Planungsdokumente: B-Plan Nr. 91 "Eckernförder Straße, gegenüber der Jugendherberge"; hier: erneute Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB und erneute öffentliche Auslegung

Textliche Festsetzungen

5 ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

5.1 Lärmschutzeinrichtungen (Lärmschutzwände / -mauern / -wälle) sind innerhalb der in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzten Bereiche A, B und C auch außerhalb der Baugrenzen und in den Abstandsflächen zulässig.

5.2 In den Allgemeinen Wohngebieten sind Zufahrten zu baulichen Anlagen unterhalb der geplanten Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (hier Tiefgaragen), auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

6 PLANUNGEN, NUTZUNGSREGELUNGEN, MASSNAHMEN UND FLÄCHEN FÜR MASS- NAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)

6.1 Im Allgemeinen Wohngebiet sind ebenerdige Stellplätze und Zufahrten mit wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster).

6.2 Im Sondergebiet sind die Zufahrten und Fahrgassen aus Versickerungspflaster herzustellen. Die Stellplätze für die Wohnmobile sind mit Rasengittersteinen oder Rasenschotter zu befestigen.

6.3 Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Privatstraße“ ist mit wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen.

6.4 Die Bäume sind bei Bauarbeiten durch Sicherungsmaßnahmen im Stamm- und Wurzelbereich gem. DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Gehölzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" vor Beschädigungen zu schützen.

6.5 Einfriedungen sind als Hecken aus heimischen Gehölzen zu gestalten.

6.6 Abgrenzungen zwischen den einzelnen Wohnmobil-Stellplätzen sind als Hecken aus heimischen Gehölzen zu gestalten.

6.7 Für die Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warmweißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.

6.8 In den Allgemeinen Wohngebieten ist je 5 ebenerdiger Stellplätze ein standortgerechter, klein- bis mittelkroniger Laubbaum, Pflanzqualität Stammumfang mind. 12 cm, anzupflanzen.

6.9 Nicht überbaute Grundstücksflächen, mit Ausnahme von Stellplätzen, Wegen und Zufahrten, sind als Grünflächen anzulegen. Lose Material- und Steinschüttungen sind nicht zulässig.

7 VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN SCHÄDLICHE UMWELTEINWIRKUNGEN IM SINNE DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).