3.4 Baugestalterische Festsetzungen
Durch die Vorschriften zur Gestaltung, die im Teil B des Bebauungsplanes festgelegt sind, wird ein weitgehender Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Häuser sollen mit geneigten Dächern mit mindestens 15° Dachneigung errichtet werden, so dass ortsuntypische Flachdächer ausgenommen sind. Um jedoch auch ökologische Bauformen zu ermöglichen sind begrünte Dächer auch als Flachdächer erlaubt. Eine Festlegung auf bestimmte Dachformen erfolgt nicht.
Für die Dächer werden dunkle Farbtöne, mit Ausnahmen von Gründächern festgesetzt, damit sich die Neubauten in die vorhandene Bebauung der Umgebung einfügen. Für Nebendachflächen sind weitere Ausnahmen formuliert, da sie nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Festsetzungen für die Gestaltung der Außenwandmaterialien werden nicht getroffen, um den Bauwilligen einen umfassenden Gestaltungsspielraum einzuräumen.
Die Gestaltungsvorgaben für Garagen, Carports und Nebenanlagen sind grundsätzlich weiter gefasst und entfallen teilweise, weil sie von untergeordneter baulicher Bedeutung sind.