geruchsimmissionen im Einwirkungsbereich der geänderten Biogasanlage nicht zu erwarten sind.

Bewertung Immissionen

Auf Grundlage der Schall- und Geruchsimmissionsprognosen sind Nutzungskonflikte zwischen dem Wohnen und der Biogasanlage einschließlich des gewerblichen Anlagenteiles durch Schall- oder Geruchsimmissionen nicht zu erwarten.

Störfallvorsorge

Unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. j BauGB die Auswirkungen zu berücksichtigen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind.

Bei der Biogasanlage könnte es zu einem Auslaufen der Gärrestofflager kommen, das erhebliche Auswirkungen auf die Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a bis d und i BauGB haben könnte.

Als relevantes Schutzobjekt in der Umgebung ist dabei das südöstlich an das Plangebiet angrenzende Gebiet zu werten, das im Landschaftsrahmenplan als Schwerpunktbereich für den Biotopverbund dargestellt ist und gemäß Regionalplan eine besondere Bedeutung für Natur und Landschaft aufweist. Dieses Gebiet ist Teil des Fließgewässersystems der Rodenbek, das sich weiter nordöstlich erstreckt.

Zudem sind die Schutzgüter Biotope, Tiere und Pflanzen sowie Mensch und Gesundheit hier relevant.

Zur Vorsorge wird nordöstlich des Baufensters eine sogenannte Havariefläche festgesetzt.

Bei dieser Fläche handelt es sich um die ehemalige Sandentnahmestelle, d.h. in dieser Grube werden bei einem Havariefall die aus den Gärreststofflagern austretenden Gärflüssigkeiten aufgefangen. Der Untergrund dieser Havariefläche ist so beschaffen, dass ein Eindringen der Gärreststoffe in die Grundwasserschichten ausgeschlossen werden kann, siehe auch den geotechnischen Kurzbericht vom 20.02.2017, Büro Boden & Lipka, Kiel, in der Anlage 4 zu dieser Begründung.

Darüber hinaus enthält die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Biogasanlage verschiedene Auflagen im Sinne der Störfallvorsorge.

Es wird daher davon ausgegangen, dass für das im Bebauungsplan geplante Vorhaben keine Auswirkungen auf relevante Schutzobjekte in der Umgebung oder auf relevante Umweltschutzgüter aufgrund der Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind.

4.2.2 Schutzgut Biotope, Tiere und Pflanzen

Bestand

In Begehungen im Frühjahr 2016 durch den Verfasser des Umweltberichtes wurde der Biotopbestand im Bereich des Plangebietes erfasst. Für die Bestandsdarstellung wird zudem der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP Dez. 2016) sowie der Fachbeitrag zum Artenschutz (Dez. 2016) herangezogen.

Das Betriebsgelände der Biogasanlage ist an allen Seiten von Knicks umgeben. Die Knicks weisen Knickwälle auf und sind mit Laubgehölzen weitgehend heimischer Arten bewachsen. Sie werden im LBP wie folgt beschrieben:

- Knick am westlichen Rand:

Der Wall ist stabil bis degradiert und mit zweireihigem, weitgehend dichtem Gehölzbestand ausgestattet. Im Einzelnen lassen sich folgende Arten unterscheiden: Ahorn, Feld- (Acer campestre); Buche, Rot- (Fagus sylvatica); Eiche, Stiel- (Quercus robur); Erle, Schwarz- (Alnus glutinosa); Hainbuche, (Carpinus betulus); Hasel (Corylus avellana); Holunder, Schwarzer (Sambucus nigra); Pappel, indet. (Populus sp.); Schlehe (Prunus spinosa); Stechpalme (Ilex aquifolium); Weißdorn, indet. (Crataegus sp.).

- Knick am südlichen Rand:

Der Wall ist stabil bis degradiert und mit einem zweireihigen, lückig bis dichten Gehölzbestand bewachsen. Im Einzelnen kommen folgende Arten vor: Birke, Hänge- (Betula pendula); Brombeere (Rubus fruticosus agg.); Buche, Rot- (Fagus sylvatica); Eberesche (Sorbus aucuparia); Eiche, Stiel- (Quercus robur); Hainbuche, (Carpinus betulus); Hasel (Corylus avellana); Holunder, Schwarzer (Sambucus nigra); Pappel, Zitter- (Populus tremula); Stechpalme (Ilex aquifolium).

