Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Schleswig

Begründung

3.4 Verkehrliche Erschließung

Das Grundstück wird zukünftig verkehrlich an die Feldstraße angebunden. Die bisherige Zufahrt über das Flurstück 11104/233 soll nicht mehr genutzt werden.

Die nach der Schleswiger Stellplatzsatzung erforderlichen 23 Stellplätze werden vollständig auf dem Grundstück nachgewiesen. Ein Großteil der Stellplätze (15 Stück) wird in einer Tiefgarage untergebracht. Zudem sind 8 offene Stellplätze auf dem Grundstück vorgesehen.

3.5 Ver- und Entsorgung

Die Versorgung mit Trinkwasser erfolgt durch den Anschluss an das Wassernetz der Schleswiger Stadtwerke.

Die Versorgung mit elektrischer Energie erfolgt aus dem Netz der Schleswiger Stadtwerke.

Eine Versorgung des Plangebietes mit Erdgas oder Fernwärme durch die Schleswiger Stadtwerke ist möglich.

Die Abwasserbeseitiqung erfolgt nach Maßgabe der ortsrechtlichen Bestimmungen im Trennsystem für Regen- und Schmutzwasser. Das Schmutz- und Regenwasser wird über ein getrenntes Kanalsystem in der Feldstraße erfasst. Das Schmutzwasser wird der zentralen städtischen Kläranlagen zur Reinigung zugeführt. Die Abwasserbehandlung erfolgt gemäß Satzung der Stadt Schleswig.

Für die Hausmüll- und Abfallbeseitigunq gelten die ortsrechtlichen Regelungen der Abfallwirtschaftsgesellschaft Schleswig-Flensburg. An den Abfuhrtagen werden die Müllbehälter an die nächste, für die Müllfahrzeuge anfahrbare Stelle (Feldstraße) gebracht.

Der Feuerschutz wird in der Stadt Schleswig durch die ortsansässige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen.

3.6 Natur und Landschaft

Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 14 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, wird gem. § 13 (3) BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Insofern ist diesbezüglich kein naturschutzfachlicher Ausgleich erforderlich.

Zu beachten sind jedoch der Biotop- und Artenschutz.

Biotopschutz

Der Planbereich ist zu großen Teilen durch Wohngebäude, Garagen, Stellplätze und durch Nebengebäude versiegelt (siehe nebenstehenden Luftbildausschnitt 2016). Im östlichen Teilstück (Flst. 344) liegt gemäß der Aufnahme des Dipl. Biologen Görrissen eine Staudenflur trockener Standorte (RHt). Das Gelände weist im Westen und Süden abgeböschte und befestigte Höhensprünge zu den benachbarten Wohngrundstücken auf. Hier stocken am Übergang der Grundstücke einzelne Laubgehölze (z.B. Berg-Ahorn, Sand-Birke, Haselnuss) ohne prägende Wirkung.

Geschützte Biotope sind im Planbereich nicht vorhanden.

Artenschutz

Der Planbereich ist durch die vorhandenen Gebäude sowie durch Garagen, Stellplätze und Zufahrt geprägt. Der Planbereich stellt sich als großflächig versiegelte Fläche dar. Wesentliche Grünstrukturen sind im Plangebiet nicht festzustellen.

Für das Vorhaben ist im Juli 2019 vom Dipl. Biologen Gerrit Görrissen eine Untersuchung zum Artenschutz gem. § 44 BNatSchG angefertigt worden, die als Anlage zu dieser Begründung beigefügt ist.

Zusammenfassend kommt dieser Artenschutz-Fachbeitrag zu folgendem Ergebnis:

Fledermäuse

In der Vergangenheit wurde der Dachboden von Fledermäusen besiedelt, und selbst wenn eine aktuelle Präsenz nicht nachgewiesen wurde, ist nicht auszuschließen, dass die Tiere auch zukünftig den Dachboden als (Teil-)Lebensraum nutzen. Die Menge des vorjährigen oder noch älteren Kotes könnte auch auf eine (ehemalige) Funktion des Dachraumes als Wochenstube hindeuten.

Ebenso können die Kotfunde auf eine Nutzung der Spalten im Dachbodenbereich durch Einzeltiere hinweisen, die hier geeignete Tagesverstecke bzw. Schlaf-, Fress- und/oder Zwischenquartiere finden; dabei könnte es sich die Arten Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus , Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii, Fransenfledermaus Myotis nattereri, Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus handeln (nach LLUR-Datenbank Vorkommen der drei letztgenannten Arten südlich und südwestlich des Bearbeitungsgebietes).

Vögel

Die Fassadenvegetation ist potentiell Brut-, Nahrungs- und Schlafplatz entsprechend spezialisierter Vogelarten, wie z.B. Amsel Turdus merula, Haussperling Passer domesticus.

Haselmaus

Die vorhandene Lebensraumausstattung lässt keine Besiedlung durch die Haselmaus erwarten.

Amphibien / Reptilien

Aus der Lebensraumausstattung sowie –vernetzung ergeben sich keine Hinweise auf das Vorkommen von Vertretern aus diesen Gruppen.

Käfer

Die vorhandene Lebensraumausstattung lässt keine Besiedlung durch Eremit/Juchtenkäfer oder Großer Eichenbock/Heldbock erwarten.

Sonstige

Die vorkommenden Biotoptypen und die innerstädtische Lage lassen keine weiteren relevanten Tierarten erwarten.

Aus den derzeitigen Erkenntnissen lassen sich folgende Hinweise für die weitere Planung und Umsetzung ableiten:

  • Nach LBV-SH 2011 sind zum Schutz von Fledermäusen folgende Abrisszeiten zu beachten:

- bei einer Nutzung als Wochenstube / Zwischenquartier 1. Dezember bis 28. Februar

- bei einer Nutzung als Winterquartier / Ganzjahresnutzung 15. August bis 30. September

- weitere Kontrollen mit einem Fledermausdetektor zur Klärung der Lebensraumfunktion des Dachstuhls für Fledermäuse empfehlen sich im September 2019 und im Juni/Juli 2020

  • Der mit Efeu berankte Bereich auf dem Garagendach bzw. an der Hausfassade stellt potentiell ein geeignetes Bruthabitat für Vögel dar; um eine Beeinträchtigung auszuschließen, sollten die Abrissarbeiten im Zeitraum Oktober bis spätestens Anfang März erfolgen.
  • Im Dachstuhl sind einige freihängende Wespennester zu finden und somit ist der Dachstuhl auch für die Anlage neuer Nester potentiell geeignet; die Abrissarbeiten sollten daher im Zeitraum Ende Oktober bis Anfang März vor der Aktivitätsphase der nächsten Generation erfolgen.

Die im Planbereich und auf angrenzenden Flächen vorhandenen Gehölze bieten aufgrund des geringen Alters und fehlender Habitateigenschaften keine Teillebensräume für Fledermäuse. Baumhöhlen oder Stammausrisse sind nicht festzustellen.

Die in diesem Artenschutz-Fachbeitrag genannten Bauzeitenregelungen wurden als Hinweis in die textlichen Festsetzungen übernommen.