Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 26 "südlich der Straße 'Heidegarten'" der Gemeinde Rieseby

Begründung

3.7 Natur und Landschaft

Die grünordnerischen Belange werden im Einzelnen im nachfolgenden Umweltbericht abgehandelt. Maßnahmen zum Umgang mit den bestehenden Gehölzstrukturen werden zur Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft festgesetzt und erläutert.

Die bestehenden Grünstrukturen an den Rändern des Plangebietes und unmittelbar angrenzend bleiben weitestgehend erhalten. Hierzu wird neben entsprechenden Festsetzungen zum Knickschutz auch ein großer, das Gesamtgebiet querender Grünzug mit zentral liegender großer Parkanlage geschaffen. Diese zentrale Parkanlage, die als Bürgerpark gestaltet wird, zieht sich von dort in Richtung Nordwesten durch den Planbereich des hier überplanten ersten Bauabschnittes und bietet durch die Anlage von entsprechenden Fußwegen eine begeh- und erlebbare Grünzäsur durch das Gebiet.

Mit dem B-Plan Nr. 26 wird auf dem Flurstück 4/27 die Ausgleichsfläche des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde Rieseby überplant. Die Fläche wurde mit verschiedenen Gehölzen bepflanzt und hätte der Sukzession überlassen werden sollen. Einen Zustand, der nach ca. 26-jähriger Sukzession zu erwarten wäre, liegt auf der Fläche nicht vor. Dieser Ausgleich wird an anderer Stelle im Gemeindegebiet erbracht, wobei ein Zuschlag von 2 % je Jahr Entwicklungszeit der Fläche berücksichtigt wird. Für die Ausgleichsfläche ergibt sich somit ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 1,52.

Innerhalb des Plangebietes werden großflächige Versiegelungen durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes sowie durch die Herstellung neuer Verkehrsflächen verursacht. Für das Allgemeine Wohngebiet wird überwiegend eine Grundflächenzahl von 0,3 festgesetzt. Eine Überschreitung um 50 % ist für Nebenanlagen, Stellplätze und deren Zufahrten zulässig. Für die Grundstücke ergibt sich damit eine maximale Versiegelung von 45 %. Ein Teil der Grundstücke befindet sich im Waldabstandstreifen und unterliegt entsprechenden Einschränkungen der überbaubaren Fläche. Um auf diesen Grundstücken ebenfalls eine ortstypische Bebauung zu ermöglichen, wird die GRZ entsprechend höher mit 0,35 festgesetzt, was einer maximalen Versiegelung von 52,5 % entspricht. Am Sönderbyer Weg sowie im zentralen Plangebiet werden außerdem vier Grundstücke für kleinteiligen Wohnraum vorgesehen. Entsprechend dieser Nutzung wird für diese Grundstücke die GRZ mit 0,4 festgesetzt. Die maximale Versiegelung beträgt hier 60 %. Die neuen Straßen sowie die öffentlichen Pkw-Parkplätze werden als vollständig versiegelte Flächen (= 100 %) berücksichtigt. Die überplante Fläche hat eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz, weswegen die Eingriffe durch Bodenversiegelungen entsprechend des Runderlasses „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ im Verhältnis 1 : 0,5 ausgeglichen werden.

Für die Belange des Knickschutzes werden die gültigen Regelungen zum Knickschutz zugrunde gelegt. Die Knicks an den nördlichen Außengrenzen des Plangebietes werden zukünftig zwischen privaten Wohngrundstücken liegen. Der Knick an der Grenze zum Baugebiet 'Heidegarten' (B-Plan Nr. 20) wird rechtlich entwidmet, im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen und als abgrenzende Grünstruktur erhalten. Der Knick an der Grenze zum Baugebiet 'Hofkamp' (B-Plan Nr. 12) wurde vollständig auf den Privatgrundstücken hergestellt und liegt somit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes. Eine Entwidmung kann daher nicht vorgesehen werden, die notwendigen Knickabstände werden jedoch berücksichtigt. Entlang des Knicks wird ein 3,0 m breiter privater Grünstreifen ‚Schutzgrün‘ festgesetzt, der frei von jeglicher Bebauung zu halten ist. Die Baugrenzen werden weitere 2,0 m entfernt festgesetzt. Im B-Plan Nr. 12 wurde ein Fußweg in Richtung Süden vorgesehen, der in der vorliegenden Planung aufgegriffen wird. Der Knickabschnitt, der am Ende des Weges hergestellt wurde, wird gerodet.

