Planungsdokumente: Gemeinde Gaushorn - vorhabenbezogener B-Plan 1 "ehemaliges Bundeswehrlager"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.3 Landschaftsrahmenplan und Landschaftsplan

Der aktuell neu aufgestellte Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (LRP III – Neuaufstellung 2020) weist für die Ortslage Gaushorn sowie für das Plangebiet keine gesonderten Darstellungen auf. Der nordöstlich im Gemeindegebiet gelegene Norderwohld ist in der Hauptkarte 1 (Blatt 1) als Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) dargestellt.

Es handelt sich bei dem Waldgebiet Norderwohld um das FFH-Gebiet DE-1721-301 „Wald bei Welmbüttel“. FFH-Gebiete gemäß Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung) und Vogelschutzgebiete gemäß Richtlinie 79/409/EWG bilden das Europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000. Aufgrund des unmittelbar angrenzenden FFH-Gebietes wurde eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt (vgl. Ziffer 3.4.3 und Anlage 10.5).

Das Moor bei Welmbüttel im Norden des Plangebietes ist als gesetzlich geschütztes Biotop gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG größer 20 ha ausgewiesen.

Der Norderwohld, der Niederungsbereich in Westerborstel zwischen Norderwohld und Moor bei Welmbüttel im Osten sowie die Niederungsbereiche zwischen Heider- / Ostroher Moor und Moor bei Welmbüttel im Norden sind als Gebiete mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems – Schwerpunktbereich- dargestellt. Das Plangebiet selbst liegt außerhalb von Schutzgebiets- und Biotopverbundsystemen.

In Hauptkarte 2 zum LRP III - 2020 ist das Plangebiet innerhalb eines großflächig ausgewiesenen Gebietes mit besonderer Erholungseignung dargestellt. Südlich des Plangebietes ist eine historische Kulturlandschaft -Knicklandschaft- verzeichnet.

In Hauptkarte 3 sind für den Plangeltungsbereich keine gesonderten Darstellungen getroffen. Das angrenzende FFH-Gebiet ist als Wald dargestellt, das nördlich gelegene Moorgebiet als klimasensitiver Boden.

Seitens des Kreises Dithmarschen werden aktuell diverse Landschaftsschutzgebiete aufgestellt. Das Plangebiet wird voraussichtlich zukünftig im Landschaftsschutzgebiet (LSG) ‚Riesewohld‘ liegen (www.dithmarschen.de/Neues-erfahren/Aktuelle-Kreis-Themen/Lanschaftsschutzgebiete; Abruf am 25.09.2020, Unterlagen undatiert).

Neben einem allgemeinen Bauverbot (§ 4) werden zulässige bauliche Anlagen unter § 6 definiert.

„Zulässig ist die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von verfahrensfreien und genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 Landesbauordnung (ausgenommen Abgrabungen und Aufschüttungen / Auffüllungen) bis zu einer Höhe von 15 m und einem umbauten Raum von bis zu 20.000 m³. Bei Anbauten ist die bauliche Anlage, an die angebaut werden soll, in die Ermittlung des umbauten Raumes einzubeziehen.“

Nach Auskunft des Kreises Dithmarschen ist bei der Bauleitplanung in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die geplante Nutzung schutzzweckverträglich sein muss, da eine gesetzliche Veränderungssperre schon gilt.

Das bedeutet für Hochbauten einen Rahmen von bis zu 15 m Höhe und einen umbauten Raum je Gebäude von bis zu 20.000 m³. Wenn dieser Rahmen eingehalten wird, wird die Schutzgebietsverträglichkeit pauschal angenommen, ohne weitere Prüfung. Da weitere Verbotstatbestände nicht betroffen sein dürften, wäre nichts Weitergehendes zu beachten (Mail Maaßen / Maaßen vom 08.09.2020).

Die geplante Aufforstungsfläche liegt unter 1 ha und wird insoweit durch die Verordnung nicht erfasst (vgl. § 5 (1) Nr. 12 des Entwurfs der Kreisverordnung).

Ob die Plangebiete in Welmbüttel und Gaushorn weiterhin in die Schutzgebietskulisse einbezogen werden, befindet sich aktuell in Prüfung. Für die im wesentlichen bebaute Abgrabungsfläche ohne Erholungsfunktion lassen sich die nach § 3 beschriebenen Schutzziele und -zwecke innerhalb der Plangeltungsbereiche nach diesseitiger Einschätzung nicht abbilden.

Über einen Landschaftsplan verfügt die Gemeinde Gaushorn nicht.

2.4 Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

Die Gemeinde Gaushorn verfügt über keinen Flächennutzungsplan. Der Bebauungsplan Nr. 1 „ehemaliges Bundeswehr-Lager“ wird somit als selbständiger Bebauungsplan aufgestellt. Gemäß § 8 (2) Satz 2 BauGB ist ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1 wird im Regelverfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht wurde durchgeführt. Die Ergebnisse sind Kapitel 9 zu entnehmen.

Der vorliegende Bebauungsplan ist Bestandteil der Überplanung einer Konversionsflä-che, die sowohl im Gemeindegebiet Welmbüttel als auch im Gemeindegebiet Gaus-horn liegt. Die Überplanung besteht aufgrund der Planungshoheit der beiden Ge-meinden aus zwei inhaltlich komplementären Bebauungsplänen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wurde gemeindeübergreifend erstellt und gilt für den jeweiligen Gemeindebereich. Die betroffenen Flurstücke befinden sich im Eigentum der DithmarsenPark GmbH & Co.KG.

3. Erläuterung der Planfestsetzungen