Planungsdokumente: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lebrade

Begründung

5.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden

5.2.1 Bestand der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

A) Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation

Überblick:

Das Plangebiet liegt am südwestlichen Ortsrand des Ortsteils Lebrade und weist eine Größe von ca. 1,7 ha auf. Konkret handelt es sich um das Gebiet südlich 'Lannweg', westlich der Straße 'Am Ehrenmal' sowie der Landstraße 53 (L 53), nördlich und östlich landwirtschaftlich genutzter Flächen.

Das Plangebiet wird zurzeit im Norden von Grünland- und Gartenflächen mit z. T. randlichen kleineren Gehölzstrukturen eingenommen. Im Plangebiet sind vier Obstbäume mit einem Stammdurchmesser zwischen 0,3 und 0,6 m, eine Kastanie mit einem Stammdurchmesser von 0,3 m und eine Fichte mit einem Stammdurchmesser von 0,7 m anzutreffen. Zudem befinden sich eine Eiche mit einem Stammdurchmesser von 0,8 m und eine Baumreihe bestehend aus mehreren Eichen mit einem Stammdurchmesser zwischen 0,15 und 0,2 m entlang der L 53.

Von Nord nach Süd sowie von Ost nach West verlaufen Knicks durch das Plangebiet. Im Süden des Plangebietes befindet sich eine intensiv genutzte Ackerfläche, die im Osten durch eine Baumreihe begrenzt wird, an die sich weiter östlich ein Fuß- und Radweg sowie ein weiterer Knick anschließen. Nördlich und nordöstlich schließt sich überwiegend eine lockere Einfamilienhausbebauung mit zugehörigen Hausgärten an. Westlich und südlich des Plangebietes befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Im Osten verläuft die L 53, an die sich weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen anschließen. Zusätzlich grenzen Knicks an das Plangebiet an.

Die Knicks im Plangebiet und angrenzend an das Plangebiet sind gem. § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützt. Die mittig durch das Plangebiet von Ost nach West und von Nord nach Süd verlaufenden Knicks sowie ein kleiner Knickabschnitt im Osten für die Feuerwehrausfahrt müssen beseitigt und gemäß den 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen werden. Die genaue Bilanzierung erfolgt auf Ebene des nachfolgenden Bebauungsplanes. Im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanes ist zu prüfen, ob sich ggf. Beeinträchtigungen für die angrenzenden Knicks ergeben. Sollte dies der Fall sein, ist ein entsprechender Ausgleich zu stellen.

Die Ausweisung einer 'Wohnbaufläche' (W) und einer 'Gemeinbedarfsfläche' mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr' auf der Ackerfläche und den Hausgärten wird zu dem Verlust dieser und zu umfangreichen Flächenversiegelungen für die zukünftigen Gebäude und die befestigten Hof- und Rangierflächen führen. Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar, die im Rahmen der Aufstellung des nachfolgenden Bebauungsplanes ermittelt und ausgeglichen werden müssen.

Sollte die Planung nicht umgesetzt werden, würden die Ackerfläche sowie die Hausgärten weiterhin bewirtschaftet werden. Es würde kein zusätzlicher Flächenverbrauch erfolgen, ebenso gäbe es keine weiteren Flächenversiegelungen.

B) Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter

Es werden die Schutzgüter einzeln beschrieben und bewertet. Die Bewertung orientiert sich an den Bestimmungen des Runderlasses 'Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht', der im Jahr 2013 gemeinsam vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein herausgegeben wurde.

Boden und Relief

Bei der Betrachtung des Bodens bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) die Grundlage. "… Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden." Gem. § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; "dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. …"

Das Plangebiet besteht im Norden aus Garten- bzw. Grünlandflächen, die Restfläche im Süden wird von einer Ackerfläche eingenommen. Die Gemeinde ist auf der Suche nach einer Fläche, um dort ein neues Feuerwehrgerätehaus zu errichten und zugleich den örtlichen Nachfragedruck nach Wohngrundstücken zu befriedigen. Da im Ort zurzeit keine Möglichkeiten bestehen, Baulandreserven bzw. Innenentwicklungspotenziale zeitnah in einer für dieses Vorhaben nennenswerten Größenordnung und erforderlichen Lage zu aktivieren, hat sich Gemeinde dazu entschlossen, diese Fläche zu überplanen.

Die Böden im Plangebiet sind als anthropogen überprägt zu bezeichnen.