- Knickabschnitt am südöstlichen Rand:

Im Bereich südlich der nach Osten abgehenden Straße liegt ein Knickabschnitt im Plangebiet, der mit einem östlich parallel verlaufenden weiteren Knickabschnitt einen Redder bildet. Dazwischen liegt ein derzeit verkrauteter Weg.

Als Redder-Komplex ist der Gehölzbestand weitgehend dicht entwickelt, hingegen sind bei Betrachtung der Einzelknicks Lücken zu erkennen. Bei dem im Plangebiet liegenden Knick ist der Wall stabil bis degradiert. Er ist dicht, teilweise auch nur stark lückig bewachsen.

Bei dem östlich parallelen Knick weist der degradierte bis stabile Wall einen etwas lückigen, überwiegend einreihigen Gehölzbestand auf. Im Einzelnen wurden folgende Arten festgestellt: Brombeere (Rubus fruticosus agg.); Buche, Rot- (Fagus sylvatica); Eiche, Stiel- (Quercus robur); Hasel (Corylus avellana); Holunder, Schwarzer (Sambucus nigra).

- Knick am nordöstlichen Rand:

Der degradierte bis stabile Wall zeigt einen dichten, zweireihigen Gehölzbestand auf, wobei lokal einige Lücken auftreten. Im Einzelnen sind folgende Arten anzutreffen: Brombeere (Rubus fruticosus agg.); Buche, Rot- (Fagus sylvatica); Eiche, Stiel- (Quercus robur); Hainbuche, (Carpinus betulus); Hasel (Corylus avellana); Holunder, Schwarzer (Sambucus nigra); Weißdorn, indet. (Crataegus sp.).

- Knick am nordöstlichen Rand:

Der Knick zeichnet sich durch einen stabilen bis degradierten Wall mit einem ein- bis zweirei-higen, dichten bis lückigen Gehölzbestand aus. Bestandsbestimmend ist die Hainbuche. Im Einzelnen sind folgende Arten vorzufinden: Buche, Rot- (Fagus sylvatica); Eiche, Stiel- (Quercus robur); Hainbuche, (Carpinus betulus); Hasel (Corylus avellana)

Das Betriebsgelände ist im Bestand zum überwiegenden Teil versiegelt und bebaut.

Im südöstlichen Bereich des Plangebietes befindet sich eine ehemalige Sandentnahmestelle. Im Rahmen des Vorhabens wird dieser Bereich für den Fall einer Havarie eingeplant. Folgende Ausführungen dazu sind im LBP enthalten:

„Im Falle einer Havarie würde sich das auslaufende Substrat aufgrund der Geländeneigung in die ehemalige Sandentnahmestelle ergießen. Aufgrund ihrer Größe verfügt die Sandgrube über eine ausreichende Aufnahmekapazität.

Die behördliche Genehmigung zur Sandentnahme wurde im November 2010 erteilt. Während der Zeit der Nutzung entstanden durch den Abbau kontinuierlich frische sandige Abbruchkanten, die von der Uferschwalbe besiedelt wurden. Inzwischen sind durch den Abbau die Sandvorräte erschöpft, der verbleibende Boden ist stark lehmanteilig.

Als behördliche Auflage nach Einstellung der Nutzung ist die Sandgrube dauerhaft als Brutstätte für Uferschwalben zu erhalten und darf nicht verfüllt, auch nicht teilverfüllt werden. Allerdings findet laut Angabe des Antragstellers eine Uferschwalbenbrut bereits seit einigen Jahren nicht mehr statt. Die Aussage ließ sich sowohl Rahmen einer Besichtigung der Kiesgrube (Anfang April 2016), als auch während einer Bestandsaufnahme (Anfang Mai 2016) stützen. Zu keinem der Termine ließen sich noch Hinweise auf eine Uferschwalbenbesiedlung (keine Brutröhren, kein Vorkommen der Schwalbenart) feststellen.“

(Zitat LBP Kap. 5.2.7.2 Seite 10)

Zur ökologischen Bewertung der Sandabbaustelle wurde seitens des Verfassers des LBP im Anfang Mai 2016 eine Bestandsaufnahme mit Vegetationskartierung durchgeführt. Sie wurde für den Bereich der Grubensohle und die Steilhängen differenziert vorgenommen. Im Ergebnis wurden keine Hinweise auf eine besondere Vegetationsausprägung gefunden. Es wurden nur wenige schwachzehrende Arten gefunden, so dass kein Trocken- oder Magerrasen vorliegt. Die Vegetation entspricht sowohl im Bereich der Sohle als auch an den Hängen eher einer Ruderalvegetation.

