Planungsdokumente: Gemeinde Gaushorn - vorhabenbezogener B-Plan 1 "ehemaliges Bundeswehrlager"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

9.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung

Die zur Untersuchung der Umweltauswirkungen verwendeten Quellen und angewendeten Verfahren, Methoden, Anleitungen etc. werden in den entsprechenden Abschnitten genannt bzw. beschrieben.

Technische Verfahren wurden bei der Durchführung der Umweltprüfung nicht angewandt. Die Bestandsaufnahme basiert auf einer Auswertung bestehender Unterlagen auf Kreis-, Gemeinde- und Projektebene sowie auf den im Rahmen von Ortsterminen gewonnenen Erkenntnissen.

Besondere Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten, technische Lücken oder fehlende Kenntnisse wurden nicht festgestellt.

9.6.2 Überwachung der Umweltauswirkungen

Die Überwachung der Umweltauswirkungen („Monitoring“) dient der Überprüfung der planerischen Aussagen zu prognostizierten Auswirkungen, um erforderlichenfalls zu einem späteren Zeitpunkt noch Korrekturen der Planung oder Umsetzung vornehmen zu können oder mit ergänzenden Maßnahmen auf unerwartete Auswirkungen reagieren zu können.

Zu überwachen sind (gemäß § 4 c BauGB) nur die erheblichen Umweltauswirkungen, und hier insbesondere die unvorhergesehenen Umweltauswirkungen. Erhebliche und nicht ausgleichbare Umweltauswirkungen sind bei Beachtung der getroffenen Regelungen und Darstellungen durch die Planung nicht zu erwarten.

Sofern die Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen im Plangebiet ordnungsgemäß eingehalten werden, ist eine zusätzliche Umsetzungskontrolle entbehrlich. Die Gemeinde behält sich ein Einschreiten vor, sofern Hinweise für einen nicht ordnungsgemäßen Zustand vorliegen oder sich die getroffenen Annahmen als fehlerhaft herausstellen.

Sollten während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Es wird auf § 15 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) verwiesen.

9.6.3 Zusammenfassung des Umweltberichts

Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1 umfasst den im Gemeindegebiet Gaushorn liegenden Teil des ehemaligen Bundeswehr-Lagers. Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Konversionsfläche, die bis zum Jahr 2017 von der Bundeswehr als Lager genutzt wurde.

Es liegt im nördlichen Teil des Gemeindegebietes von Gaushorn, hier nördlich des Waldes bei Welmbüttel (Norderwohld) und östlich sowie südlich der Bundeswehr-Schießanlage. Im Osten begrenzt die Gemeindegrenze Gaushorn / Welmbüttel das Plangebiet.

Parallel zur vorliegenden Planung wird der Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Welmbüttel aufgestellt, der ebenfalls eine Teilfläche des ehemaligen Bundeswehrlagers überplant, da sich die zu überplanende Konversionsfläche über die Gemeindegrenze hinaus erstreckt.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird die Nachnutzung des ehemaligen Bundeswehrgeländes in Gaushorn als Übungsfläche für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) ermöglicht und planungsrechtlich abgesichert. Neben dieser Nutzung soll die Nutzung der vorhandenen Gebäude und Hallen auf der nördlichen Teilfläche als Lagerflächen für Güter und Geräte ermöglicht werden, die über einen längeren Zeitraum eingelagert werden und eine geringe Güterumschlagsfrequenz haben.

Die im Plangebiet vorhanden Gebäude und Erschließungsflächen werden genutzt. Darüber hinaus wird eine Inanspruchnahme bisher unversiegelter Flächen in geringem Umfang erfolgen.

Die Bestandsaufnahme der Schutzgüter und die Beschreibung der Umweltauswirkungen in der Umweltprüfung zeigen, dass von der Flächeninanspruchnahme Flächen von allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz betroffen sind. Das Schutzgut Boden wird dort, wo die Flächen versiegelt werden, erheblich beeinträchtigt. Insgesamt ist jedoch nur eine geringe Fläche betroffen.

Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und Tiere durch Lärmimmissionen bzw. Bewegungen von Menschen aus der Nutzung für BOS-Übungen und der Lagernutzung werden auch in der Gesamtbelastung einschließlich der Vorbelastung nicht im erheblichen Bereich liegen.

Aufgrund der umgebenden Waldbestände sind erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungseignung des Landschaftsraumes nicht zu befürchten.

Zur Minimierung der Auswirkungen auf geschützte Tierarten sind artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen zu treffen.

Darüber hinaus gehen von dem Vorhaben keine erheblichen negativen Umweltaus-wirkungen aus.

Im Ergebnis sind bei Einhaltung der aufgezeigten Vermeidungs-, Schutz-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen insgesamt keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.