Planungsdokumente: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lebrade

Begründung

5.3 Prüfung der Natura 2000 Verträglichkeit

Prüfungsablauf

Im Umland von Lebrade befinden sich FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete. In etwa 200 m Entfernung befindet sich das FFH-Gebiet 'Vogelfreistätte Lebrader Teich' (FFH DE 1728-305) sowie das EU-Vogelschutzgebiet "Teiche zwischen Selent und Plön" (1728-401).

Da das Plangebiet nur in einem Abstand von ca. 200 m zum FFH-Gebiet liegt, ist zu prüfen, ob die Änderung des Flächennutzungsplanes verträglich mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Fauna-Flora-Habitat-Gebietes (DE 1728-305) ist.

Es befindet sich im Südwesten noch ein weiteres FFH-Gebiet. Dies wird aber aufgrund seiner Entfernung zum Plangebiet bei dieser Prüfung nicht berücksichtigt.

Gemäß § 34 BNatSchG ist ein Projekt unzulässig, wenn es "zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann…". § 34 verlangt eine Verträglichkeitsprüfung, wenn ein Vorhaben ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte.

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG gliedert sich in folgende Phasen:

1. Vorprüfung: hier wird geprüft, ob die Voraussetzungen, die eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich machen, erfüllt sind. D. h., dass das Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets verursachen kann.

2. Hauptprüfung: hier wird geprüft, ob das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen in eine für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führt.

3. FFH-Ausnahmeprüfung: hier wird geprüft, ob die erforderlichen Ausnahmetatbestände gegeben sind, die eine Zulassung ermöglichen.

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie erfordern "Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen können, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. dem Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben."

Die Begriffe 'Plan' und 'Projekt' werden allerdings in der Habitatrichtlinie nicht bestimmt.

Die Definition des Begriffs 'Projekt' gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG i. d. F. vom 25. März 2003 wurde aufgehoben mit dem ersten Gesetz zur Änderung des BNatSchG vom 12. Dezember 2007.

Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 07. September 2004 in der Rechtssache C - 127/02) ist nun der Vorhabenbegriff des UVP-Rechts maßgeblicher Anhaltspunkt für die Auslegung und Anwendung des Projektbegriffs (s. § 2 Abs. 4 UVPG).

Die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage sowie die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme nach Maßgabe der Anlage 1 UVPG fallen unter diesen Begriff.

5.3.1 FFH-Verträglichkeitsprüfung

Gebietscharakterisierung

Das im Jahr 2010 festgesetzte Natura 2000-Gebiet 'Vogelfreistätte Lebrader Teich' (FFH DE 1728-305) umfasst eine Größe von 144 ha. Das Gebiet liegt zwischen Lebrade und Selent. Es besteht aus dem Naturschutzgebiet 'Vogelfreistätte Lebrader Teich'.

Für das FFH-Gebiet existiert ein Managementplan 'Managementplan für das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet DE-1728-305 "NSG Vogelfreistätte Lebrader Teich" und das Europäische Vogelschutzgebiet DE-1728-401 „Teiche zwischen Selent und Plön“, Teilgebiet „NSG Vogelfreistätte Lebrader Teich“'. In dem Gebietssteckbrief des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird das Gebiet wie folgt beschrieben:

"Der Lebrader Teich ist ein Fischteich mit internationaler Bedeutung für ziehende Wasservögel, vor allem als Mauserplatz für Schnatterenten und ist bereits seit 1938 als Naturschutzgebiet ausgewiesen.

Der Teich ist von Natur aus nährstoffreich (3150). Seine Ufer werden gesäumt von breiten Röhrichtgürteln und Weidengebüschen. Weiterhin sind größere Flächen als Übergangsmoore (7140) mit seltener Vegetation ausgebildet. Unter den vorkommenden Tierarten ist die Rotbauchunke besonders hervorzuheben. Des Weiteren ist der Moorfrosch im Gebiet vertreten.

Das Gebiet repräsentiert den Biotoptyp „Übergangs- / Schwingrasenmoore“ für das östliche Schleswig-Holstein in hervorragender Weise. Des Weiteren bestimmt die Bedeutung als Lebensraum für Amphibien und Wasservögel die Schutzwürdigkeit des Gebietes.

Das übergreifende Schutzziel für dieses Gebiet ist die Erhaltung der seltenen Moorlebensräume sowie die Erhaltung des Gewässers mit den daran angepassten Pflanzen- und Tierarten."

Von besonderer Bedeutung ist die Erhaltung von Lebensraumtypen des Anhangs I und von Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie. Gemäß der 'Erhaltungsziele für das gesetzlich geschützte Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung DE 1728-305 „NSG Vogelfreistätte Lebrader Teiche“', Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 11. Juli 2016, sind im genannten FFH die folgenden Arten und Lebensraumtypen von besonderer Bedeutung:

- Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“

- Übergangs-und Schwingrasenmoore

- Moorwälder

- Rotbauchunke (Bombina bombina)

Wirkfaktoren

Das Vorhaben und die relevanten Wirkfaktoren werden im Umweltbericht in den Kapiteln 5.2.1 - 5.2.3 sowie 5.4 beschrieben.

Relevante Wirkfaktoren auf das FFH-Gebiet ergeben sich aus den genannten Wirkfaktoren der Seite des BfN:

WirkfaktorAuswirkungen durch das Vorhaben
Direkter FlächenentzugNein
Veränderung der HabitatstrukturNein
Veränderung abiotischer FaktorenNein
Barriere- oder Fallwirkung/ IndividuenverlustNein
Nichtstoffliche EinwirkungenJa
Stoffliche EinwirkungenNein
StrahlungNein
Gezielte Beeinflussung von Arten und OrganismenNein
SonstigesNein

Als Wirkfaktoren sind im vorliegenden Fall die „Nichtstofflichen Einwirkungen“ zu betrachten. Diese gliedern sich in folgende Punkte auf:

Wirkfaktor „Nichtstoffliche Einwirkungen“

Akustische ReizeJa
Optische Reizauslöser/Bewegung (ohne Licht)Ja
LichtNein
Erschütterung/VibrationNein
Mechanische Einwirkung (Wellenschlag/ Tritt)Nein

Mögliche Einwirkungen auf das FFH-Gebiet sind demnach insbesondere visuelle und akustische Störungen.

Prognose möglicher Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes Die Feuerwehr sowie die zukünftigen Wohngrundstücke nehmen keine Flächen des FFH-Gebietes und somit auch die Lebensraumtypen nicht in Anspruch. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die in der Gebietscharakterisierung genannten Lebensraumtypen durch die Planung und Errichtung der Vorhaben durch z. B. Stoffausträge oder Strahlung nicht beeinträchtigt werden. Da die Erhaltungsziele der Lebensraumtypen nicht gefährdet werden, bleibt nun zu prüfen, ob sich durch die vom Plangebiet ausgehenden akustischen und visuellen Störungen Beeinträchtigungen für die vorkommenden Tierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie ergeben. Eine Prüfung der im Plangebiet vorkommenden Vogel- und Fledermausarten sowie der Haselmaus erfolgte bereits in Kapitel 5.2.2, bzw. wird näher im nachfolgenden Bebauungsplan geprüft.

Gemäß Maßnahmenplan kommen im Plangebiet gem. Standart-Datenbogen (2017) die folgenden Arten vor:

Rotbauchunke (Bombina Bombina)

Moorfrosch (Rana arvalis)

Im Maßnahmenplan sind weitere im Artkataster genannte Anhang II- und IV-Arten aufgeführt:

Grüne Mosaikjungfer (Aeshna viridis)

Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis)

Kleiner Wasserfrosch (Pelophylax lessonae)

Rotbauchunke (Bombina bombina) (gem. Maßnahmenplan nicht mehr vorkommend)

In den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes wird zu der Rotbauchunke Folgendes aufgeführt:

"Erhaltung

  • eines Mosaiks verschiedener Stillgewässertypen in enger räumlicher Nachbarschaft,
  • von flachen und stark besonnten Reproduktionsgewässern ohne Fischbesatz in Wald-und Offenlandbereichen,
  • und Sicherung einer hohen Wasserqualität in den Reproduktionsgewässern,
  • von Nahrungshabitaten, insbesondere Feuchtbrachen und Stillgewässer fortgeschrittener Sukzessionsstadien,
  • von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere strukturreiche Gehölzlebensräume, Lesesteinhaufen u. ä.,
  • geeigneter Sommerlebensräume wie extensiv genutztem Grünland, Brachflächen, Gehölzen u. ä.,
  • von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen,
  • bestehender Populationen."

Zum Lebensraum der Rotbauchunke wird auf der Seite des BfN aufgeführt, dass die Auen der Tieflandflüsse mit ihrem vielfältigen Angebot an Stillgewässern und die Flachwasserzonen der Tieflandseen die bevorzugten Lebensräume der Rotbauchunke sind. "Als Larvalgewässer werden gut besonnte, fischfreie und pflanzenreiche Stillgewässer besonders gerne angenommen."

Die Errichtung der Feuerwehr und der Wohnhäuser beeinträchtigt die Laichgewässer und die Landlebensräume im FFH-Gebiet nicht.

Rotbauchunken sind laut der Seite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) relativ unempfindlich gegen akustische und visuelle Störungen, sofern sie nicht direkt in der unmittelbaren Umgebung stattfinden. Störungen durch die Feuerwehr und die zukünftigen Wohnhäuser, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Rotbauchunke führen, können aufgrund der Distanz zu den Habitaten ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen der Rotbauchunke selbst im Plangebiet ist unwahrscheinlich. Zudem bildet die 'L 53' eine Barriere, da es sich um eine frequentierte Straße handelt. Mit einer Beeinträchtigung der Population der Rotbauchunke im FFH-Gebiet ist nicht zu rechnen.

Moorfrosch (Rana arvalis)

Der Moorfrosch ist eine Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und wird im Standart-Datenbogen des FFH-Gebietes ebenfalls als vorkommende Art beschrieben.

Gemäß der Seite des BfN ähnelt der Moorfrosch auf dem ersten Blick dem weit verbreiteten Grasfrosch. „Beide Geschlechter sind erdfarben, seltener rötlich oder gelblich, mit dunkleren Flecken und einer scharf begrenzten hellen Rückenlinie. Insgesamt ist die Zeichnung sehr variabel. Eindeutig erkennbar sind die Männchen aber während der Paarungszeit - ihre Oberseite und Kehle nimmt dann meist eine blaue oder violette Färbung an. Unverwechselbar ist dann auch ihr Ruf, der gurgelnd und glucksend vorgetragen wird. Der Moorfrosch bevorzugt Gebiete mit hohem Grundwasserstand oder staunasse Flächen. Sein Lebensraum sind die Nass- und Feuchtwiesen, Zwischen- und Niedermoore sowie Erlen- und Birkenbrüche. Durch den fortschreitenden Verlust dieser Feuchtgebiete ist der Moorfrosch inzwischen vor allem im westlichen Mitteleuropa selten geworden und wird in Deutschland auf der Roten Liste geführt.“

Aufgrund der räumlichen Distanz des Plangebietes zu den Habitaten des Moorfrosches, kann eine Beeinträchtigung dieser Art ausgeschlossen werden.

Grüne Mosaikjungfer (Aeshna viridis)

Die Seite des BfN führt zu der Grünen Mosaikjungfer Folgendes aus:

"Die Grüne Mosaikjungfer hat in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet eine enge Bindung an die Krebsschere, die als Ort der Eiablage dient und deren Bestände Lebensraum der Larven sind. Nur ausnahmsweise wurde die Eiablage an anderen Pflanzen wie Rohrkolben oder Igelkolben beobachtet.

Die Art findet sich in stehenden bis langsam durchströmten Gewässern mit größeren, zumeist dichten Krebsscherenbeständen wie Altarmen in Flussniederungen, windgeschützten flachen Seebuchten und Flachseen, Weihern, Biberstauseen, Teichen, Tümpeln, Torfstichen, Moorkolken. Daneben besiedelt sie z. B. in Flussmarschen auch Gräben innerhalb von Grünland, das mit einer geringen Beweidungsdichte oder einer lediglich ein- bis zweischürigen Mahd bewirtschaftet wird." (vgl. https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie/libellen/gruene-mosaikjungfer-aeshna-viridis/oekologie-lebenszyklus.html?no_cache=1)

Da die Grüne Mosaikjungfer sehr stark an das Vorkommen der Krebsschere (Stratiotes aloides) gebunden ist, "ist die Gefährdung der Libellenart eng verknüpft mit der Entwicklung der Bestände dieser Pflanzenart." (Vgl. https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie/libellen/gruene-mosaikjungfer-aeshna-viridis/lokale-population-gefaehrdung.html?no_cache=1)

Aufgrund der räumlichen Distanz des Plangebietes zu den Habitaten der Grünen Mosaikjungfer und der Tatsache des Fehlens von Gewässern im Plangebiet, kann eine Beeinträchtigung dieser Art durch die Planung ausgeschlossen werden.

Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis)

"Die Bestände der Großen Moosjungfer unterliegen hohen Schwankungen. Gleichzeitig besiedelt die Art meist Gewässer geringer Größe, diese beträgt oft nur einige dutzend m² oder weniger. Kommt es in für die Art günstigen Jahren zu einer hohen Individuenzahl, so kann sich die Art äußerst wanderfreudig zeigen. Ein vermutlich hoher Anteil der Tiere verlässt dann das Fortpflanzungsgewässer nach dem Schlupf nicht nur vorübergehend, sondern „schwärmt“ aus in die weitere Umgebung, Fachleute sprechen von einem sogenannten „Dispersionsverhalten“. So wurden Imagines (Geschlechtsstadium) der Art noch in mehr als 20 km - in Einzelfällen sogar bis zu 120 km Entfernung - vom nächsten bekannten Fortpflanzungsgewässer beobachtet.

Neben der Konkurrenzvermeidung bei einer hohen Individuendichte dürfte dieses Verhalten vor allem der Erschließung neuer Gewässer dienen. Denn die Art bevorzugt weder Gewässer mit zu lockeren, noch mit zu dichten Pflanzenbeständen - sie besiedelt Gewässer mit mittlerem Pflanzenbewuchs. Bei fortschreitender Verlandung muss die Art also in der Lage sein, auszuweichen und mitunter weit entfernte Gewässer erreichen zu können. Ihr ausgeprägtes Wanderverhalten ermöglicht so der Großen Moosjungfer neu entstandene, geeignete Gewässer rasch zu besiedeln." (Vgl. https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie/libellen/grosse-moosjungfer-leucorrhinia-pectoralis.html)

Gemäß der Seite des BfN sind die Gefährdungsursachen für die Große Moosjungfer neben "der Verlandung ihrer Fortpflanzungsgewässer infolge von Nährstoffeinträgen vor allem auch Veränderungen des Wasserhaushaltes sowie Fischbesatz." (vgl. https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie/libellen/grosse-moosjungfer-leucorrhinia-pectoralis/lokale-population-gefaehrdung.html?no_cache=1)

Gem. BfN ist diese Art nicht oder nur sehr wenig empfindlich gegenüber nicht stofflichen Einträgen. Außerdem befinden sich im Plangebiet keine Gewässer. Eine Beeinträchtigung dieser Art durch die Planung kann daher ausgeschlossen werden.

Kleiner Wasserfrosch (Pelophylax lessonae)

Der Kleine Wasserfrosch bevorzugt gem. der Seite des BfN "zur Fortpflanzung kleine bis mittelgroße, üppig bewachsene, möglichst nährstoffarme Stillgewässer, die sich sowohl im Offenland als auch im Wald befinden können. Im Vergleich zu seinen nächsten Verwandten, Teich- und Seefrosch, von denen er nur schwer zu unterscheiden ist, weist er keine so enge Bindung an Gewässer auf. So ist er vor allem außerhalb der Paarungszeit regelmäßig in größerer Entfernung vom Wasser anzutreffen und meidet auch die Wälder nicht.

Im Gegensatz zu vielen anderen Amphibien, die nur in den Abendstunden oder nachts ihre Paarungsrufe ertönen lassen, ist das lautstarke Konzert des Kleinen Wasserfrosches, ebenso wie bei den beiden anderen „Grünfroscharten“ auch, am Tage zu vernehmen. In Deutschland gilt der Kleine Wasserfrosch als gefährdet, da er vom Menschen stärker überformte Lebensräume meidet." (vgl. https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie/amphibien/kleiner-wasserfrosch-rana-lessonae.html)

Da die Planung die Lebensräume der Art nicht beeinträchtigt und es im Plangebiet selbst keine Gewässer gibt, es zudem in einer räumlichen Distanz zu den Habitaten der Kleinen Wasserfrösche liegt, kann eine Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen werden.

Vogelarten

Auf dem Standart-Datenbogen sind 15 Vogelarten nach Anhang I und Art. 4 (2) Vogelschutz Richtlinie aufgeführt. Zu den im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie stehenden Arten gehören (B=Brutvogel, R=Rastvogel):

Eisvogel (Alcedo atthis) B

Rohrdommel (Botaurus stellaris) B

Rohrweihe (Circus aeruginosus) B

Kranich (Grus grus) B/R

Neuntöter (Lanius collurio) (B)

Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana) (B)

"Nach dem SPA-Bericht (AGB SH 2015) haben sich der Erhaltungszustand von Schwarzhalstaucher (von B auf C), Knäkente (B auf C), Rohrweihe (B auf C), Kranich (B auf C) und Tüpfelsumpfhuhn (B auf C) verschlechtert. Für den Kiebitz und die Sturmmöwe wird im SPA-Bericht 2015 der Erhaltungszustand als ungünstig („C“) angegeben."

Weitere 52 Arten aus dem Artkataster und Vogelmonitoring wurden zusätzlich aufgenommen. Zu den im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie stehenden Arten gehören (in Klammern stehender Status = kein direkter Nachweis, aber Vorkommen wahrscheinlich):

Silberreiher (Ardea alba) (R)

Weißwangengans (Branta leucopsis) (R)

Alpenstrandläufer (Calidris alpina) R

Singschwan (Cygnus cygnus) (R)

Seeadler (Haliaeetus albicilla) (R)

Zwergmöwe (Larus minutus) R

Blaukehlchen (Luscinia svecica) B

Kampfläufer (Philomachus pugnax) R

Ohrentaucher (Podiceps auritus) R

Flussseeschwalbe (Sterna hirundo) B

Bruchwasserläufer (Tringa glareola) R

"Das FFH-Gebiet wird insgesamt als Teich mit internationaler Bedeutung als Brut-, Mauser- und Rastgebiet vor allem für Wasservögel beschrieben. Besonders bedeutend sind hier die Mauservorkommen von Schnatterenten (Anas strepera). Regional bedeutsam ist der Lebrader Teich vor allem als Brutgebiet für Rothalstaucher (Podiceps grisegena) und Sprosser (Luscinia lusci-nia) (AGB SH 2015).

Brutvögel

Von den im Standarddatenbogen genannten Vogelarten konnten am Lebrader Teich in den letzten 5 Jahren Bruten von Löffelente (Anas clypeata), Knäkente (Anas querquedula), Rohrdommel (Botaurus stellaris), Rohrweihe (Circus aeruginosus) und Kranich (Grus grus) nachgewiesen werden (LLUR 2017; AGB SH 2015). Zusätzlich fanden sich am Lebrader Teich zuletzt bedeutende Brutnachweise von Schilf- (Acrocephalus schoenobaenus) und Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus), Flussregenpfeifer (Charadrius dubius), Austernfischer (Haematopus ostralegus), Kolbenente (Netta rufina), Brandgans (Tadorna tadorna), Hauben- (Podiceps cristatus), Rothals- (Podiceps grisegena) und Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis), Wasserralle (Rallus aquaticus), Schlag- (Locustella fluviatilis), Rohr- (Locustella luscinioides) und Feldschwirl (Locustella naevia), Sprosser (Luscinia luscinia), Blau-kehlchen (Luscinia svecica), Beutelmeise (Remiz pendulinus) und Kuckuck (Cuculus canorus). Auf dem extra ausgebrachten Brutfloß brüten Flussseeschwalben (Sterna hirundo) erfolgreich (MBS 2017). Die Inseln im Teich wurden ehemals von Lach- (Larus ridibundus), Sturm- (Larus canus) und Silbermöwe (Larus argentatus), aber auch Schwarzhalstaucher (Podiceps nigricollis) als Brutplätze genutzt. Brutplätze der Waldschnepfe (Scolopax rusticola) werden im Lebrader Moor vermutet (KOOP PERS. 2017).

Mauser- und Rastvögel

Da das FFH-Gebiet Lebrader Teich als Teilgebiet des EU-Vogelschutzgebietes „Teiche zwischen Selent und Plön“ eine besondere Bedeutung als Mausergewässer hat, finden sich hier bedeutende Anzahlen vor allem von Schnatter- (Anas strepera) und Reiherente (Aythya fuligula), aber auch Blässralle (Fulica atra), Graugans (Anser anser) und Tafelente (Aythya ferina) (AGB SH 2015). Durch die winterliche Trockenlegung fallen die sonst im Vogelschutzgebiet genutzten Überwinterungsplätze für große Zahlen an Singschwan (Cygnus cygnus), Blässgans (Anser albifrons) und Weißwangengans (Branta leucopsis) weg." (Vgl. Maßnahmenplan S. 18/19)

Das FFH-Gebiet sowie das EU-Vogelschutzgebiet werden vollständig erhalten. Somit werden auch die Brutgebiete vollständig erhalten. Es könnte jedoch sein, dass einzelne Arten das Plangebiet als Rast- bzw. Nahrungsstätte nutzen. Da es sich allerdings gem. Landschaftsrahmenplan um ein bedeutend größeres Nahrungsgebiet handelt, ist davon auszugehen, dass die Nutzung der verhältnismäßig geringen Flächengröße keine negativen Auswirkungen auf das Vorkommen der Vogelarten hat (vgl. Abb. 17 braune Rasterfläche).

Abb. 17: Auszug aus dem Landschaftsrahmenplan, Karte 1, mit roter Umrandung des Plangebietes

Einschätzung der Relevanz anderer Pläne und Projekte

Eine Relevanz anderer Pläne und Projekte besteht, wenn sie gemeinsam mit diesem Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des Schutzgebietes auslösen können.

Es sind derzeit keine anderen Projekte oder Pläne geplant, die auf das FFH-Gebiet wirken könnten.

5.3.2 Vorprüfung

Feststellung, ob diese Planung die Kriterien für ein Vorhaben nach § 2 Abs. 4 UVPG erfüllt:

a) Feststellung, ob es sich um die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von technischen und sonstigen Anlagen handelt (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 a, 1 b, 2 a und 2 b und Anlage 1 UVPG).

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes lässt die Errichtung von technischen und sonstigen Anlagen nicht zu, da ein Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen mit einer Flächengröße von unter 20.000 m² in der Anlage 1 des UVPG nicht aufgeführt ist.

b) Feststellung, ob es sich um die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme handelt (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 c und 2 c UVPG).

Mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes werden Flächenversiegelungen und -modellierungen vorbereitet, die ausgeglichen werden können. Aufgrund der verhältnismäßig geringen Größe des Vorhabens kann nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes ausgegangen werden, zumal eine Vorbelastung in Form von Wohnhäusern bereits vorhanden ist. Zudem ergab die Prüfung der Wirkfaktoren in den Kapiteln 5.2.1 und 5.2.2, dass eine Verträglichkeit mit den Erhaltungs- und Schutzzielen des FFH-Gebietes gegeben ist.

Fazit

Die Kriterien für den Vorhabenbegriff nach § 2 Abs. 4 UVPG werden von der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erfüllt. Die zukünftige Planung ist nicht geeignet, selbst oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes DE 1728-305 herbeizuführen. Eine weitergehende FFH-Prüfung ist daher nicht erforderlich.