Laut Landwirtschafts- und Umweltatlas Schleswig-Holstein besitzt der Boden im Plangebiet eine schwach trockene Feuchtestufe mit einem überwiegend hohen Bodenwasseraustausch (vgl. Abb. 3 und 4).

Abb. 4: Bodenkundliche Feuchtestufe (Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas S.H.)

Eine schwach trockene Feuchtestufe ist für Acker geeignet, für intensive Ackernutzung im Sommer zu trocken, für intensive Grünlandnutzung ebenfalls zu trocken. Der Standort wird als Ackerfläche und als Hausgärten genutzt.

Abb. 5: Bodenwasseraustausch (Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas S.H.)

Der Bodenwasseraustausch ist ein Parameter für das Rückhaltevermögen des Bodens für nicht sorbierbare Stoffe, wie zum Beispiel Nitrat. Im vorliegenden Fall liegt ein hoher Wasseraustausch vor, sodass ein hohes Verlagerungsrisiko der nicht sorbierbaren Stoffe besteht.

Die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens ist als mittel, die Nährstoffverfügbarkeit und die Feldkapazität sind als gering einzustufen (Abb. 5 - 7).

Abb. 6: Natürliche Ertragsfähigkeit (Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas S.H.)

Abb. 7: Nährstoffverfügbarkeit im effektiven Wurzelraum (Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas S.H.)

Abb. 8: Feldkapazität im effektiven Wurzelraum (Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas S.H.)

Abb. 9: Bodenfunktionale Gesamtleistung (Quelle: http://www.umweltdaten.landsh.de/ atlas/script/index.php)

Die bodenfunktionale Gesamtleistung des Plangebietes (Abb. 8) wird als sehr gering eingestuft.

Die Bodengefährdung ist gem. Landwirtschafts- und Umweltatlas Schleswig-Holstein hinsichtlich der Bodenerosionen durch Wasser überwiegend als mittel, durch Wind als sehr gering einzustufen (vgl. Abb. 9 und 10). Hinsichtlich der Bodenverdichtung besteht bei Acker- und Grünlandnutzung im Zeitraum Oktober bis April eine mittlere Gefährdung.

Abb. 10: Wassererosionsgefährdung (Quelle: http://www.umweltdaten.landsh.de/atlas/script/ index.php)

Abb. 11: Winderosionsgefährdung (Quelle: http://www.umweltdaten.landsh.de/atlas/script/ index.php)

Abb. 12: Bodenverdichtung auf Acker im Zeitraum Oktober bis April (Quelle: http://www.umweltdaten.landsh.de/atlas/script/index.php)

Bei der Bodenverdichtung ist für Acker- und Grünlandnutzung für die Frühjahr- und Sommermonate eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit angegeben. Bei Acker- und Grünlandnutzung im Herbst/Winter ist die Gefährdung allerdings als mittel anzusehen (vgl. Abb. 11).

Der Boden hat aufgrund der Abbildungen 3 - 11 insgesamt eine allgemeine Schutzwürdigkeit und ist unempfindlich hinsichtlich Bodengefährdungen, wie z. B. Erosionen. Lediglich im Herbst/Winter ist die Wahrscheinlichkeit einer Bodenverdichtung vorhanden.

Hinsichtlich der Archivfunktion des Bodens im Bereich Natur- und Kulturgeschichte liegt das Plangebiet gem. Digitaler Atlas Nord "Archäologie-Atlas" größtenteils nicht in einem Archäologischen Interessensgebiet und nimmt damit in diesem Bereich keine besondere Bedeutung ein.

Gemäß Landschaftsplan der Gemeinde Lebrade ist das Plangebiet als Siedlungs- bzw. Ackerfläche dargestellt. Ebenfalls eingezeichnet ist der gesetzlich geschützte Knick im Osten des Plangebietes (vgl. Abb. 13).

Abb. 13: Auszug aus dem Landschaftsplan der Gemeinde Lebrade

Schutzwürdige Bodenformen sind der Tabelle 3 des 'Landschaftsprogrammes Schleswig-Holstein', herausgegeben vom Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein im Jahre 1999, zu entnehmen. Gemäß 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil A Bodentyp, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016' handelt es sich im Plangebiet um Braunerden. Dieser Bodentyp ist in der o. g. Tabelle nicht aufgeführt, sodass es sich hier nicht um eine schutzwürdige Bodenform handelt. Laut der 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil B Bodenart, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016', stehen im Plangebiet überwiegend Lehmsande über Reinsande an.

Es wurde am 23. September 2021 ein Bodengutachten durch das Büro für Geotechnik und Umweltchemie, Dipl. Ing. Hajo Bauer erstellt. Demnach liegen bis in Tiefen von 0,3 m u. GOK (BS1), 0,9 m U.GOK (BS2), 1,3 m u. GOK (BS3) und 1,0 m u. GOK (BS4, BS5) humose Oberböden und Auffüllböden vor. Hierunter folgen Beckenschluffe (BS1 bis BS4) und mitteldicht gelagerte kiesigen Sande (BS5). Die Beckenschluffe sind den Konsistenzbereichen 'weichplastisch' (BS1: 2,5 - 3,5 m u. GOK; BS2: 3,0 - 3,8 m u. GOK; BS3: 3,0 - 5,0 m u. GOK) und 'steifplastisch' (BS1: 0,3 - 2,5 m u. GOK und 3,5 - 5,0 m u. GOK; BS2: 0,9 - 3,0 m u. GOK und 3,8 - 5,0 m u. GOK; BS3: 1,3 - 3,0 m u. GOK; BS4: 1,0 - 5,0 m u. GOK) zuzuordnen.

Das Plangebiet fällt in topographischer Hinsicht von Südwesten nach Nordosten von ca. 44 m ü. NN auf ca. 38 m ü. NHN.

Abb. 14: Auszug aus der topographischen Karte (Quelle: https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/ArchaeologieSH/index.html?lang=de)

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Der südliche Teil der Fläche würde weiterhin als Ackerfläche, der nördliche Bereich als Hausgärten genutzt werden. Zusätzliche Flächenversiegelungen würden nicht stattfinden.

Bewertung

Die Böden haben eine allgemeine Schutzwürdigkeit und sind, mit Ausnahme im Herbst/Winter hinsichtlich Bodenverdichtungen, insgesamt wenig empfindlich gegenüber Gefährdungen, wie Erosionen und Bodenverdichtungen. Außerdem haben sie eine anthropogene Überprägung. Die Böden im Plangebiet haben insgesamt eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturhaushalt.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Boden durch die Planung beeinträchtigt wird.

Wasser - Grund- und Oberflächenwasser

Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine natürlichen Oberflächengewässer.

Es wurde am 23. September 2021 ein Bodengutachten durch das Büro für Geotechnik und Umweltchemie, Dipl. Ing. Hajo Bauer, erstellt. Der Flurabstand des Grundwassers wurde bei 2,53 m u. GOK bis 3,82 m u. GOK (BS1 bis BS 3) ermittelt. Bei den übrigen Bohrlöchern wurden keine Wasserstände registriert.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Versickerungsfähigkeit bleibt unverändert.

Bewertung

Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für den Grundwasserschutz und für den Oberflächenwasserschutz.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Wasser durch die Planung beeinträchtigt wird.

Klima, Luft

Das Plangebiet besteht im Süden aus einer als Acker genutzten landwirtschaftlichen Fläche und im Norden aus Hausgärten. Bei Ackerflächen handelt es sich um strukturlose Flächen mit keiner geschlossenen Vegetationsdecke. Bei den Hausgärten sind ein großer Anteil Grünflächen anzutreffen, diese weisen eine geschlossene Vegetationsdecke auf. Die Bedeutung für das Lokalklima ist abhängig von der vorhandenen Vegetation und der Größe der Vegetationsflächen. Da die Ackerfläche keine geschlossene Vegetationsdecke aufweist, trägt sie nur eingeschränkt zur Kaltluftentstehung bei. Die Grünflächen der Hausgärten hingegen tragen zur Kaltluftentstehung bei. Die Bedeutung der beiden Flächen ist aufgrund der geringen Flächengröße jedoch als gering einzustufen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

Bewertung

Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für das Lokalklima.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Klima/Luft durch die Planung beeinträchtigt wird.

Arten und Lebensgemeinschaften

Abb. 15: Blick aus Richtung Südosten auf das Plangebiet (Foto: Büro für Bauleitplanung)

Das Plangebiet wird zurzeit im südlichen Bereich von einer Ackerfläche eingenommen. Im nördlichen Bereich befinden sich Hausgärten, die zum Teil als Schafweide genutzt werden. Die Gärten weisen einen gewissen Anteil an Gehölzstrukturen auf. Zudem verlaufen Knicks durch das Plangebiet.

Im Osten des Plangebietes befindet sich eine Baumreihe aus Eichen, die weiter östlich von einem Rad- und Fußweg und einem weiteren Knick begrenzt wird. Daran schließt sich die L 53 an.

Abb. 16: Baumreihe, Fuß- und Radweg sowie der Knick am östlichen Randbereich des Plangebietes (Foto: Büro für Bauleitplanung)

Die Knicks sind gem. § 30 BNatSchG i. V. m § 32 LNatSchG geschützt. Die mittig durch das Plangebiet verlaufenden Knicks sowie ein kleiner Abschnitt im Osten müssen beseitigt werden. Im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanes sollte geprüft werden, ob und wie mögliche Beeinträchtigungen des angrenzenden Knicks vermieden werden können. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein entsprechender Ausgleich zu leisten. Die Ermittlung des Eingriffs sowie dessen Ausgleich werden auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplanes geregelt.

Im Norden des Plangebietes verläuft der 'Lannweg', im Osten die 'L 53'. Im Süden und Westen sind landwirtschaftliche Flächen anzutreffen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche bietet weiterhin Lebensraum und Nahrungshabitat für die hier und in der Umgebung vorkommenden Tierarten.

Bewertung

Die Knicks haben aufgrund ihres naturnahen Charakters und des Schutzstatus eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz, ebenso wie die Baumreihe aus Eichen.

Die Ackerfläche sowie die Hausgärten haben eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften durch die Planung beeinträchtigt wird.

Landschaftsbild

Es handelt sich bei dem Plangebiet um eine teilweise unbebaute Fläche, die derzeit als Ackerfläche und als Hausgärten genutzt wird. Lediglich im Norden befindet sich eine Bebauung, im Osten verläuft ein Knick entlang der L 53. Zudem verlaufen mittig durch das Plangebiet Knicks. Ebenfalls sind mehrere Einzelbäume anzutreffen. Es wird daher im Süden und Westen des Plangebietes eine neue Eingrünung erforderlich werden, die im nachfolgenden Bebauungsplan festgesetzt werden muss. Eine Einbindung in die Landschaft wird mit dieser Festsetzung zukünftig sichergestellt.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Innerhalb des Geländes verbleibt der Blick auf die Ackerfläche und die Hausgärten. Die Ackerfläche und die Hausgärten würden als solche erhalten bleiben.

Bewertung

Es ist davon auszugehen, dass, wenn die zukünftige Eingrünung neu angelegt wird, keine weiteren Eingrünungsmaßnahmen erforderlich werden.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Landschaftsbild durch die Planung beeinträchtigt wird.

Mensch, menschliche Gesundheit

Es wurde eine lärmtechnische Untersuchung (Gewerbelärm nach TA Lärm) vom Büro Wasser- und Verkehrs-Kontor GmbH aus Neumünster am 14. September 2022 erstellt, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet und der näheren Umgebung zu gewährleisten. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden erforderlich werden. Diese müssen im nachfolgenden Bebauungsplan festgesetzt werden. Zudem wurden Vorgaben zu den Oberflächen der Fahrgassen des geplanten Parkplatzes sowie des Betriebshofes gemacht, die im Rahmen der Erschließungsplanung und konkreten Objektplanung berücksichtigt werden müssen. Im Rahmen der Objektplanung ist außerdem sicherzustellen, dass die Absauganlage einen Schallleistungspegel von LWA=80 dB(A) nicht überschreitet.

Ein Wohngebiet birgt keine Risiken für das Schutzgut Mensch. Die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch das neue Baugebiet wird sich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bewegen.

Im Hinblick auf zu erwartende Geruchsbelästigungen durch die Biogasanlage südlich des Plangebietes wurde im Rahmen derer Erweiterung eine Geruchs-, Ammoniak- und Stickstoffimmissionsprognose durch das Büro Lücking & Härtel GmbH aus Belgern-Schildau am 09. Februar 2016 erstellt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass auf allen maßgeblichen Beurteilungsflächen die Geruchsstundenhäufigkeiten unterhalb der Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) liegen bzw. irrelevant sind. Die Zusatzbelastungen der Biogasanlage durch Geruch sind nicht als schädliche Umweltauswirkungen zu werten. Im Plangebiet wurde eine Geruchshäufigkeit der Zusatzbelastung von 0,03 bis 0,04 ermittelt. Der Immissionswert der TA Luft von 0,10 für Wohngebiete wird damit sicher eingehalten. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können daher im Plangebiet im Hinblick auf die Geruchsbelastung gewahrt werden.

