Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 98 - Wohngebiet Schützenredder

Textliche Festsetzungen

10 Außenwandmaterial

10.1 Als Außenwandmaterial dürfen nur Verblendmauerwerk und Holz zur Anwendung kommen. Mauerwerk kann gestrichen oder geschlämmt werden. Zur Verkleidung untergeordneter Bauteile (auch Giebeldreiecke) sind auch andere Materialien zulässig.

10.2 Garagen, freistehend oder angebaut, sind in dem gleichen Material und der gleichen Farbgebung wie das Hauptgebäude auszuführen.

10.3 Carports, Wintergärten und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.

10.4 Holzblockbohlenhäuser sind im gesamten Geltungsbereich unzulässig.

10.5 Die Außenflächen eines Doppelhauses sind in einheitlichen Baustoffen mit gleicher Farbgebung herzustellen. Ausnahmen für untergeordnete Bauteile sind zulässig.

11 Einfriedungen

11.1 Im gesamten Geltungsbereich sind Einfriedungen zum öffentlichen Raum hin nur in Form von Schnitthecken aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Zur erschließungs- seitigen Straßenverkehrsfläche bzw. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung darf eine Höhe von 1,20 m nicht überschritten werden. Grundstücksseitig kann ein die Hecken nicht überragender Zaun vorgesehen werden.

III. GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN