Planungsdokumente: B-Plan Nr. 91 "Eckernförder Straße, gegenüber der Jugendherberge"; hier: erneute Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB und erneute öffentliche Auslegung

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Für die vorgesehene verkehrliche Erschließung von der Eckernförder Straße aus, kann eine einzelne straßenbegleitende Kastanie an ihrem Standort nicht erhalten werden. Der Baum weist laut Vermessung einen Stammdurchmesser von ca. 25 cm auf. In Anlehnung an die Vorgaben der „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ vom 20.01.2017 wird die zu rodende Kastanie durch einen Ersatzbaum im Plangebiet ausgeglichen. Dieser wird in der Planzeichnung (Teil A) als anzupflanzender Baum dargestellt.

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße. Hierbei werden Flächen mit allgemeiner und mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz unterschieden.

Die dichte Brombeerflur, die sich mit einer Breite von ca. 15 m entlang der nordwestlichen Planbereichsgrenze befindet, ist aufgrund ihrer Dichte und ihrem Lebensraumpotential als Fläche mit besonderer Bedeutung einzuordnen. Gerodet werden an dieser Stelle ca. 1.025 m² ruderale Brombeerflur. Die Ausgleichsnotwendigkeit ergibt sich nach dem Runderlass aus der zeitlichen Wiederherstellbarkeit der verlorengegangenen Werte und Funktionen. Bei Ruderalfluren wird von einer kurzfristigen Wiederherstellbarkeit der Funktionen und Werte ausgegangen, weswegen für die Eingriffe ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 1 bereitzustellen ist. Daraus ergibt sich ein Ausgleichserfordernis von 1.025 m².

Bei der übrigen Eingriffsfläche handelt es sich aufgrund der bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz. Seltene Böden liegen nicht vor. Der Runderlass unterscheidet hier bei der Ausgleichsnotwendigkeit für Bodenversiegelungen zwischen versiegelten und wasserdurchlässigen Oberflächenbelgen. Für Gebäudeflächen und versiegelte Oberflächenbeläge wird demnach ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 notwendig. Für wasserdurchlässige Oberflächenbeläge ist ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,3 zu erbringen.

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Neuversiegelungen im Rahmen eines Allgemeinen Wohngebietes, eines Sondergebietes ‚Wohnmobilstellplatz‘ sowie einer öffentlichen Verkehrsfläche zu erwarten. Zudem soll eine Fläche für Ver- und Entsorgung als Müllsammelstelle ausgewiesen werden.

Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes ist eine Grundflächenzahl von 0,4 (= 40 %) für die Bebauung vorgesehen. Diese Grundfläche darf in den Baufeldern 1 und 3 z.B. für Nebenanlagen und Zufahrten auf den Grundstücken um bis zu 50 % gem. § 19 Abs. 4 BauNVO überschritten werden. Diese maximale Versiegelung von 60 % wird als Grundlage für die Ermittlung der Flächenversiegelung auf den Baugrundstücken herangezogen. Für das Baufeld 2 wird eine Festsetzung getroffen, dass eine Überschreitung der GRZ um bis zu 100 % für Nebenanlagen und Zufahrten gem. § 19 Abs. 4 BauNVO zulässig ist. Die Überschreitung ist begründet in der Zurverfügungstellung einer ausreichenden Anzahl an Stellplätzen. Das Baufeld 2 wird daher mit einer maximalen Versiegelung von 80 % in der Bilanzierung berücksichtigt.

Im Sondergebiet ‚Wohnmobilstellplatz‘ sind für sanitäre Einrichtungen und Anlagen zur Ver- und Entsorgung zwei Baufenster ausgewiesen. Die überbaubare Grundfläche wird auf 100 m² bzw. 130 m² festgesetzt. Innerhalb des Plangebietes wird eine öffentliche Verkehrsfläche geschaffen, die das Wohngebiet und den Wohnmobilstellplatz mit der südwestlich verlaufenden Eckernförder Straße verbindet. Die neu entstehende öffentliche Verkehrsfläche wird eine Größe von ca. 1.095 m² aufweisen. Die neu herzustellende Verkehrsfläche wird als vollständige Versiegelungen gewertet. Nahe der Zufahrtstraße wird zum eine Fläche für Ver- und Entsorgung als Müllsammelstelle festgesetzt.

Insgesamt ergibt sich damit für den Planbereich eine Versiegelung von ca. 5.555 m²:

Gesamtfläche Versiegelung

Baufeld 1 und 3 (max. Versiegelung 60 %) 4.390 m² 2.635 m²

Baufeld 2 (max. Versiegelung 80 %) 1.955 m² 1.565 m²

Sondergebiet ‚Wohnmobilstellplatz‘ (230 m²) 230 m² 230 m²

Öffentl. Verkehrsfläche neu (100 %) 1.095 m² 1.095 m²

Ver- und Entsorgung - Müll (100 %) 30 m² 30 m²

Max. Flächenneuversiegelung ca. 5.555

Da die Fläche der Brombeerflur in die Bilanzierung der Versiegelung mit einbezogen wird, sind bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 1 bereits 1.025 m² Ausgleich zu erbringen. Für die übrigen Versiegelungen, die im Bereich des Intensivgrünlandes erfolgen, wird das Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 berücksichtigt. Dies führt zu einem zusätzlichen Ausgleichserfordernis von (5.555 m² - 1.025 m²) x 0,5 = 2.265 m².

