Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 53 (Nachverdichtung in der Teichstraße)

Begründung

6.9 Grünordnung

Durch die Nachverdichtung werden private Freiflächen versiegelt. Mit dem Aufbau von Gründächern können aber auch wieder Vegetationsflächen geschaffen werden. Weiterhin ist die Unterkellerung der Gebäude notwendig, um ausreichend Stellplätze bereit zu halten. Die Fläche der Tiefgaragen und Kellerräume kann jedoch über die Flächen der Hauptgebäude hinaus reichen. Um diese Flächen gärtnerisch anlegen zu können, sind sie mit mindestens 60 cm Vegetationsschicht zu überdecken. Somit wird erreicht, dass die Größe der Unterkellerung nicht ablesbar und diese Flächen als Garten und Freiflächen für die Bewohner nutzbar ist.

6.10 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Außenstellplätze und Zuwegungen sind ausschließlich in wasserdurchlässigen Belägen auszuführen, um die teilweise Versickerung des Regenwassers zu gewährleisten. Dächer unter 25° Neigung sind zu begrünen. Hierdurch werden eine möglichst hohe Grundwassernachlieferung und eine ausreichende Begrünung erreicht. Unter Solaranlagen ist keine Begrünung erforderlich.

Gemäß § 47 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass u.a. eine Verschlechterung des mengenmäßigen Grundwassers vermieden wird. Hieraus folgt die Notwendigkeit, möglichst viel überschüssiges Regenwasser auf dem Grundstück zu versickern. Deshalb werden versickerungsfähige Wegebefestigungen und eine Obergrenze für die Einleitmenge in die Regenwasserleitung in der Teichstraße festgesetzt.

Zur Kompensation von entfallenden Laubbäumen auf den Grundstücken Teichstraße 5 und 7 sind jeweils zwei gleichartige Ersatzpflanzungen auf den Baugrundstücken vorzunehmen.

6.11 Artenschutzrechtliche Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen

Zur Beurteilung der Fauna im Gebiet wurde eine Artenschutzprüfung vom Büro BBS Greuner-Pönicke auf Basis einer Potenzialanalyse erstellt. Nachfolgend werden die Aussagen der Artenschutzprüfung zusammenfassend wiedergegeben.

Die vorhandenen Gärten weisen überwiegend eine intensive Gartennutzung auf, teilweise sind ältere Gehölzbestände vorhanden und können Vögeln der Gehölze, Gärten und z.T. der Gebäude Brut- und Lebensraum bieten. Fledermäuse nutzen ältere Gehölzbestände und offene Gebäude als Quartiere, Flugwege und Nahrungsräume.

Konflikte durch die Bebauung und Zufahrten als Folge des Bebauungsplanes treten dadurch vereinzelt auf, dass auf den Grundstücken Teichstraße 7 und 9 Bäume, teilweise ein älterer Obstbaum, möglicherweise gerodet werden. Hier ist im Falle von Gehölzrodung eine Beeinträchtigung von Lebensstätten von Höhlenbrütern und Fledermäusen zu erwarten. Letztere können auch bei Abriss von Gebäuden und Umbauarbeiten an Fassaden mit Tagesquartieren betroffen sein. Dies lässt sich jedoch durch Bauzeitenregelungen vermeiden und für die Vögel durch Nisthilfen und Ersatzquartiere kompensieren.

Rodungen von Gehölzen sind ausschließlich im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar des darauf folgenden Jahres zulässig. Bei Bäumen mit Stammdurchmessern von mehr als 20 cm ist zur Vermeidung der Tötung von Fledermäusen in Tagesquartieren eine Fällung erst nach dem 1. Dezember möglich oder eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, um eine Besiedelung auszuschließen.

Gebäudeabriss- und Umbaumaßnahmen sind im Zeitraum vom 1. Dezember bis 28./29. Februar des darauf folgenden Jahres zulässig. Bei Abriss- und Umbauarbeiten außerhalb dieser Zeiten ist eine Vor-Ort-Überprüfung auf das Vorkommen von Fledermäusen durchzuführen, um Tötungen auszuschließen.

Für Beleuchtungen an oder außerhalb von Gebäuden werden insektenfreundliche Lampen, die nach unten gerichtete warm-weiße LED-Leuchten haben, empfohlen.

Als Ausgleich für den Verlust von einigen Großbäumen auf dem Grundstück Teichstraße 5 ist die Anbringung von 6 Bruthöhlen für Vögel als Nisthilfen erforderlich. Die Maßnahme kann sowohl vor als auch nach Umsetzung der Bauvorhaben ausgeführt werden.

Angrenzende Bereiche mit umfangreichen und bedeutenderen Gehölzbeständen bewirken zudem, dass der Erhalt der ökologischen Funktion der Lebensstätten der Gehölzfreibrüter gewährleistet ist. Das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG tritt nicht auf und eine Ausnahmegenehmigung wird nicht erforderlich.