Hinsichtlich des Eingriffes wird die Bereitstellung der ehemaligen Sandabbaugrube als Havarieraum naturschutzfachlich als vergleichsweise weniger gravierend erachtet. Als naturschutzrechtlicher Ersatz ist die als Ausgleichsfläche festgesetzte Sandabbaugrube durch den Erwerb von Ökopunkten zu kompensieren. (Zitat LBP Kap. 5.2.7.2 Seite 12)

Das Plangebiet hat mit Ausnahme der Knicks insgesamt geringe bis allgemeine Bedeutung für den Naturschutz im Sinne des „Runderlasses zum Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Gemeinsamer Runderlass des Innen- und des Umweltministeriums vom 9.12.2013).

Vorkommen von Pflanzenarten im Geltungsbereich, die als gefährdet gelten (Rote Listen) oder besonders geschützt sind, sind aufgrund der Biotop- und Nutzungsstruktur sowie vorliegender Unterlagen im Plangebiet nicht zu erwarten.

Knicks sind naturschutzrechtlich gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG besonders geschützt.

Zur Fauna enthält der Fachbeitrag Artenschutz zum Vorhaben eine Potenzialabschätzung für den Bereich des Plangebietes, in der die Lebensraumeignung für Tierarten bewertet wird.

Die Angaben des Fachbeitrages Artenschutz zu möglichen Tierartenvorkommen sind in den folgenden Ausführungen zu den Artengruppen enthalten.

- Säugetiere:

Waldbirkenmaus: Aufgrund des Mangels an geeigneten Lebensraumstrukturen im Bereich des Biogas-Betriebsgeländes ist ein Vorkommen der Waldbirkenmaus im Plangebiet nicht zu erwarten.

Haselmaus: Konflikte mit den Zugriffsverboten gemäß § 44 BNatSchG sind aus folgenden Gründen nicht zu erwarten. Das Bauvorhaben befindet sich außerhalb der bekannten Verbreitungsgebiete in Schleswig-Holstein. Gehölzstrukturen werden nicht beseitigt oder beeinträchtigt. Störungen durch bau- und betriebsbedingte Wirkprozesse sind von untergeordneter Bedeutung, da die Haselmaus dämmerungs- und dunkelaktiv ist und akustische Vorbelastungen bereits durch die benachbarte Hoflage bestehen.

Fledermäuse: Für viele Fledermausarten, für die das Plangebiet in deren Verbreitungsgebiet liegt, lässt sich für den Bereich des Plangebietes aufgrund des weiten Aktionsradius der Arten zumindest ein temporäres Auftreten oder die Nutzung als Korridor auf dem Weg zu Jagdgebieten nicht ausschließen. Zudem können die im Nahbereich des geplanten Bauvorhabens vorkommenden Altbäume bzw. Überhälter der Knicks Tagesquartiere und Wochenstuben aufweisen. Da diese Altbäume teilweise Stammdurchmesser von über 0,5 m aufweisen, können sie ebenfalls mit geeigneten Winterquartierhöhlungen ausgestattet sein.

Amphibien und Reptilien:

Ein Vorkommen von Amphibien des Anhang IV der FFH-Richtlinie im Bereich des Plangebietes und der direkten Umgebung kann ausgeschlossen werden. Ausschlaggebend ist die Nichteignung als Lebensraum aufgrund der Bebauung, Versiegelung und intensiven Nutzung des Plangebietes, fehlender geeigneter Reproduktionshabitate und Straßennähe.

Nachweise der Reptilienarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie Zauneidechse und Ringelnatter liegen für das Untersuchungsgebiet und der weiteren Umgebung nicht vor. Auch wurden während der Bestandsaufnahme (Mai 2016) keine Tiere festgestellt. Darüber hinaus deutet die angetroffene Vegetation auf stark eutrophierte Verhältnisse hin, die nicht den Habitatansprüchen benannter Reptilienarten entspricht. Eine artenschutzrechtliche Relevanz ist somit nicht gegeben.

