Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Lehe

Begründung

3. Notwendigkeit der Planaufstellung und städtebauliche Maßnahmen

Mit Stand vom 31.12.2017 wies die Gemeinde Lehe insgesamt 1.093 Einwohner auf. Die Ge- meinde ist entsprechend der Ausführungen des Regionalplanes für den Planungsraum IV

Grundschulstandort und weist ein baulich zusammenhängendes Siedlungsgebiet mit der Nachbargemeinde Lunden auf.

Lehe ist amtsangehörige Gemeinde des Amtes KLG Eider mit Verwaltungssitz in Hennstedt.

Der Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Lehe schafft die planungsrechtlichen Voraussetzun- gen für die Errichtung von voraussichtlich 4 Wohneinheiten in Form von Einfamilienhäusern.

Mit der vorliegenden Planung (Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB) kommt die Gemeinde Lehe ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Entwicklung der Innenberei- che in besonderem Maße nach; durch diese Planung werden die Voraussetzungen zur Nutz- barmachung einer derzeit baulich ungenutzten Fläche innerhalb des Siedlungskörpers für Wohnzwecke geschaffen.

Aktuell besteht gleichermaßen erheblicher Bedarf sowohl an Flächen für den individuellen

Wohnungsbau („Einfamilienhausbau“).

Das bestehende örtliche Angebot deckt nicht mehr die aktuell hohe Nachfrage nach entspre- chenden Grundstücken; die Gemeinde Lehe ist bemüht, Initiativen zur Verbesserung der Si- tuation zu stützen.

Durch den Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Lehe soll ein Beitrag zur Deckung entspre- chender Bedarfe geleistet werden.

Planung und Verwertung der Bauflächen innerhalb des vorliegenden Bebauungsplanes ob- liegt einem privaten Maßnahmenträger als Partner der Gemeinde Lehe.

Die verkehrliche Erschließung des Bereiches erfolgt durch Anbindung der Baugrundstücke an

die vorhandene „Mühlenstraße“ und weiter an das vorhandene Straßen- und Wegesystem.

Die Bauflächen innerhalb des Plangebietes werden in der PLANZEICHNUNG - TEIL A des vor- liegenden Bebauungsplanes insgesamt als Allgemeine Wohngebiete - WA - festgesetzt.

Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird für diese Wohnbaugrundstücke festge- setzt, dass pro Wohngebäude maximal zwei Wohnungen zulässig sind. Durch diese Maß- nahme kann sichergestellt werden, dass der für den betreffenden Bereich angestrebte, das Gebiet zukünftig prägende Charakter eines “Einfamilienhausgebietes” gewahrt werden wird.

Als maximal zulässiges Maß der baulichen Nutzung wird eine GRZ von 0,25 festgesetzt. Ins- gesamt kann somit ein für die vorhandenen umgebenden dörflich geprägten Siedlungsberei- che durchschnittlicher Versiegelungsgrad erzielt werden.

Die zulässige Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß wird für alle Baugrundstücke mit II fest- gesetzt.

Zur Sicherung der skizzierten Bauformen wird für alle Baugrundstücke eine offene Bauweise

-o- festgesetzt. Weiterhin wird für alle Baugrundstücke die Bauweise nur Einzelhäuser fest- gelegt.

Festgesetzte Baugrenzen bilden innerhalb der zukünftigen Bauflächen „Baufenster“ in Ge- stalt überbaubarer Grundstücksflächen, in denen Hauptgebäude platziert werden können. Die Baugrenzen orientieren sich weitgehend am Verlauf der Verkehrsflächen.

Die vorhandene „Mühlenstraße“ wird als festgesetzte Straßenverkehrsfläche Bestandteil der vorliegenden Planung, die somit alle Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungspla- nes aufweist.

Im Südwesten des Plangebietes wird eine vorhandene Knickstruktur durch Flächen für Maß- nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit dem Entwicklungsziel Knickschutz gesichert.

Zur Abgrenzung der Baugrundstücke zu der westlich angrenzenden Freifläche werden Flä- chen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.

An der Nordseite des Plangebietes befindet sich ein für die Entwässerung des Gesamtberei- ches relevanter Grenzgraben; um die Funktion des Grabens auf Dauer sichern zu können werden parallel zum Verlauf des Grabens in einer Breite von 5,0 m Flächen mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Gemeinde Lehe belastet.

Als Darstellung ohne Normcharakter sind die vorhandene Flurstücksbezeichnung, vorhan- dene und geplante Flurstücksgrenzen sowie Ordnungsnummern der geplanten Baugrundstü- cke Bestandteil der Planzeichnung.

Im TEXT - TEIL B des Bebauungsplanes werden unter Pkt. 1 - Art der baulichen Nutzung in- nerhalb der festgesetzten WA-Gebiete die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässi- gen Nutzungsarten

  • Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
  • Anlagen für Verwaltungen,
  • Gartenbaubetriebe
  • Tankstellen ausgeschlossen.

Aufgrund des mit diesen Nutzungen verbundenen erhöhten Verkehrsaufkommens sind diese mit der für den Gesamtbereich angestrebten hohen Wohnqualität nicht vereinbar. Die vor- handenen Erschließungsflächen sind für die Aufnahme des aus diesen Nutzungen gegebe- nenfalls resultierenden zusätzlichen Verkehrsaufkommens nicht ausgelegt.

Tankstellen verursachen zudem störende Emissionen, die gleichfalls nicht mit dem künftigen Charakter des Plangebietes zur Deckung zu bringen sind.

Unter Pkt. 2 - Höhe baulicher Anlagen werden Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anla- gen getroffen.

Die Oberkanten der Erdgeschossfußböden (Rohbau) werden nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO für sämtliche Baugrundstücke mit max. 0,50 m über der mittleren Höhenlage der jeweils zugehörigen Erschließungsfläche festgesetzt.

Die maximale Höhe baulicher Anlagen wird für alle Baugrundstücke auf 8,50 m über Ober- kante der Erdgeschossfußböden (Rohbau) begrenzt.

Durch diese Festsetzungen werden umfeldverträgliche Höhenentwicklungen der künftigen Gebäude sichergestellt.

Weiterhin werden unter Pkt. 3 - Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anla- gen nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 Abs. 3 LBO verschiedene Festsetzungen über die äu- ßere Gestaltung baulicher Anlagen getroffen, die insgesamt eine auf die umgebenden Berei- che abgestimmte “Ortstypik” sicherstellen.

Gleichzeitig soll den zukünftigen Grundstückseigentümern ein höchstmögliches Maß an indi- viduellen Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt werden.

Neben diesen gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude und Nebenanlagen werden un- ter Ziffer 3.7 Regelungen für die Einfriedung der Grundstücke getroffen. Es wird festgesetzt, dass für die Einfriedungen zu den Erschließungsflächen eine maximale Höhe von 0,60 m über der Oberkante der Erschließungsfläche zulässig ist.

Diese Regelung dient vor allem der Verkehrssicherheit, hierdurch soll gewährleistet werden, dass ausreichend gute Sichtverhältnisse herrschen, um Sach- und Personenschäden zu ver- meiden.

Unter Pkt. 4 - Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Vegeta- tionsbeständen werden geeignete Regelungen zum Knickschutz getroffen.

Kinder und Jugendliche werden in den veröffentlichten Einladungen zu gemeindlichen Sit- zungen, in denen der vorliegende Plan erörtert wird, gesondert angesprochen und eingela- den.

Die Flächen innerhalb des Plangeltungsbereiches befinden sich im Eigentum des Maßnah- menträgers als Partner der Gemeinde Lehe.

4. Verkehrserschließung und -anbindung

Die äußere Erschließung des Plangeltungsbereiches an das übergeordnete Straßenverkehrs- netz erfolgt durch die vorhandenen „Mühlenstraße“ über die „Rosenstraße“ oder „Berg- straße“ an die „Peter-Swyn-Straße“ (L 156).

Eine innere Erschließung des Plangebietes ist nicht erforderlich.

5. Ruhender Verkehr

Der Plangeltungsbereich umfasst 4 Baugrundstücke; erwartet wird eine Ausnutzung des Ge- bietes durch 5 - 6 WE. Die nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein erforderlichen Stellplätze sind auf den jeweiligen Baugrundstücken herzurichten.

Der zu erwartende Bedarf an Parkflächen innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 9 der Ge- meinde Lehe ist somit abgedeckt.