Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 26 "südlich der Straße 'Heidegarten'" der Gemeinde Rieseby

Begründung

3 Ökologische Ausstattung

Das Plangebiet wird im Wesentlichen intensiv als Acker landwirtschaftlich genutzt (AAy). Nach Norden begrenzen Knicks (HWy) die Ackerflächen zu den außerhalb gelegenen Wohngrundstücken der B-Pläne Nr. 12 und Nr. 20. Teilweise sind diese Knicks durch gärtnerische Tätigkeit überprägt bzw. werden in ihrer natürlichen Entwicklung eingeschränkt. Ein wenige Jahre alter Ausgleichsknick quert das Plangebiet in Nord-Süd-Richtung (HWy). Der Knick ist mit einem niedrigen Wildschutzzaun gesichert und weist aktuell nur einen sehr jungen Gehölzbewuchs auf. Angrenzend an die vorhandene Bebauung ist zudem eine Ausgleichsfläche vorhanden. Es handelt sich um den Ausgleich für den B-Plan Nr. 12 der Gemeinde Rieseby (rechtkräftig 1995). Die Fläche wurde mit verschiedenen Gehölzen bepflanzt und hätte der Sukzession überlassen werden sollen. Die Fläche stellt sich aktuell als ruderale Gras- bzw. Staudenflur dar (RHg/RHy), die insbesondere im nördlichen Flächenteil in unregelmäßigen Abständen freigeschnitten wird. Weiterhin erfolgt augenscheinlich eine Nutzung durch einzelne Anlieger. Einen Zustand, der nach ca. 26-jähriger Sukzession zu erwarten wäre, liegt auf der Fläche nicht vor. Im westlichen Plangebiet verläuft entlang eines außerhalb gelegenen Waldes ein Verbandsgraben (FGy). Dieser schneidet bei einer Breite von ca. 5,0 m an der Böschungsoberkante ca. 2,0 m tief in das Gelände ein. Ein ca. 11 m breiter Streifen östlich des Vorfluters wird aktuell nicht in die ackerbauliche Nutzung einbezogen (AAu). Der Streifen weist einen mäßig artenreichen Bewuchs aus Gräsern und Sauer-Ampfer auf und wird regelmäßig gemäht.

Außerhalb befinden sich nördlich und nordöstlich des Plangebietes bereits wohnbaulich genutzte Grundstücke. Im Osten verläuft ein zugewachsener Graben, der zwei Feuchtbiotope miteinander verbindet. Nach Süden erstrecken sich nicht überplante Ackerflächen. Südwestlich des Plangebietes befindet sich eine Waldfläche. Westlich grenzen eine Ruderalflur sowie ein weiterer Acker an.

4 Naturschutzfachliche Einordnung

Der Planbereich selbst ist aufgrund der überwiegend durchgeführten intensiven landwirtschaftlichen Nutzung sowie seiner Lage angrenzend an die Ortschaft Rieseby grundsätzlich vorbelastet und mit einer allgemeinen Bedeutung für den Naturschutz zu bewerten. Besonders zu berücksichtigen sind jedoch die Knicks sowie die Ausgleichsfläche innerhalb des Plangebietes.

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind durch die großflächige Bebauung und die Versiegelungen bisher unversiegelter Flächen zu erwarten. In diesem Zusammenhang sind Eingriffe in das Knicknetz nicht zu vermeiden. Die Knicks an der Grenze zwischen der geplanten und der vorhandenen Bebauung werden rechtlich entwidmet. Der Ausgleichsknick, der mittig durch das Plangebiet verläuft, kann an seinem Standort nicht erhalten werden. Er wird gerodet und an anderer Stelle ausgeglichen. Die Ausgleichsfläche auf Flurstück 4/27 soll innerhalb der geplanten Bebauung ebenfalls nicht erhalten werden. Auch der Knick, der die Ausgleichsfläche im Süden begrenzt, wird gerodet. Die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft werden im Umweltbericht ermittelt und durch Maßnahmen des Naturschutzes gemindert bzw. ausgeglichen.

Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind von der Planung nicht betroffen. Die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete liegen nordwestlich in einer Entfernung von ca. 2,2 km bzw. westlich in einer Entfernung von ca. 2,5 km (jeweils FFH 1423-394 „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe“ sowie EU-VSG 1423-491 „Schlei“). Aufgrund der großen Entfernungen und der zu erwartenden Wirkfaktoren ist nicht von Auswirkungen der Planung auf die Natura 2000-Gebiete auszugehen.

