Planungsdokumente: Gemeinde Siebeneichen, Bebauungsplan Nr. 3 "Nördlich des Friedhofes" für das Gebiet: "Nördlich des Friedhofes, östlich der Bahntrasse und westlich des ehemaligen Freibadgebäudes" nach § 13b BauGB

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.5. Verkehrsflächen

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Schulstraße. Die innere Erschließung ist als Stichstraße mit einer Wendeanlage als Anger geplant.

Die geplante Verkehrsfläche innerhalb des Plangebietes soll einen verkehrsberuhigten niveaugleichen Ausbau erhalten und wird demgemäß als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich" festgesetzt.

5.6. Grünflächen

Das Konzept sieht eine geringfügige Arrondierung der Friedhofsfläche vor. Hierbei handelt es sich nicht um eine Erweiterung der eigentlichen Friedhofsnutzung, sondern vielmehr um eine Fläche zur Pflege- und Unterhaltung des Friedhofes. Der Bereich wird bereits heute in Teilen entsprechend genutzt. Die Fläche wird entsprechend als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ festgesetzt.

Für eine verträglichere Einbindung des Plangebietes in das Orts- und Landschaftsbild ist entlang der nördlichen Plangebietsgrenze die Anlage eines Knicks geplant. Dieser Knick wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Landschaftseingrünung“ festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche findet sich zudem der Knickschutzstreifen, welcher als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt wird und nur extensiv gepflegt und nicht für bauliche Anlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen genutzt werden darf.

Entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze ist ein Lärmschutzwall geplant, welcher ebenfalls als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Lärmschutzwall“ festgesetzt wird. Im weiteren Verfahren wird über ein Lärmgutachten die Ausgestaltung des Walles konkretisiert.

5.7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Der geplante Knick entlang der nördlichen Plangebietsgrenze wird zur Anpflanzung festgesetzt. Zum Schutz des Knicks wird ein 5,0 m breiter Knickschutzstreifen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Der eigentliche Schutzstreifen darf nur extensiv gepflegt und nicht für bauliche Anlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen genutzt werden. Der Schutzbereich ist als naturnaher, feldrainartiger Wildkrautstreifen zu entwickeln, 1 x jährlich, frühestens ab dem 01. Juli des Jahres, zu mähen (inkl. Abfuhr des Mähgutes) auf Dauer zu erhalten.

Zur Begrünung des Plangebiet ist je voller 350 m² Grundstücksfläche mindestens ein Obstbaum zu pflanzen. Somit wird eine gleichmäßige Mindestpflanzung von Bäumen in den Gärten über das ganze Plangebiet sichergestellt.