Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 98 - Wohngebiet Schützenredder

Textliche Festsetzungen

2. Anzahl der Wohnungen § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB

2.1 Es sind maximal zwei Wohnungen pro Wohngebäude zulässig. Wenn die Gebäude an einer Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind, ist je Wohngebäude nur eine Wohnung zulässig. Die Grundstücke 16, 29 und 48 sind hiervon ausgenommen.

3. Höhe der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

3.1 Die Höhe der baulichen Anlagen darf höchstens 8,00 m ab Erdgeschossfertigfußbodenober- kante betragen. Auf den Grundstücken 16, 29 und 48 beträgt die entsprechende Höhe 9,50 m.

3.2 Die maximale Gebäudehöhe darf durch untergeordnete Bauteile oder technisch notwendige An- lagen (Schornsteine, Antennenanlagen, Lüftungsanlagen) um maximal 1,00 m und durch Fahr- stuhlüberfahrten oder Photovoltaik- bzw. Solaranlagen um max. 1,50 m überschritten werden.

3.3 Die Traufhöhe (Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut) darf max. 6,50 m ab Erdge- schossfertigfußbodenoberkante betragen. Hiervon ausgenommen sind die Grundstücke 16, 29 und 48.

3.4 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit geneigten Dächern ist die Firsthöhe auf höchstens 4,50 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden begrenzt.

3.5 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Flachdächern ist die Firsthöhe auf höchstens 3,50 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden begrenzt.

4. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

4.1 Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.