Wirbellose: Da geeignete Reproduktionsstätten fehlen bzw. eine Verbreitung im Bereich des Plangebietes nach vorliegenden Unterlagen nicht gegeben ist, ist eine artenschutzrechtliche Relevanz für Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie aus den Artengruppen Libellen und Käfer nicht gegeben. Aus der Gruppe der Schmetterlinge ist für die Art Nachtkerzenschwärmer zu erwähnen, dass sich diese sich seit einigen Jahren in Schleswig-Holstein ausbreitet. Zur Entwicklung benötigen die Raupen wärmebegünstigte Standorte mit schütterer Vegetation und dem Vorkommen von Raupennahrungspflanzen wie Nachtkerze (Oenothera spec.) oder Weidenröschen-Arten (Epilobium spec.). In den letzten Jahren wurde diese Art vermehrt im südöstlichen Schleswig-Holstein und im Hamburger Raum gefunden, konnte aber auch schon bei Plön nachgewiesen werden. In dem für die Bebauung vorgesehenen Eingriffsbereich sind keine für die Schwärmerart geeigneten Futterpflanzen anzutreffen. Eine Prüfungsrelevanz ist somit nicht gegeben.

Vögel:

Der Fachbeitrag Artenschutz zum Vorhaben enthält für Vogelarten folgende Potenzialabschätzung.

Das Umfeld des Betriebsgeländes zeichnet sich neben für Vögel nur bedingt bedeutsame Landschaftselemente wie intensive Grünland- und Ackerflächen ebenso durch höherwertige Strukturen wie die nahegelegen Fischteiche, dem kleineren Waldbereich, der ehemaligen Sandgrube und den Knicks aus.

Der zur Bebauung vorgesehene Teilbereich des Biogasgeländes stellt für Brutvögel keinen essenziellen (Teil-)Lebensraum dar.

Eine artenschutzrechtliche Prüfrelevanz ist gemäß Fachbeitrag Artenschutz aufgrund des potenziellen Vorkommens im Bereich des Plangebietes gegeben für die Arten Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, Trauerschnäpper, Dohle, Star, Steinkauz, Schleiereule und Turmfalke sowie für weitere Arten der Gilden der Bodenbrüter, der Brüter bodennaher Gras- und Staudenfluren, der an menschliche Siedlungen gebundene Arten und der Gehölzbrüter.

Diese artenschutzrechtliche Prüfung wird im folgenden Abschnitt ‚Prognose‘, hier ‚Artenschutz‘, wiedergegeben.

Schutzgebietsnetz Natura 2000

In der Umgebung bis 2 km Abstand zum Plangebiet befinden sich keine Gebiete des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 (FFH-Gebiete gemäß Richtlinie 92/43/EWG, Vogelschutzgebiete gemäß Richtlinie 79/409/EWG).

Die Entfernung des Plangebietes zum nächstgelegenen Natura 2000-Gebiet (FFH DE 1821-304 „Gieselautal“) beträgt rund 3,8 km.

Gebiete für den Biotopverbund

Südöstlich anschließend an das Plangebiet liegt ein Gebiet, das im Landschaftsrahmenplan als Schwerpunktbereich für den Biotopverbund dargestellt ist. Dieser Bereich ist Teil des Fließgewässersystems der Rodenbek, das sich weiter nordöstlich erstreckt. Im Regionalplan ist dieser Bereich als Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft dargestellt.

Prognose

Durch die Planung wird eine Fläche von allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz in Anspruch genommen. Eine besondere Bedeutung des Plangebietes als Tierlebensraum ist nicht gegeben.

Die Knicks als naturschutzrechtlich geschützte Elemente von besonderer Bedeutung werden erhalten.

Der Knickschutz wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen (Biotopschutz für Knicks gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG). Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Knicks führen können, sind demnach verboten.

Für das südöstlich an das Plangebiet anschließende Gebiet für den Biotopverbund bzw. mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft, wie auch allgemein für das Schutzgut Biotope, Tiere und Pflanzen, sind bei einem Havariefall keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Zur Vorsorge wird nordöstlich des Baufensters eine sogenannte Havariefläche festgesetzt (siehe oben Inanspruchnahme der ehemaligen Sandentnahmestelle). Der Untergrund dieser Havariefläche ist gemäß dem geotechnischen Kurzbericht (Anlage 4 zu dieser Begründung) so beschaffen, dass ein Eindringen der Gärreststoffe in die Grundwasserschichten und somit auch ein Eindringen in benachbarte Gewässer ausgeschlossen werden können. Da bei einer Havarie die ausgelaufene Flüssigkeit umgehend abgepumpt wird, besteht demnach keine Gefahr für die Umgebung.

