Planungsdokumente: B-Plan Nr. 91 "Eckernförder Straße, gegenüber der Jugendherberge"; hier: erneute Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB und erneute öffentliche Auslegung

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.2 Maßnahmen zur Überwachung

Nach § 4c Satz 1 BauGB muss die Kommune im Rahmen des ‚Monitorings‘ die vorhergesehenen erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Planung überwachen bzw. im Rahmen der Überwachung auch die entsprechenden unvorhergesehenen Auswirkungen ermitteln, um so in der Lage zu sein, ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Hierzu sind folgende Überwachungsmaßnahmen geeignet:

  • Für den gesamten Geltungsbereich regelmäßige Überwachungstermine in kurzfristigen Abständen im Rahmen der Bauausführung bis zur Fertigstellung zur Überwachung der baubedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Für den gesamten Geltungsbereich unregelmäßige Überwachungstermine in mittel- bis langfristigen Abständen zur Überwachung der anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Die o.g. Überwachung erfolgt im Regelfall durch ‚Inaugenscheinnahme‘ und unter räumlicher Berücksichtigung unmittelbar angrenzender Flächen.

Auf die rechtliche Zuständigkeit anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Vollzugskontrolle der Festsetzungen, wird hier allgemein hingewiesen und diese bleibt unabhängig vom Monitoring unberührt.

Die Überwachung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung folgender Projektwirkungen bzw. Schutzgüter:

  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Festsetzungen in Teil A und B (hier insbesondere der Anpflanz- und Erhaltungsgebote und der zulässigen Bodenversiegelungen),
  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Hinweise im Text (Teil B),
  • Genereller Schutz und Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches vor Baubetrieb,
  • Kontrolle der Berücksichtigung des schonenden Umgangs mit Mutter- bzw. Oberboden,
  • Unvorhergesehene Vorkommen gefährdeter / geschützter Arten und Berücksichtigung von Artenschutzbestimmungen gemäß BNatSchG und LNatSchG,
  • Unvorhergesehene Vorkommen sonstiger schädlicher Bodenveränderungen (§ 2 LBodSchG),
  • Unvorhergesehene Vorkommen von Kultur(Boden)denkmälern (§ 15 DSchG),
  • Generelle Kontrolle zur Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahme.

5.3 Zusammenfassung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 91 der Stadt Kappeln sollen südöstlich des Stadtzentrums neuer Wohnraum und Wohnmobilstellplätze geschaffen werden. Dafür wird das nördliche Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet mit drei Baufenstern ausgewiesen. Das Maß der baulichen Nutzung wird mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und die Geschosszahl auf 3 bzw. 4 festgesetzt. Ziel ist insbesondere die Schaffung von kleinteiligem Wohnraum (überwiegend Mietwohnungen). Zudem ist in mindestens einem der sechs geplanten Gebäude sozialer Wohnungsbau vorgesehen.

Im südlichen Plangebiet ist die Ausweisung des Sondergebietes ‚Wohnmobilstellplatz‘ geplant. Für die Errichtung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind zwei Baufelder vorgesehen, in denen die überbaubare Grundfläche mit 100 m² bzw. 130 m² festgesetzt ist. Für notwendige Stellplätze und Zufahrten darf diese Grundfläche bis zu einer Grundfläche von insgesamt 4.500 m² überschritten werden.

Die Erschließung des Wohngebietes und des Wohnmobilstellplatzes soll über die südwestlich verlaufende Eckernförder Straße sowie eine neue öffentliche Straße innerhalb des Plangebietes erfolgen. Zusammenfassend werden die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Zuge der Planung wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt, bei dessen Berücksichtigung keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten sind.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Die ca. 1.025 m² große Brombeerflur am Rand des Plangebietes kann als Lebensraum heimischer Brutvögel nicht erhalten werden und wird entsprechend in der Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt. Eine ebenfalls nicht zu erhaltende Kastanie wird ersetzt. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung werden mit der Rodung der Gehölze die Zugriffsverbote gem. § 44 BNatSchG nicht verletzt. Im Hinblick auf die unmittelbar außerhalb gelegenen Bäume sind Baumaßnahmen unter Berücksichtigung der DIN 18920 durchzuführen.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich wird bislang als Mahdgrünland landwirtschaftlich genutzt. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an geeignetem Wohnraum und einer touristischen Entwicklung Kappelns begründet und im Zuge der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht vermeidbar.

Schutzgut Boden: Im Allgemeinen Wohngebiet wird die Grundflächenzahl mit 0,4 festgesetzt. Im Sondergebiet ‚Wohnmobilstellplatz‘ sind zwei Baufenster vorgesehen, in denen die überbaubare Grundfläche mit 100 m² bzw. 130 m² festgesetzt ist. Für wasserdurchlässig herzustellende Stellplätze und Zufahrten kann diese überbaubare Grundfläche bis max. 4.500 m² überschritten werden. Entsprechend der Bilanzierung ist eine Ausgleichsfläche von insgesamt 4.676 m² Größe als Ausgleich für die Versiegelung zur Verfügung zu stellen. Dieser Ausgleich wird über ein Ökokonto erbracht.

Schutzgut Wasser: Innerhalb des Plangebietes wird anfallendes Niederschlagswasser in unterirdischen Zwischenspeichern gesammelt und gedrosselt abgeleitet. Auswirkungen auf das Grundwasser sind aufgrund der vorliegenden bindigen Böden nicht zu erwarten. Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die zusätzliche Bebauung im Südosten der Stadt Kappeln werden sich aufgrund der häufigen Winde im Nahbereich der Ostsee keine nachhaltigen Veränderungen des Klimas ergeben.

Schutzgut Landschaft: Die neue Bebauung wird durch den weitgehenden Erhalt der vorhandenen Gehölze entlang der Außengrenze des Planbereiches eingebunden. Zusätzlich sind als Minderungsmaßnahmen für die Auswirkungen auf das Landschaftsbild die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern im Plangebiet vorgesehen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter (Bodendenkmale, Baudenkmale) sind im Planbereich nicht bekannt. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind entsprechend der Natura 2000-Vorprüfung (siehe Anhang) nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung:

Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 91 der Stadt Kappeln sind Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind im Bereich einer Intensivgrünlandfläche und aufgrund der angrenzenden Nutzungen nicht als erheblich zu bezeichnen. Die Eingriffe in den Boden (Versiegelung) und in die Lebensräume heimischer Brutvögel (Ruderalfläche, Straßenbaum) sind ausgleichbar.

Nach Durchführung aller beschriebenen Maßnahmen ist nicht von erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen.

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Landesbodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchG): Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, in der Fassung vom 14.03.2002 (GVOBl. 2002 60), zuletzt geändert am 13.11.2019 (GVOBl. S. 425).

Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG): Gesetz zum Schutz der Natur, in der Fassung vom 24.03.2010 (GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 S. 301), zuletzt geändert 13.11.2019 (Art. 7 Ges. v. 13.11.2019, GVOBl. 425).

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Umweltverträglichkeitsgesetz (UVPG): Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, neugefasst 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert 19.06.2020 (BGBl. I S. 1408).

Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, in der Fassung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert 19.06.2020 (BGBl. I S. 1408).

Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein, Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 10.10.2019.

Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht, Runderlass des Innenministers und der Ministerin für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 09.12.2013 (ABl. Schl.-H. 2013 S. 1170).

Die Begründung wurde mit Beschluss der Stadtvertretung Kappeln vom ……………. gebilligt.

Kappeln, den ……………………….. .............................................

Der Bürgermeister