Planungsdokumente: 1. Änderung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für ds Gebiet "südlich der Dorfstraße und östlich der vorhabenen Bebauung (B-Plan 1)"

Begründung

2. Geltungsbereich der Satzungsänderung

Übersichtskarte

Das Plangebiet der 1. Änderung der vorhandenen Satzung der Gemeinde Glüsing nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB „Dorfstraße“ umfasst das Plangebiet der Ursprungssatzung aus dem Jahre 2001 und befindet sich demnach südlich der „Dorfstraße“ und östlich der vorhandenen Bebauung des Bebauungsplanes Nr. 1.

3. Planungserfordernis und Inhalt der der Planung

Die Gemeinde Glüsing ist ländlich geprägt und verzeichnet derzeit etwa 100 Einwohner, weshalb die wohnbauliche Entwicklung sich gemäß Regionalplan des Landes Schleswig-Holstein auf den Eigenbedarf zu beschränken hat und entsprechend gering ausfällt.

Dies spiegelt sich auch in den bisherigen planungsrechtlichen wohnbaulichen Entwicklungen der Gemeinde wieder, welche sich auf den Bebauungsplanes Nr. 1 aus dem Jahre 1990 und die Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB aus dem Jahre 2001 beschränken.

Eben diese Satzung soll nun aus strukturellen Gründen angepasst werden. Der Gemeinde liegen derzeit Anfragen für eine Bebauung der durch die Satzung erfassten Flächen vor. Aufgrund der Tatsache, dass das Gebiet bisher jedoch noch nicht bebaut wurde, ergibt sich somit nun ein günstiger Zeitpunkt, strukturelle Inhalte der Ursprungssatzung zu ändern und somit den aktuellen Nachfragen gerechter zu werden.

So besteht der Inhalt der Satzungsänderung im Wesentlichen darin, die seinerzeit zwecks Errichtung einer Gebietskläranlage festgesetzte Fläche für die Abwasserbeseitigung in Bauland umzuwandeln und Hauskläranlagen für die einzelnen Grundstücke zu etablieren. Dies ist vor allem aufgrund des technischen Fortschritts der Einzelkläranlangen heute attraktiver als zum Zeitpunkt der Planaufstellung aus dem Jahre 2001. Somit würde die etwa 200 m² große Fläche für die Abwasserbeseitigung einer Wohnnutzung zugeführt werden, was wiederum durch Mittelung der Gesamtfläche die Möglichkeit hergibt, ein zusätzliches Baugrundstück anbieten zu können. Somit werden aus vier größeren Grundstücken fünf bedarfsgerechte Grundstücke und durch das zusätzlich gewonnene Baufeld kann auch der örtliche Bedarf für die Gemeinde Glüsing über einen mittelfristigen Zeitraum von etwa 10 Jahren gedeckt werden.

4. Erschließung

Die Änderung der Erschließung im Vergleich zur Ursprungssatzung beschränkt sich ausschließlich auf die Umstrukturierung der geplanten Kläranlage im Gebiet. Durch die Umwandlung der ursprünglich festgesetzten Fläche für die Abwasserbeseitigung hin zu Bauland ist es erforderlich, für die einzelnen Häuser eine Hauskläranlage zu errichten. Dieser Sachverhalt wurde bereits im August 2019 seitens des Amtes ALK Eider mit dem zuständigen Fachdienst Wasser, Boden und Abfall des Kreises Dithmarschen in Person von Herrn Bernd Büsch abgestimmt.

Hierbei sei zu erwähnen, dass die Gemeinde Glüsing sich bisher für eine dezentrale Abwasserentsorgung entschieden hat, was auch für den Bebauungsplan Nr. 1 gilt. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht liefere die bisher gewählte zentrale Kleinkläranlage vergleichbare Ergebnisse wie vier dezentrale Grundstückskläranlagen.

Da die Realisierung der Bebauung der geplanten Grundstücke den Eigenbedarf mittelfristig abdeckt und die Bau- sowie die Betriebs- und Wartungskosten der Anlage für die Gemeinde bereits sofort in voller Höhe anfallen, werde einer dezentralen Lösung im Satzungsgebiet mit technischen Kleinkläranlagen nach DIN 4261 Teil 2 ausnahmsweise zugestimmt.

 

Die Gemeinde trifft darüber hinaus im Rahmen dieser Satzungsänderung Festsetzungen, welche die späteren Grundstückseigentümer dazu verpflichten, eine technische Kleinkläranlage zu errichten und zu betreiben, damit die Erschließung der Grundstücke gesichert ist. Des Weiteren ist beim Abverkauf der Grundstücke bereits frühzeitig darauf hinzuweisen, dass eine Einleitungserlaubnis bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Dithmarschen zu beantragen ist.