Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Lehe

Begründung

5. Ruhender Verkehr

Der Plangeltungsbereich umfasst 4 Baugrundstücke; erwartet wird eine Ausnutzung des Ge- bietes durch 5 - 6 WE. Die nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein erforderlichen Stellplätze sind auf den jeweiligen Baugrundstücken herzurichten.

Der zu erwartende Bedarf an Parkflächen innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 9 der Ge- meinde Lehe ist somit abgedeckt.

6. Naturschutz und Landschaftspflege

Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Lehe ist ein Bebauungsplan der Innen- entwicklung. Gemäß § 13a Abs. 2 Satz1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann im be- schleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von der Erstel- lung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB abgesehen werden. Durch diese Regelung wird der Inanspruchnahme von „unbebauten“ Außenbereichsflächen entgegengewirkt, wodurch insgesamt ein positives Ergebnis für die Umwelt erzielt werden kann.

Das Plangebiet wurde am 02.04.2019 begangen. Derzeit stellt es sich als intensiv gepflegte Grünlandfläche dar, bauliche Errichtungen fehlen. Im südwestlichen Bereich des Plangebie- tes war bei der Begehung eine kleinflächige (XXm²) Versiegelung festzustellen.

Die im Südwesten des Plangebietes vorhandene Knickstruktur ist nach § 30 BNatSchG i.V.m.

§ 21 LNatSchG ein gesetzlich geschütztes Biotop. Dieser Knick wird durch Flächen für Maß- nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit dem Entwicklungsziel „Knickschutz“ gesichert. Gemäß den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ ist im Abstand von 3 m (vom Knickfuß gemessen) die Versiegelung des Bo- dens, die Errichtung von baulichen Anlagen und Nebenanlagen sowie die Lagerung von orga- nischem oder anorganischem Material aller Art und die Düngung und der Einsatz von Pflan- zenbehandlungsmitteln nicht zulässig. Am Knick wurden kürzlich Ausbesserungsmaßnahmen durchgeführt. Ein aktueller Bewuchs von Bäumen, Sträuchern und einer Krautschicht ist nicht vorhanden. Im Rahmen der Pflege und Unterhaltung muss der Knick wieder mit einheimi- schen und standortgerechten typischen Gehölzarten Schleswig-Holsteinischer Knicks be- pflanzt werden.

Zur Abgrenzung der Baugrundstücke zu der westlich angrenzenden Freifläche erfolgt eine durchgehende Anpflanzung entlang der Grenze der Grundstücke 1 und 2. An der westlichen Grenze des Grundstückes 3 ist keine Anpflanzung zur Abgrenzung vorgesehen. Bei der Aus- gestaltung der Bepflanzung mit heimischen Gehölzen ist sich an Anlage 1 zu orientieren (Merkblatt vorläufige Liste von in Schleswig-Holstein heimischen, bodenständigen Bäumen, Sträuchern und Zwergsträuchern). Die entsprechende Bepflanzung hat durch die Grund- stückbesitzer zu erfolgen. Anpflanzungen von Koniferen sind zu unterlassen.

Im gesonderten ARTENSCHUTZRECHTLICHEN FACHBEITRAG wird gem. § 44 BNatSchG ge- prüft, ob durch den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Lehe artenschutzrecht- liche Verbotstatbestände ausgelöst werden. Betrachtet werden alle artenschutzrechtlich re- levanten Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie alle „europäischen Vogelarten“ im Sinne der Vogelschutzrichtlinie, die potentiell im Plangel- tungsbereich vorkommen können.

Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zu folgendem Ergebnis:

Die artenschutzrechtliche Betrachtung für den Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Lehe für das Gebiet „westlich der Mühlenstraße, nördlich der vorhandenen Bebauung nördlich der Ro- senstraße, östlich der vorhandenen Bebauung östlich der Koogstraße und südlich des Vorflu- ters“ hat ergeben, dass durch die Umsetzung des Planvorhabens Brutvögel, Fledermäuse und Amphibien potentiell betroffen sein können.

Durch die erfolgte Potentialabschätzung in Verbindung mit der Konfliktanalyse der potentiell vorkommenden planungsrelevanten Arten konnte festgestellt werden, dass keine arten- schutzrechtliche Verbotstatbestände durch die Umsetzung des Planvorhabens ausgelöst wer- den. Entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote oder CEF- Maßnahmen sind daher nicht nötig.

Durch die Realisierung des Bebauungsplans Nr. 9 der Gemeinde Lehe werden keine Verbots- tatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für die streng geschützten Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie der europäischen Vogelarten ausgelöst.

7. Ver- und Entsorgung