Artenschutz

Zum Artenschutz ist der § 44 BNatSchG zu beachten, nach dem

1. die Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten,

2. die erhebliche Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten,

3. das Beschädigen und Zerstören von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren der besonders geschützten Arten sowie

4. die Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Pflanzen der besonders geschützten Arten

verboten sind (Zugriffsverbote, § 44 Abs. 1 BNatSchG).

Für Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplans gilt, dass bei Betroffenheit von streng geschützten Tierarten (hier Arten des Anhangs IVa der FFH-Richtlinie), von europäischen Vogelarten oder von bestandsgefährdeten Arten gemäß Rechtsverordnung ein Verstoß gegen das o.g. Verbot Nr. 3 nur dann vorliegt, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin erfüllt ist. Für das Verbot Nr. 1 gilt dasselbe bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Für das Verbot Nr. 2 gilt, dass eine erhebliche Störung dann vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

Bestandsgefährdete Arten gemäß Rechtsverordnung sind nicht relevant, da eine entsprechende Rechtsverordnung derzeit nicht besteht.

Gemäß dem Fachbeitrag Artenschutz kommt die Konfliktanalyse zu den relevanten Arten zu folgenden Ergebnissen.

Fledermäuse:

Verstöße gegen die Eingriffsverbote gemäß § 44 BNatSchG wären im Falle eines (temporären) Auftretens von Fledermäusen aus folgenden Gründen nicht zu befürchten:

  • Potenzielle Quartiere (Gebäudestrukturen, Altbäume oder sonstige ältere Gehölze) bleiben von dem Bauvorhaben unberührt.
  • Ein Vorkommen von lärmempfindlichen Arten wie dem Braunen Langohr im näheren Um-feld des vorgesehenen Eingriffsstandortes ist aufgrund der bereits bestehenden Lärmvorbelastung nicht zu erwarten. Daher ist durch die zusätzliche bauliche Lärmemission mit keinen nachhaltigen Beeinträchtigungen der Populationen zu rechnen.
  • Mit dem Bauvorhaben sind keine zusätzlichen Lichtimmissionen eingeplant. Auch kommt es zu keinen erstmaligen Landschaftszerschneidungen infolge der Planumsetzung.

Vögel:

Für die relevanten Arten sind Verstöße gegen die Eingriffsverbote gemäß § 44 BNatSchG nicht zu erwarten, da jeweils

  • keine als Brutplatz geeignete Strukturen (Gehölze) beseitigt werden und daher gegen das Tötungsverbot (Verbot Nr. 1) nicht verstoßen wird,
  • keine erhebliche Beeinträchtigung essenzieller Lebensräume, etwa durch Lärm oder Versiegelung, zu erwarten sind und daher gegen das Störungsverbot (Verbot Nr. 2) nicht verstoßen wird,
  • keine Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester z.B. in Gehölzen) zu erwarten ist, die dem Verbot Nr. 3 entsprechen würde.

Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass bei Umsetzung der Planung die Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz zum Artenschutz nicht berührt werden.

4.2.3 Schutzgut Boden

Bestand

Die Bodenschutzbelange werden in der Umweltprüfung hinsichtlich der Auswirkungen des Planungsvorhabens, der Prüfungen von Planungsalternativen und die Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation von Beeinträchtigungen geprüft. Insbesondere der vorsorgende Bodenschutz ist in der Bauleitplanung ein zentraler Belang, der im vorliegenden Umweltbericht in den entsprechenden Abschnitten jeweils gesondert behandelt wird.

Die Umweltprüfung orientiert sich in diesem Aspekt an dem im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) erstellten Leitfaden „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ (2009).

Die Bewertung der Bodenfunktionen im Plangebiet erfolgt nach dem „Runderlasses zum Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Gemeinsamer Runderlass des Innen- und des Umweltministeriums vom 9.12.2013).

