7 BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO)
7.1 Dachneigung:
Die Dächer des Hauptgebäudes sind mit einer Dachneigung von mindestens 15° auszuführen. Begrünte Dächer sind auch als Flachdach zulässig.
Nebengebäude, Garagen und sonstige Nebenanlagen können auch mit einer flacheren Dachneigung als das zugehörige Hauptgebäude oder mit einem Flachdach ausgeführt werden.
7.2 Dacheindeckung
Zulässig sind nur dunkle Farbtöne und rot. Weiterhin sind begrünte Dächer zulässig.
Für Nebendachflächen, sofern diese nicht mehr als 25 % der Gesamtgrundfläche des Gebäudes überdecken, sind auch transparente Eindeckungen zulässig.
7.3 Die einschränkenden Festsetzungen der Ziff. 8.1 bis 8.2 gelten nicht für freistehende Garagen / Carports und Nebenanlagen.
7.4 Solaranlagen auf Dachflächen sind zulässig.