Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 10 "Baugebiet Alter Bahndamm" Gemeinde Brekendorf

Begründung

3.4 Baugestalterische Festsetzungen

Durch die Vorschriften zur Gestaltung, die im Teil B des Bebauungsplanes festgelegt sind, wird ein weitgehender Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Häuser sollen mit geneigten Dächern mit mindestens 15° Dachneigung errichtet werden, so dass ortsuntypische Flachdächer ausgenommen sind. Um jedoch auch ökologische Bauformen zu ermöglichen sind begrünte Dächer auch als Flachdächer erlaubt. Eine Festlegung auf bestimmte Dachformen erfolgt nicht.

Für die Dächer werden dunkle Farbtöne, mit Ausnahmen von Gründächern festgesetzt, damit sich die Neubauten in die vorhandene Bebauung der Umgebung einfügen. Für Nebendachflächen sind weitere Ausnahmen formuliert, da sie nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Festsetzungen für die Gestaltung der Außenwandmaterialien werden nicht getroffen, um den Bauwilligen einen umfassenden Gestaltungsspielraum einzuräumen.

Die Gestaltungsvorgaben für Garagen, Carports und Nebenanlagen sind grundsätzlich weiter gefasst und entfallen teilweise, weil sie von untergeordneter baulicher Bedeutung sind.

3.5 Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Erschließung der Grundstücke 1 – 7 erfolgt über eine neu anzulegende Erschließungsstraße, die im Westen an die Straße Op de Barg anschließt. Am östlichen Ende dieser Straße wird ein kleiner Wendehammer errichtet, um so eine Wendemöglichkeit für Pkw und Rettungsfahrzeuge zu gewährleisten. Für Müllfahrzeuge ist diese Straße mit einer Ausbaubreite von 4,50 m nicht befahrbar. Die Erschließungsstraße wird nach Fertigstellung öffentlich gewidmet. Zwischen Gemeinde und Vorhabenträger wird ein Erschließungsplan geschlossen.

An der Einmündung der Erschließungsstraße sind die Sichtflächen gem. RAST 06 (Ausgabe 2006) Ziff. 6.3.9.3 in der Planzeichnung dargestellt. Die Sichtflächen sind von jeglicher Bebauung und Bepflanzung zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe über Fahrbahnoberkante freizuhalten. Ggf. sind flankierende Maßnahmen wie Halteverbot, Geschwindigkeitsbeschränkungen o.ä. erforderlich. Auch die Anlage von Müllcontainerstellplätzen sowie die zum Einwerfen und Entleeren notwendigen Halteflächen müssen außerhalb des Sichtfeldes vorgesehen werden. Innerhalb der Sichtfelder dürfen keine Parkplätze ausgewiesen werden.

Das Grundstück 8 ist bereits von Osten über die Straße Bargkoppel erschlossen.

Weiterhin wird in den Bebauungsplan gem. § 84 Abs. 1 Nr. 8 Landesbauordnung SH (2016) die Festsetzung aufgenommen, dass auf den Baugrundstücken je Wohneinheit mind. zwei Stellplätze herzustellen sind. Dies dient der Deckung des in einer ländlichen Gemeinde zu erwartenden Bedarfes an Stellplätzen für die Anwohner und der Verkehrssicherheit innerhalb des öffentlichen Straßenraumes.

3.6 Ver- und Entsorgung

Das Plangebiet wird an das gemeindliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen.

Die Versorgung mit Erdgas und Elektrizität erfolgt über das Netz der Schleswig-Holstein Netz AG.

Das Schmutzwasser wird gesammelt und dem Mischwasserkanal in der Straße Op de Barg zugeführt.

Das anfallende Niederschlagswassers der Verkehrsflächen wird gesammelt und in den vorhandenen Mischkanal in der Straße Op de Barg eingeleitet werden. Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist durch geeignete Vorrichtungen auf den Grundstücken zu versickern.

Die Müllbeseitigung erfolgt über die zentrale Müllabfuhr und ist durch Satzung über die Abfallbeseitigung im Kreis Rendsburg-Eckernförde geregelt. Da die neue Erschließungsstraße nicht von Müllfahrzeugen befahren werden kann, ist im Bereich der Straße Op de Barg ein Aufstellplatz für die Mülltonnen vorgesehen. An den jeweiligen Abfuhrtagen müssen die Anwohner ihre Mülltonnen zu dem Sammelplatz bringen.

Der Feuerschutz in der Gemeinde wird über eine Freiwillige Feuerwehr sichergestellt. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten.

Über Geh-, Fahr –und Leitungsrechte im Bereich der privaten Erschließungsstraße wird die Zugänglichkeit für die Träger der Ver- und Entsorgungsanlagen gesichert.