Für den Eingriffsbereich kann von „Boden mit einer allgemeinen Bedeutung für den Natur-haushalt ausgegangen werden, da keine besondere Seltenheit der Bodenart im Naturraum und kein besonderes Potenzial als seltener Standort für gefährdete Tier- und Pflanzenarten vorliegen.

Für die Fläche, in der im Havariefall die ausgelaufene Gärflüssigkeit aufgenommen werden soll, ist eine Bodenuntersuchung in Auftrag gegeben worden, siehe Anlage 4 zu dieser Begründung. Ziel des Gutachtens ist festzustellen, ob im Havariefall die aufgefangene Gärflüssigkeit zu einer Verunreinigung des Boden bzw. des Grundwassers führen würde.

In der Grube stehen Böden mit stark verminderter Wasserdurchlässigkeit an. Selbst eingeleitetes Wasser würde nur sehr langsam versickern. Die Versickerung einer zähflüssigen Güllemasse (mit einer sehr viel höheren Viskosität als Wasser) würde noch um Größenordnungen langsamer erfolgen. Da bei einer Havarie die ausgelaufene Flüssigkeit umgehend abgepumpt wird, besteht keine Gefahr für die Umgebung. Daher sind Maßnahmen zur Abdichtung des Bodens im Bereich der Havariefläche bzw. entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan nicht erforderlich.

Prognose

Im Bereich der Havariefläche ist gemäß der Bodenuntersuchung aufgrund der stark verminderten Wasserdurchlässigkeit des Bodens keine Gefährdung des Bodens durch Verunreinigungen zu erwarten.

Durch Bodenversiegelungen wird die Speicher- und Filtereigenschaft des Bodens stark verändert und eingeschränkt. Bodenversiegelungen führen zu erheblichen und nachhaltigen Veränderungen im gesamten Ökosystem Boden. Durch Versiegelung fällt Boden als Standort für Vegetation und als Lebensraum für Bodenorganismen fort. Bei Teilversiegelung bleiben diese Bodenfunktionen eingeschränkt erhalten, da der Boden in eingeschränktem Maß durchlässig bleibt.

Im Plangebiet sind durch die Anlagenteile der bestehenden Biogasanlage bereits Flächen im Bestand versiegelt (vgl. Kap. 4.1.1.2).

Zusätzliche Bodenversiegelungen sind durch die Erweiterung der Biogasanlage gemäß Bebauungsplan in folgenden Bereichen zu erwarten (vgl. dazu auch Kap. 4.1.1.2). Die folgenden Angaben sind dem zum Vorhaben gemäß Bebauungsplan erstellten Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) entnommen („4. Ergänzung des LBP vom Dezember 2016“, kurz: LBP Dez. 2016).

Das Gärreststofflager wird etwa 3 m in den Boden versenkt und beansprucht eine Fläche von insgesamt 1.046,96 m².

Der Tank für Leckagen weist eine Grundfläche von 15,60 m2 auf.

Die beiden je 18 m² großen Container für die Holztrocknung werden an der Ostfront der vorhandenen Lagerhalle aufgestellt.

Für die Aufstellung der Trocknungshalle wird eine 225,70 m² große Fläche benötigt.

Zur Immissionsminderung wird die Trocknungshalle mit einem 24 m² großen Biofilter ausgestattet.

Das zusätzliche BHKW wird auf eine 36 m² große Betonfläche gestellt.

Aufgrund der partiellen Überbauung wird die vorhandene Verkehrsfläche durch eine ergänzende Zuwegung von insgesamt 175,50 m² (Vollversiegelung) wieder vervollständigt.

Die 3.413 m² große, ehemalige Sandentnahmestelle im Plangebiet wird als Havarieraum in Anspruch genommen. Die Fläche ist bisher eine Ausgleichsfläche zum Ausgleich des Bodenabbaus (Angabe der Unteren Naturschutzbehörde in der Stellungnahme vom 8.03.2016). Aufgrund der Inanspruchnahme als Havariefläche ist der Ausgleich an anderer Stelle nachzuweisen.

Eine Eingriff-Ausgleich-Bilanz für das Schutzgut Boden mit den bereits bestehenden baulichen Anlagen, den genehmigten baulichen Maßnahmen und den in den Genehmigungsverfahren bereits festgelegten Ausgleichsmaßnahmen wird im Kapitel 4.4.2 Ausgleich tabellarisch aufbereitet dargestellt.