Planungsdokumente: Gemeinde Tramm, Bebauungsplan Nr. 5 für das Gebiet: "Südlich der Dorfstraße, entlang der rückwärtigen Grenze der westlichen Bebauung entlang der Rosenstraße..."

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.4. Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Tramm stellt das Plangebiet zu großen Teilen als Dorfgebiet (MD) gemäß § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar. Lediglich die randlichen Flächen sind als Fläche die Landwirtschaft dargestellt. Westlich und östlich des Plangebietes schließt die bestehende Ortslage als Dorfgebiet (MD) an. Der nördlich des Plangebietes befindliche Dorfanger ist als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ und „Parkanlage“ dargestellt.

Die für die Planung erforderliche Änderung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes. Die künftige Darstellung wird voraussichtlich als Wohnbaufläche (W) erfolgen.

Unter Berücksichtigung der Änderung des Flächennutzungsplanes wäre der Bebauungsplan Nr. 5 somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

2.5. Landschaftsplan

Abb. 2: Auszug aus dem Landschaftsplan der Gemeinde Tramm

Der Landschaftsplan der Gemeinde Tramm stellt das Plangebiet weitestgehend in seinem Bestand als Siedlungsbereich dar. Ergänzt wird die Darstellung durch Bestandsknicks, welche an den jeweiligen Grundstücksgrenzen von Nord nach Süd verlaufen. Diese Knicks sind in der Bestandsituation jedoch nicht vorhanden.

Auch der Landschaftsplan stellt die südlich angrenzenden Flächen als Landwirtschaftliche Fläche (Acker) dar.

2.6. Bestehende Bebauungspläne oder sonstige Satzungen

Das Plangebiet des Bebauungsplanes befindet sich außerhalb der Geltungsbereiche rechtskräftiger Bebauungspläne. Unter Berücksichtigung der bestehenden Bebauung und der örtlichen Struktur sind große Teile des Plangebietes bereits heute dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzuordnen. Die rückwärtigen Flächen sind hingegen dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen.

Auch die weiteren Flächen in der zentralen Ortslage sind weitestgehend dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzuordnen.