Planungsdokumente: Gemeinde Tramm, Bebauungsplan Nr. 5 für das Gebiet: "Südlich der Dorfstraße, entlang der rückwärtigen Grenze der westlichen Bebauung entlang der Rosenstraße..."

Textliche Festsetzungen

2 Dachform § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBO S-H

2.1 Als Dachformen sind für die Hauptgebäude Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit Dachneigungen von 15° bis 50° sowie extensiv begrünte Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung von maximal 15°zulässig.

2.2 Dacheindeckung sind nur in rötlichen, rotbraunen oder anthrazitgrauen Farbtönen zulässig. Hochglänzende Dacheindeckungsmaterialien (mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen) sind unzulässig.

2.3 Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind zulässig. Die Neigung und Ausrichtung muss bei geneigten Dächern mit einer Dachneigung von >15 ° der Dachneigung entsprechen.

3 Einfriedungen § 86 Abs. 1 Nr. 6 LBO S-H

3.1 Einfriedungen sind nur als standortheimische Laubhecken zulässig. Zäune sind nur in Verbindung mit einer Laubhecke bis zu einer Höhe von 1,20 m und einem Mindestabstand von 0,5 m zur Straßenbegrenzungslinie zulässig. Eine Kombination von Hecken und Zäunen ist möglich, soweit Zäune auf der zur öffentlichen Fläche abgewandten Seite errichtet werden.

3.2 Massive Einfriedungen durch Mauern oder Wällen aus Natursteinen, Mauerziegeln oder Klinkern sind umlaufend bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig.

3.3 Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (Terrassen-/Balkontrennwände) sind außerhalb der Baugrenzen nur im unmittelbaren Anschluss an das Hauptgebäude mit einer maximalen Höhe von 2,0 m und einer Gesamtlänge von 5,0 m zulässig.

4 Erforderliche Stellplätze § 86 Abs. 1 Nr. 85 LBO S-H

Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind je Wohnung mindestens zwei Stellplätze auf dem Baugrundstück herzustellen.