Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 60 der Gemeinde Trittau

Verordnung - Text Teil B

3.2

Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Kindertagsstätte" sind Stellplätze, Grundstückszufahrten sowie Zufahrten offenporig (z. B. Pflaster mit breiten Rasenfugen, Rasengittersteine, Schotterrasen etc.) auszubilden. Wasserundurchlässige Befestigungen des Unterbaus (z. B. durch Beton) sind unzulässig.

3.3

Innerhalb der Gemeinbedarfsflächen mit den Zweckbestimmungen "Kindertagsstätte", "Feuerwehr" und "Rettungseinrichtungen" ist der nicht durch bauliche Anlagen, Zufahrten, Nebenanlagen und Stellplätze versiegelte Teil der Grundstücksflächen gärtnerisch anzulegen oder der Sukzession zu überlassen.

3.4

Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Knickschutzstreifen) dürfen weder abgegraben noch überfüllt werden. Sie sind der Sukzession zu überlassen, extensiv zu pflegen, dürfen zum Zwecke der Knickunterhaltung befahren werden und sind gegenüber dem Rest der Baugrundstücke dauerhaft einzuzäunen. Die Versickerung von unbelastetem Oberflächenwasser ist zulässig. Aufgrabungen sind im Traufbereich der im Knick stehenden Bäume (Überhälter) nur in Handarbeit zulässig. Krone und Wurzelwerk sind baumpflegerisch zu behandeln. Entlang der Gadebuscher Straße sind maximal drei Unterbrechungen des Knickschutzstreifens von max. 10,0 m für Zufahrten zu den Gemeinbedarfsflächen zulässig.