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des großflächigen Naturparks „Schlei“ (§ 27 BNatSchG). Weitere Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG liegen für das Plangebiet oder angrenzend dazu nicht vor.

Durch das westliche Plangebiet verläuft eine Verbundachse des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems Schleswig-Holstein. Schwerpunkbereiche sind nicht betroffen.

Im Südwesten grenzt eine Waldfläche an das Plangebiet an. Diese ist nach Landeswaldgesetz geschützt und wird gemäß § 24 LWaldG mit einem Waldabstand von 30 m berücksichtigt.

Geschützte Biotope sind mit den Knicks (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG) innerhalb und am Rand des Plangebietes vorhanden. Im westlichen und südöstlichen Nahbereich des Plangebietes befinden sich zudem Stillgewässer (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG). Weitere Biotope sind derzeit nicht bekannt. Die Biotopkartierung des Landes Schleswig-Holstein (2014-2019) enthält für das Plangebiet keine Darstellungen. Im Bereich des südwestlich angrenzenden Waldes werden zwei Kleingewässer dargestellt.

Innerhalb des Plangebiet sind verschiedene Ausgleichsmaßnahmen für andere Verfahren durchgeführt worden. Zum einen handelt es sich um die Ausgleichsfläche des B-Planes Nr. 12 der Gemeinde Rieseby, die der natürlichen Sukzession hätte überlassen werden sollen. Dieser Ausgleich wird an anderer Stelle im Gemeindegebiet erbracht, wobei ein Zuschlag für die Entwicklungszeit der Fläche berücksichtigt wird. Zum anderen ist auf der überplanten Ackerfläche ein Ausgleichsknick angelegt worden, der in Nord-Süd-Ausrichtung mittig durch das Plangebiet läuft. Weiterhin existiert eine Kompensationsfläche an der nordwestlichen Grenze des Plangebietes. In der Örtlichkeit wurden Einzelbäume in einem Saumstreifen gepflanzt.

5 Vorgesehener Untersuchungsumfang

Es ist vorgesehen, innerhalb des Umweltberichtes zur Bauleitplanung neben der Bestandsaufnahme und der Bewertung zu den einzelnen Schutzgütern folgende Schutzgutbetrachtungen durchzuführen:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Der Bebauungsplan sieht die Ausweisung eines neuen Wohngebietes am südwestlichen Rand der Ortschaft Rieseby vor. Angrenzend befinden sich private Wohngrundstücke sowie landwirtschaftliche Nutzflächen. Immissionen mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sind im Zusammenhang mit der Planung nicht zu erwarten. Im Rahmen des Scopings wird das für den technischen Umweltschutz zuständige LLUR beteiligt und um Hinweise bezüglich des Immissionsschutzes gebeten.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Innerhalb des Umweltberichtes wird eine Potentialabschätzung zu möglichen Lebensräumen von Pflanzen und Tieren im Planbereich im Zusammenhang mit der vorhandenen und der geplanten Nutzung erarbeitet. Neben den Regelungen des BNatSchG ist hierbei der aktuelle Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), Stand 2016) maßgeblich. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG durch die geplante Nutzung eintreten, die ggf. eine Befreiung nach § 67 BNatSchG zur Umsetzung des Vorhabens erfordern.

Einer besonderen Betrachtung unterliegen die Knicks und die Sukzessionsfläche im Plangebiet. Die Knicks, die an die vorhandene Bebauung anschließen, werden als Grünstruktur erhalten und können so weiterhin als Lebensraum heimischer Brutvögel dienen. Die Knickgehölze der entfallenden bieten ein Lebensraumpotential für heimische Brutvögel. Der vergleichsweise junge Bewuchs auf diesen Knicks lässt kein Vorkommen von Fledermäusen erwarten. Die Sukzessionsfläche geht ebenfalls als potentieller Lebensraum verloren. Eine Vorbelastung der Fläche besteht jedoch durch unzulässige Störungen und Nutzungen durch die Anlieger. Größere Bäume (> 30 cm) sind im Wesentlichen auf der Ausgleichsfläche vorhanden. Für Fledermäuse weist der Großteil der vorgefundenen Gehölze aufgrund von Alter und Struktur keine besondere Quartiereignung auf.