Die Knicks südlich der Sukzessionsfläche sowie der in Nord-Süd-Ausrichtung durch das Plangebiet verlaufende Ausgleichsknick werden aufgrund ihrer zentralen Lage ebenfalls gerodet. Die Knickrodungen werden im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen.

Südwestlich angrenzend an das Plangebiet ist eine Waldfläche vorhanden. Der nach § 24 LWaldG notwendige Waldabstand von 30 m wird mit den Baugrenzen eingehalten. Die im Waldabstand gelegenen Grundstücksteile werden als private Grünflächen mit der Zweckbestimmung ‚Hausgarten‘ festgesetzt und dürfen nicht bebaut werden.

Um den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt so gering wie möglich zu halten, wird die Festsetzung, dass Stellplätze mit ihren Zufahrten nur in wasserdurchlässiger Ausführung zulässig sind, in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Festsetzung dient ebenfalls dem städtebaulichen Ziel einer offenen, durchgrünten Bebauungsstruktur.

3.8 Hinweise

Denkmalschutzrechtliche Hinweise

Die überplante Fläche befindet sich in einem archäologischen Interessensgebiet. Zudem befindet sich ein Objekt der Archäologischen Landesaufnahme (LA 144, Verdacht auf Grabhügel) auf der südöstlichen Grenze der überplanten Fläche.

Im Nahbereich des Plangebietes sind dem Archäologischen Landesamt Schleswig-Holstein archäologische Funde bekannt. Auf der überplanten Fläche ist daher mit archäologischer Substanz d.h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Bodenschutz

Allgemein:

  • Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial'
  • Der Beginn der Arbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab mitzuteilen.

Vorsorgender Bodenschutz:

  • Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich an dem zukünftigen Verkehrswegenetz zu orientieren.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/flüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Bodenmanagement:

  • Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiedereinbau.
  • Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Hinweis:

Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirtschaftlichen Flächen ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV, § 12) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u. a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u. a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Belange der Bundeswehr

Das Plangebiet liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flughafens Schleswig und im Interessensbereich der Luftverteidigungsradaranlage Brekendorf.

Umgang mit Schottergärten

Gem. § 8 Abs. 1 S. 1 der Landesbauordnung (LBO-SH) sind die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke

1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und

2. zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.

Die Freiflächen können mit Rasen oder Gras, Gehölz, anderen Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein. Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen sind allenfalls dann zu den Grünflächen zu zählen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten usw. darstellen. Die Wahl der Art und Beschaffenheit der Grünflächen bleibt den Verpflichteten überlassen. Auf den Flächen muss jedoch die Vegetation überwiegen, sodass Steinflächen aus Gründen der Gestaltung oder der leichteren Pflege nur in geringem Maße zulässig sind. Es ist dabei unerheblich, ob Schottenflächen mit oder ohne Unterfolie ausgeführt sind. Sie sind keine Grünflächen im Sinne des Bauordnungsrechts, soweit auch hier die Vegetation nicht überwiegt.

Die Anlage sog. Schottergärten ist somit regelmäßig unzulässig.

Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Rieseby nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.

4 Flächenverteilung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 6,19 ha mit folgender Unterteilung:

Allgemeines Wohngebietca. 39.735 m²
Verkehrsflächenca. 6.285 m²
öffentl. Verkehrsflächenca. 5.450 m²
öffentl. Parkplätzeca. 90 m²
priv. Verkehrsflächenca. 120 m²
Fuß- und Radwegeca. 625 m²
Grünflächen, öffentl. 'Bürgerpark'ca. 7.895 m²
Grünflächen, priv.ca. 2.325 m²
Hausgärtenca. 1.260 m²
Schutzgrünca. 690 m²
Entwidmeter Knickca. 375 m²
Flächen für die Landwirtschaftca. 400 m²
Ver- und Entsorgungsflächenca. 5.275 m²
Regenrückhaltebecken Einzelfestsetzungca. 1.780 m²
Regenrückhaltebecken i.V.m. Erneuerbarer Energie ca. 2.880 m²
Regensickermuldenca. 600 m²
Abfallsammelstellenca. 15 m²