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftliche Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche würde weiterhin als Hausgärten bzw. als Ackerfläche genutzt werden. Mit Immissionen aus der Landwirtschaft ist zu rechnen.

Bewertung

Die Ausweisung einer 'Wohnbaufläche' (W) wird zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' führen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmimmissionen können mit aktiven Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet und der näheren Umgebung gewahrt werden. Im Hinblick auf die Geruchsbelastung wird der Immissionswert der TA Luft von 0,10 für Wohngebiete ebenfalls eingehalten.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Mensch durch die Planung beeinträchtigt wird.

Kultur- und sonstige Sachgüter

Laut dem Digitalen Atlas Nord befindet sich das Plangebiet weder in einem archäologischen Interessensgebiet, noch sind Kulturdenkmäler bekannt.

Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine Auswirkungen.

Fläche

Im vorliegenden Fall wird eine Fläche aus der freien Landschaft in Anspruch genommen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Es würde keine Inanspruchnahme der Ackerteilfläche erfolgen.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die über die zu den einzelnen Schutzgütern behandelten Aspekte hinausgehen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

C) Kurzzusammenfassung

Die Überplanung bereitet eine zusätzliche Bodenversiegelung bzw. einen damit verbundenen Landschaftsverbrauch vor.

5.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes

A) Prognose bei Durchführung der Planung

Schutzgut Boden

Die Ausweisung einer 'Wohnbaufläche' (W) und einer 'Fläche für Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr' führt zu Flächenversiegelungen mit den dazugehörigen Abgrabungen für die Herstellung der Gründungen für die Anlage der zukünftigen Gebäude sowie der befestigten Hof- und Rangier-, bzw. Stellplatzflächen. Die Böden weisen insgesamt eine allgemeine Schutzwürdigkeit auf (vgl. Kap. 5.2.1 B). Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar und müssen ausgeglichen werden.

Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der Baukörper zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens zu berücksichtigen. Durch den Abtrag des belebten Oberbodens und durch die Versiegelungen kommt es zu dem teilweisen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Bauflächen. Zudem wird es zur Verdichtung und damit zur teilweisen Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen der verbleibenden unversiegelten Freiflächen kommen. Nach Bauende sind die entstandenen Verdichtungen im Unterboden vor Auftrag des Oberbodens wieder zu beseitigen. Ebenfalls ist die Witterung beim Befahren des Bodens zu beachten. Im Falle eines Aufbringens von Bodenmaterial einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN19731 zu beachten. Weitere Hinweise sind der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002) zu entnehmen. Die genannten Hinweise sind unterhalb der textlichen Festsetzungen und in der Begründung des nachfolgenden Bebauungsplanes aufzunehmen.

Die genaue Ermittlung der Eingriffe und die Planung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgen ebenfalls auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplanes.

Schutzgut Wasser

Es wurde am 23. September 2021 ein Bodengutachten durch das Büro für Geotechnik und Umweltchemie, Dipl. Ing. Hajo Bauer, erstellt. Bezüglich der Versickerung von Regenwasser wurden bei den fünf vorgenommenen Sondierungen keine ausreichend günstigen Bodenverhältnisse angetroffen. Der Durchlässig-keitsbeiwert (kf-Wert) dieser Bodenschichten liegt erfahrungsgemäß bei kf = 1,0 x 10-7 m/s bis kf = 1,0 x 10-10 m/s (Beckenschluffe: schwach durchlässig bis sehr schwach durchlässig) bzw. kf = 5,0 x 10-5 m/s (kiesige Sande: durchlässig). Daher muss dann anfallende Oberflächenwasser zentral abgeführt werden.

Die Planung führt dann zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Wasser', da eine Versickerung ohnehin nur sehr bedingt möglich ist.

Schutzgut Klima und Luft

Die Beseitigung einer Ackerteilfläche und von Hausgärten hat keine Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima und Luft'.

Schutzgut Pflanzen und Tiere

Das geplante Vorhaben wird zu der Beseitigung einer Ackerteilfläche und von Hausgärten führen. Zudem müssen die Knicks mittig im Plangebiet und ein kleiner Abschnitt im Osten beseitigt werden. Die erforderlichen Abstände zu den angrenzenden Knicks sind im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanes zu beachten und unvermeidbare Beeinträchtigungen entsprechend auszugleichen.

Der sich durch die Planung ergebene Ausgleich wird im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanes ermittelt und geregelt.

Besonders geschützte und streng geschützte Arten

Die im Plangebiet befindlichen Gehölzstrukturen stellen geeignete Bruthabitate für verschiedene Vogelarten dar. In den Gehölzen brüten vorwiegend Vogelarten, die als Gebüschbrüter weit verbreitet und allgemein häufig sind. Hierzu zählen Arten wie Amsel, Fitis, Zaunkönig, Rotkehlchen, Heckenbraunelle, Grasmücken-Arten, Zilpzap oder Goldammer.

Ackerflächen stellen potentielle Bruthabitate für Offenlandbrüter dar. Die Eignung als Bruthabitat ist jeweils abhängig von der Größe der Fläche und deren Umgebung. Da im vorliegenden Fall die überplante Ackerfläche an zwei Seiten an vorhandene Gebäude bzw. Straßen und Knick angrenzt, kann davon ausgegangen werden, dass innerhalb des Plangebietes keine gefährdeten Offenlandbrüter (z. B. Feldlerche oder Kiebitz) vorkommen.

Die Knicks im Plangebiet könnten aufgrund ihrer Gehölzzusammensetzung als Lebensraum für die Haselmaus geeignet sein. Laut der 'Vorkommens-wahrscheinlichkeit von Haselmäusen' von der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein ist ein Vorkommen in der Gemeinde Lebrade als gering einzustufen. In der Roten Liste des Landes Schleswig-Holstein ist die Haselmaus als 'stark gefährdet' eingestuft (RL SH 2) und hat nur ein geringes Vorkommen. Der Erhaltungszustand wird als 'ungünstig' bewertet. Die mittig im Plangebiet verlaufenden Knicks müssen beseitigt werden. Der Knick im Osten und die angrenzenden Knicks im Plangebiet bleiben erhalten. Somit bleibt auch der Lebensraum der Haselmaus anteilig erhalten. Um Beeinträchtigungen in dem zu beseitigenden Knickabschnitt auszuschließen, ist dieser vor der Rodung durch einen Sachverständigen auf Haselmausbesatz zu überprüfen.

Regelungen zum Artenschutz sind im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanes zu treffen und ggf. festzusetzen.

Schutzgut Landschaftsbild

Das Siedlungsgebiet mit seinen Hausgärten im Süden des Plangebietes besteht bereits und ist als Vorbelastung in Bezug auf das Landschaftsbild zu sehen. Die Nutzung der Ackerfläche wird sich auf das Landschaftsbild auswirken, weshalb eine Heckeneingrünung im Süden und Westen zur freien Landschaft erforderlich wird, damit eine Einbindung in die Landschaft auch zukünftig sichergestellt sein wird. Auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplanes müssen Maßnahmen zur Eingrünung des Plangebietes geplant und festgesetzt werden.

Schutzgut Mensch

In der Planung ist zu prüfen, ob sich für das Schutzgut 'Mensch' Beeinträchtigungen ergeben. Beeinträchtigungen können sich hierbei sowohl von außen ergeben, indem sie auf das Plangebiet einwirken, als auch, indem sie vom Plangebiet ausgehen.

Es wurde eine lärmtechnische Untersuchung (Gewerbelärm nach TA Lärm) vom Büro Wasser- und Verkehrs-Kontor GmbH aus Neumünster am 14. September 2022 erstellt, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet und der näheren Umgebung zu gewährleisten. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden erforderlich werden. Diese müssen im nachfolgenden Bebauungsplan festgesetzt werden. Zudem wurden Vorgaben zu den Oberflächen der Fahrgassen des geplanten Parkplatzes sowie des Betriebshofes gemacht, die im Rahmen der Erschließungsplanung und konkreten Objektplanung berücksichtigt werden müssen. Im Rahmen der Objektplanung ist außerdem sicherzustellen, dass die Absauganlage einen Schallleistungspegel von LWA=80 dB(A) nicht überschreitet.

Ein Wohngebiet birgt keine Risiken für das Schutzgut Mensch. Die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch das neue Baugebiet wird sich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bewegen.