Die LANIS-Daten des LLUR (Stand Januar 2022) wurden bereits abgefragt. Sie enthalten keine Hinweise auf planungsrelevante Arten im Umfeld des Plangebietes. Im Rahmen des nördlich angrenzenden B-Planes Nr. 20 wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erarbeitet. Im Zuge dieses Fachbeitrages wurde das Vorkommen von streng geschützten Amphibien in zwei zu beseitigenden Gewässern nachgewiesen. Die Ausgleichsgewässer befinden sich westlich außerhalb des Plangebietes und werden nicht beeinträchtigt. Gewässer, die als Amphibienlebensraum geeignet sind, sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden. Der vorhandene Graben ist aufgrund seiner steilen Böschungen als Lebensraum ungeeignet. Er wird zudem im Rahmen der Planung erhalten. Das Umfeld von Rieseby gilt als bekanntes Laubfroschverbreitungsgebiet. Dies wird in der Potentialabschätzung im Rahmen des Umweltberichtes ebenfalls berücksichtigt.

Für die Belange des Knickschutzes werden die gültigen Regelungen zum Knickschutz zugrunde gelegt. Die Knicks an den nördlichen Außengrenzen des Plangebietes werden zukünftig zwischen den privaten Wohngrundstücken liegen. Der Knick an der Grenze zum Gebiet des B-Planes Nr. 20 wird rechtlich entwidmet, im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen und als Grünstruktur erhalten. Der Knick an der Grenze zum Plangebiet des B-Planes Nr. 12 wurde vollständig auf den Privatgrundstücken hergestellt und liegt somit außerhalb des Geltungsbereiches dieses B-Planes. Eine Entwidmung kann daher nicht vorgesehen werden, die notwendigen Knickabstände werden jedoch berücksichtigt. Entlang des Knicks wird ein 3,0 m breiter privater Grünstreifen ‚Schutzgrün‘ festgesetzt, der frei von jeglicher Bebauung zu halten ist. Im B-Plan Nr. 12 wurde ein Fußweg in Richtung Süden vorgesehen, der in der vorliegenden Planung aufgegriffen wird. Der Knickabschnitt, der am Ende des Weges hergestellt wurde, wird gerodet. Die Knicks südlich der Sukzessionsfläche sowie der in Nord-Süd-Ausrichtung durch das Plangebiet verlaufende Ausgleichsknick werden aufgrund ihrer zentralen Lage ebenfalls gerodet. Die Knickrodungen werden im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen.

Südwestlich angrenzend an das Plangebiet ist eine Waldfläche vorhanden. Der nach § 24 LWaldG notwendige Waldabstand von 30 m wird mit der Bebauung eingehalten. Die im Waldabstand gelegenen Grundstücksteile werden als private Grünflächen mit der Zweckbestimmung ‚Hausgarten‘ festgesetzt. Der Waldabstand wird nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.

Schutzgut Fläche

Bezüglich dieses Schutzgutes werden die Neuinanspruchnahme von Flächen, die Flächenversiegelung und die Zerschneidung von Flächen sowie die Möglichkeiten zur Begrenzung des Flächenverbrauchs dargestellt.

Schutzgut Boden

Das Plangebiet befindet sich im Naturraum Östliches Hügelland. Der Leitbodentyp wird im Landwirtschafts- und Umweltatlas für das Plangebiet als Braunerde mit der vorherrschenden Bodenart Sand beschrieben.

Die Auswirkungen auf den Boden durch das Vorhaben werden innerhalb des Planbereichs ermittelt und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen dargestellt. Hierbei gelten der Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Natur und Umwelt vom 09.12.2013 - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht - und die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 13 bis 16 BNatSchG) als Grundlagen.

Innerhalb des Plangebietes werden großflächige Versiegelungen durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes sowie durch die Herstellung neuer Verkehrsflächen verursacht. Für das Allgemeine Wohngebiet wird überwiegend eine Grundflächenzahl von 0,3 festgesetzt. Eine Überschreitung um 50 % ist für Nebenanlagen, Stellplätze und deren Zufahrten zulässig. Für die Grundstücke ergibt sich damit eine maximale Versiegelung von 45 %. Ein Teil der Grundstücke befindet sich im Waldabstandstreifen und unterliegt entsprechenden Einschränkungen der überbaubaren Fläche. Um auf diesen Grundstücken ebenfalls eine ortstypische Bebauung zu ermöglichen, wird die GRZ entsprechend höher mit 0,35 festgesetzt, was einer maximalen Versiegelung von 52,5 % entspricht. Am Sönderbyer Weg sowie im zentralen Plangebiet werden außerdem vier Grundstücke für kleinteiligen Wohnraum vorgesehen. Entsprechend dieser Nutzung wird für diese Grundstücke die GRZ mit 0,4 festgesetzt. Die maximale Versiegelung beträgt hier 60 %. Die neuen Straßen sowie die öffentlichen Pkw-Parkplätze werden als vollständig versiegelte Flächen (= 100 %) berücksichtigt.