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sehen für die als Müll- und Feuerwehrumfahrt geplante Privatstraße im nördlichen Plangebiet und die Zufahrten, Stellplätze und Fahrgassen im Sondergebiet ‚Wohnmobilstellplatz‘ die Verwendung von wasserdurchlässigen Materialien vor. Die Privatstraße weist eine Fläche von ca. 350 m² auf. Im Sondergebiet ist eine Überschreitung der überbaubaren Grundfläche von 230 m² für Zufahrten und Stellplätze bis max. 4.500 m² zulässig. Daraus ergibt sich im Plangebiet eine wasserdurchlässig befestigte Fläche von 350 m² + (4.500 m² - 230 m²) = 4.620 m². Bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,3 führt das zu einem zusätzlichen Ausgleichserfordernis von 1.386 m².

Entsprechend der Bilanzierung werden für die Eingriffe insgesamt 4.676 m² Ausgleichsfläche notwendig:

Dichte Brombeerflur (1 : 1) 1.025 m²

Versiegelte Oberflächenbeläge (1 : 0,5) 2.265 m²

Wasserdurchlässige Oberflächenbeläge (1 : 0,3) 1.386 m²

Gesamt 4.676

Der Ausgleich wird über das Ökokonto mit dem Aktenzeichen 661.4.03.038.2019.00 erbracht. Das gewählte Ökokonto in der Gemeinde Hasselberg beinhaltet Strukturen, die Lebensräume für heimische Brutvögel bieten. Dies erfolgt im Hinblick auf den Verlust der Brombeerflur im Plangebiet. Eine vertragliche Vereinbarung wird zum Satzungsbeschluss vorgelegt.

Schutzgut Landschaft

Der Eingriff in das Landschaftsbild wird durch den weitgehenden Erhalt der Grünstrukturen am Rand des Plangebietes gemindert. Zusätzlich ist die Schaffung weiterer Grünstrukturen vorgesehen.

Einfriedungen im Plangebiet (z.B. Abgrenzung zu den außerhalb gelegenen Flächen, Begrenzung der einzelnen Wohnmobilstellplätze) sind als Hecken mit heimischen Laubgehölzen, z.B. Rot-Buche, Feld-Ahorn, Haselnuss, Hain-Buche, Schlehe oder Weißdorn, zu gestalten.

Zur Auflockerung der Bauflächen und zur Begrünung im Allgemeinen Wohngebiet ist je 5 ebenerdiger Stellplätze ein standortgerechter, klein- bis mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen.

Durch die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen und den Erhalt der vorhandenen Gehölze werden die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft gemindert.

3.3 Grünordnerische Festsetzungen, Text (Teil B)

Im Text (Teil B) des Bebauungsplanes sind folgende grünordnerische Festsetzungen enthalten, die aus den Inhalten des Umweltberichtes abgeleitet werden:

6.1 Im Allgemeinen Wohngebiet sind ebenerdige Stellplätze und Zufahrten mit wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster).

6.2 Im Sondergebiet sind die Zufahrten und Fahrgassen aus Vesickerungspflaster herzustellen. Die Stellplätze für die Wohnmobile sind mit Rasengittersteinen oder Rasenschotter zu befestigen.

6.3 Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Privatstraße“ ist mit wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen.

6.4 Die Bäume sind bei Bauarbeiten durch Sicherungsmaßnahmen im Stamm- und Wurzelbereich gem. DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Gehölzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ vor Beschädigungen zu schützen.

6.5 Einfriedungen sind als Hecken aus heimischen Gehölzen zu gestalten.

6.6 Abgrenzungen zwischen den einzelnen Wohnmobil-Stellplätzen sind als Hecken aus heimischen Gehölzen zu gestalten.

6.7 Für die Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warmweißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.

6.8 Im Allgemeinen Wohngebiet ist je 5 ebenerdiger Stellplätze ein standortgerechter, klein- bis mittelkroniger Laubbaum, Pflanzqualität Stammumfang mind. 12 cm, anzupflanzen.

6.9 Nicht überbaute Grundstücksflächen, mit Ausnahme von Stellplätzen, Wegen und Zufahrten, sind als Grünflächen anzulegen. Lose Material- und Steinschüttungen sind nicht zulässig.

8.1(4) Flach geneigte Dächer (mit Dachneigungen bis 25°) sind als begrünte Dachflächen (Gründächer) zu gestalten. Eine Kombination mit Photovoltaik und Solaranlagen ist zulässig.

Auf der Planzeichnung sind folgende Festsetzungen enthalten, die sich auf die grünordnerischen Belange auswirken:

  • Darstellung der vorhandenen, zu erhaltenden Bäume.
  • Darstellung des entfallenden Baumes.
  • Darstellung des anzupflanzenden Baumes.

3.4 Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen