Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 98 - Wohngebiet Schützenredder

Textliche Festsetzungen

14. Schalltechnische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

14.1 Innerhalb der Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind an den der Sportan- lage zugewandten und senkrecht zu diesen angeordneten Gebäudeseiten oberhalb der Erdge- schosse nur Nebenräume zulässig.

Sollten dort schutzbedürftige Räume nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Teil 1: Mindest- anforderungen) angeordnet werden, dürfen nur Fenster angeordnet werden, sofern sie nicht zum Belüften der Räume erforderlich sind. Sofern dort Fenster zum Belüften der schutzbedürftigen Räume vorgesehen werden, sind diese durch bauliche Maßnahmen und Abschirmungen an der Außenfassade zu schützen. Geeignet sind Maßnahmen am Gebäude, die den außen liegenden Immissionsort im Sinne der 18. BImSchV, d.h. 0,5 m vor der Mitte des für die Belüftung zu öffnenden Fensterteiles eines schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109-1, schützen. Der Einbau von Schallschutzfenstern entspricht nicht den Anforderungen der 18. BImSchV, den außen vor dem zum Belüften notwendigen Fenster liegenden Immissionsort zu schützen.

Ausnahmen von den Festsetzungen können zugelassen werden, soweit durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird, dass andere Maßnahmen gleichwertig sind.

V. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN UND HINWEISE

15 Artenschutzrechtliche Hinweise

15.1 Als Ausgleichsmaßnahmen für Fledermausarten wird das Bereitstellen von 3 Kästenclustern festgesetzt, wobei ein Kästencluster aus je 2 Spaltenkästen und 1 Großraumhöhle besteht. Die Bereitstellung erfolgt innerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes.

Sollte eine Brutvogel-Konkurrenz und somit eine Fehlbelegung der Fledermauskästen durch Vögel nicht ausgeschlossen werden können, hat jedes Ersatzquartier aus mindestens zwei Kästen (1 Fledermauskasten + 1 Vogelkasten) zu bestehen, die am selben Baum angebracht werden müssen.

Die Bereitstellung bzw. Errichtung der Kästencluster hat vor Beginn der Aktivitätszeit (01.03.) zu erfolgen.

15.2 Zur Vermeidung des Tötens oder Verletzens von Fledermäusen oder des Zerstörens von Sommer- bzw- Tagesquartieren ist die Beseitigung von Gehölzen außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.11. und der Abbruch der Gebäude innerhalb des Zeitraumes 01.12. bis 28.02. durchzuführen.

15.3 Als Ausgleich für die entfallenden Niststandorte von Brutvögeln sind an Bäumen 25 Nistkästen für Gehölzhöhlenbrüter anzubringen. Die Anbringung erfolgt innerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bzw. im unmittelbaren Nahbereich.

15.4 Als externer artenschutzrechtlicher Ausgleich für Brutvögel wird eine Fläche von 0,85 ha festgesetzt. Dieser Ausgleich erfolgt auf Flurstück 169 der Flur 9, Gemarkung Kleinvollstedt in der Gemeinde Emkendorf, Kreis Rendsburg-Eckernförde.

15.5 Zur Vermeidung des Tötens oder Verletzens von Brutvögeln oder des Zerstörens von Nestern mit Eiern ist die Beseitigung von Gehölzen außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. durchzuführen.

15.6 Für die Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warmweißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.