Im Hinblick auf zu erwartende Geruchsbelästigungen durch die Biogasanlage südlich des Plangebietes wurde im Rahmen derer Erweiterung eine Geruchs-, Ammoniak- und Stickstoffimmissionsprognose durch das Büro Lücking & Härtel GmbH aus Belgern-Schildau am 09. Februar 2016 erstellt.. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass auf allen maßgeblichen Beurteilungsflächen die Geruchsstundenhäufigkeiten unterhalb der Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) liegen bzw. irrelevant sind. Die Zusatzbelastungen der Biogasanlage durch Geruch sind nicht als schädliche Umweltauswirkungen zu werten. Im Plangebiet wurde eine Geruchshäufigkeit der Zusatzbelastung von 0,03 bis 0,04 ermittelt. Der Immissionswert der TA Luft von 0,10 für Wohngebiete wird damit sicher eingehalten. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können daher im Plangebiet im Hinblick auf die Geruchsbelastung gewahrt werden.

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftliche Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Im Plangebiet gibt es keine Kultur- und sonstigen Sachgüter. Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Schutzgut Fläche

Die Planung bereitet die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses sowie eine wohnbauliche Bebauung auf einer derzeit unbebauten Ackerteilfläche bzw. auf vorhandenen Hausgärten vor. Es werden somit zusätzliche Flächen aus der freien Landschaft in Anspruch genommen.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen.

Bau des geplanten Vorhabens (der geplanten Entwicklung)

Es ist im Vorfeld des Baus mit der Baufeldräumung und mit der Beseitigung von Knickabschnitten zu rechnen.

Auswirkungen durch Bauphase, Abfälle, Techniken und schwere Unfälle

Während der Bauphase ist mit erheblichen Fahrzeugbewegungen im Gelände zu rechnen. Dies kann zu Geräuschentwicklungen führen. Zudem werden umfangreiche Versiegelungen durch die Umsetzung der Planung vorbereitet. Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der baulichen Anlagen zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens zu berücksichtigen. Durch den Abtrag des belebten Oberbodens und durch die Versiegelungen kommt es zu dem teilweisen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Bauflächen. Zudem wird es zur Verdichtung und damit zur teilweisen Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen der verbleibenden unversiegelten Freiflächen kommen. Nach Bauende sind die entstandenen Verdichtungen im Unterboden vor Auftrag des Oberbodens wieder zu beseitigen. Ebenfalls ist die Witterung beim Befahren des Bodens zu beachten. Im Falle eines Aufbringens von Bodenmaterial einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN19731 zu beachten. Weitere Hinweise sind der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002) zu entnehmen.

Damit während der Baumaßnahmen keine Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen beschädigt werden, ist die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' zu berücksichtigen.

Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Klima

Durch die Planung entstehen keine besonderen klimaschädigenden Auswirkungen.

Eingesetzte Techniken und Stoffe

Es sind derzeit keine besonderen Verfahren und Stoffe bekannt.

Die Beleuchtungsanlagen, die während der Bauphase eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.

Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen

Vorliegend verhält es sich so, dass die Planung keine Zulässigkeit eines Störfallbetriebes begründet. Eine Feuerwehr sowie das zukünftige Wohngebiet bergen keine Risiken für die Umwelt. In räumlicher Nähe befinden sich auch keine Gebäude bzw. Betriebe, die auf das Plangebiet einwirken könnten.

Kumulierung mit benachbarten Nutzungen und Vorhaben

Mit benachbarten Nutzungen sind derzeit keine Kumulationen ersichtlich.

B) Kurzzusammenfassung

Die Planung wird zu der Beseitigung eines Teils einer Ackerfläche und von Hausgärten führen. Zudem werden umfangreiche Flächenversiegelungen durch den Bau der zukünftigen Gebäude mit ihren Hof- und Rangier-, bzw. Stellplatzflächen hervorgerufen. Diese Eingriffe müssen ausgeglichen werden. Zudem müssen mehrere Knickabschnitte und Gehölze beseitigt werden.

Beim Umgang mit dem Boden sind die DIN-Normen 18915 und 19731, die Witterung beim Befahren des Bodens und nach Bauende die Auflockerung des Untergrundes vor Auftrag des Oberbodens zu beachten. Sollte Bodenmaterial von anderer Stelle aufgebracht werden, ist § 12 BBodSchG anzuwenden. Zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen ist die DIN-Norm 18920 zu beachten.

Es erfolgt ein Flächenverbrauch.