Planungsdokumente: B-Plan Nr. 91 "Eckernförder Straße, gegenüber der Jugendherberge"; hier: erneute Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB und erneute öffentliche Auslegung

Textliche Festsetzungen

1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

1.1 Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO)

(1) Auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den allgemeinen Wohngebieten (WA) die der Versorgung des Gebietes dienenden Schank- und Speisewirtschaften nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

(2) Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO sind in Baufeld 1 Ferienwohnungen nicht zulässig. In den Baufeldern 2 und 3 wird die Zahl der Ferienwohnungen auf max. 10% des Wohnungsbestandes begrenzt.

1.2 Sondergebiet, das der Erholung dient - 'Wohnmobilstellplatz' (§ 10 Abs. 5 BauNVO)

(1) Das Sondergebiet 'Wohnmobilstellplatz' dient zu dem Zweck der Erholung, der Errichtung von Standplätzen für mobile Freizeitunterkünfte sowie von Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebietes.

(2) Zulässig sind:

1. Standplätze für Wohnmobile i.S. des § 1 Abs. 4 Nr. 1 der Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze vom 13. Juli 2010 sowie deren Zufahrten, Fahrgassen und Wendemöglich- keiten;

2. Spielplätze im Zusammenhang mit dem Wohnmobilstellplatz;

3. Anlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des Campingplatzes für Wohnmobile (Strom, Frischwasser, Hausmüll, Brauchwasser, Fäkalien, Kabelanschluss, Internet etc.);

4. ein zur Deckung des täglichen Bedarfs des Gebietes dienender Laden (Kiosk) mit einer Verkaufsfläche von max. 50 m²;

5. Anlagen für sanitäre Einrichtungen;

6. Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Verkehr.

(3) Unzulässig ist das Abstellen von Zelten, Wohnwagen und Mobilheimen.