Die überplante Fläche hat eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz, weswegen die Eingriffe durch Bodenversiegelungen entsprechend des Runderlasses im Verhältnis 1 : 0,5 auszugleichen sind.

Schutzgut Wasser

Der gemeinsame Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 10.10.2019 wird bei der Planung berücksichtigt. Durch die Planung werden bislang unversiegelte Flächen großflächig überbaut, wodurch Veränderungen des Oberflächenabflusses und der Verdunstung verursacht werden. Ein Konzept zum Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser wird durch ein Fachbüro erarbeitet. Es ist vorgesehen, das auf den Privatgrundstücken anfallende Niederschlagswasser zu versickern. Das Wasser, welches auf den neu angelegten Verkehrsflächen anfällt, wird aufgrund des bewegten Geländes in zwei Regenrückhaltebecken abgeleitet. Die Rückhaltebecken entstehen am südwestlichen bzw. südöstlichen Rand des Plangebietes.

Innerhalb des Plangebietes sind keine naturnahen Oberflächengewässer vorhanden. Im westlichen Plangebiet verläuft entlang des außerhalb gelegenen Waldes ein Vorfluter des Wasser- und Bodenverbandes Koseler Au (Graben IIc). Dieser dient der Entwässerung des nördlich gelegenen Wohngebietes. Der Graben befindet sich innerhalb des Waldabstandsstreifens, sodass ein ausreichender Abstand mit der geplanten Bebauung zum Verbandsgewässer eingehalten wird. Weitere Verbandsgewässer sind im Bereich des Plangebietes aktuell nicht bekannt.

Schutzgut Klima/Luft

Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes sind durch das Vorhaben aufgrund der im Nahbereich der Ostsee häufig vorkommenden Winde auch am Rand der Gemeinde Rieseby nicht zu erwarten.

Schutzgut Landschaft

Der Planbereich befindet sich nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Die möglichen Veränderungen des Landschaftsbildes werden beschrieben und bewertet. Durch die Ausweisung neuer Wohngrundstücke wird der Rand der bebauten Ortschaft Rieseby deutlich in Richtung Südwesten verschoben. Das Plangebiet ist bislang kaum in die Landschaft eingebunden und insbesondere im östlichen Planbereich aufgrund der Lage auf einer Anhöhe deutlich einsehbar. Die mittelfristige Planung sieht weitere Bauabschnitte südlich und östlich des B-Planes Nr. 26 Rieseby vor, die die Bebauung insgesamt abrunden sollen. Dennoch müssen bereits im Zuge des B-Planes Nr. 26 Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes ergriffen werden.

Die Erholungsnutzung für den Menschen wird für den Planbereich und die angrenzenden Flächen dargestellt und bewertet. Das Plangebiet weist aufgrund der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung keine besondere Bedeutung für die Erholungsnutzung auf.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Kulturgüter sind im Planbereich derzeit nicht bekannt. Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb eines archäologischen Interessengebietes. Bezüglich möglicher Kulturgüter (z.B. Bodendenkmale, Kulturdenkmale) wird eine Information durch die Denkmalschutzbehörden erbeten. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.

Zudem werden in den Umweltbericht auch Aussagen zu folgenden Aspekten aufgenommen:

  • Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
  • Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
  • Risiken für die menschliche Gesundheit, Kulturgüter oder die Umwelt durch Unfälle oder Katastrophen
  • Auswirkungen der Planung auf das Klima (z.B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels
  • Kumulative Wirkungen von Planungen in einem engen räumlichen Zusammenhang
  • Beschreibung der eingesetzten Techniken und Stoffe
  • Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Die Begründung wurde durch Beschluss der Gemeindevertretung Rieseby am …………….. gebilligt.

Rieseby, __.__.____ _________________________________

Bürgermeisterin